Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 253
II. Für die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen
Personen ist das Ges. v. 20. Mai 1898 maßgebend. 5§ 465—468 M. enthalten die neueren
Bestimmungen über die zur Entscheidung verpflichtete Stelle, Rückgriff, Feststellung der Ent-
schädigungspflicht (durch das im Wiederaufnahmeverfahren erkennende Urteil), Erhebung und
Bescheidung des Anspruchs. Nach den AB. zu 468 hat sich der Gerichtsherr zu verschiedenen
Punkten des Antrags zu äußern.
Uber Wiedereinsetzung bei Versäumung von Rechtsmittelfristen s. oben Ziff. 17.
Siebenter Abschnitt.
Strafvollstreckung und Kosten.
Ziffer 35.
Die Strafvollstrechung S# 450—464 M., dazu Mil.= und Mar.-Strafvollstreckungs-
ordnung v. 19. März 1908 und 21. Nov. 1908. — Urteile werden auf Anordnung des Gerichts-
herrn, der die Anklage verfügt hat, im Sinne der Bestätigungsorder (eingehende AB. über
Erteilung dieser Order und teilweise Übertragung des Milderungsrechts an die Befehlshaber
s. zu § 418), Strafverfügungen nach ihrem Inhalt vollstreckt. Die Todesstrafe durch Erschießen
wird von der Militärbehörde, durch Enthauptung (im Frieden) von der bürgerlichen Behörde
vollstreckt; vgl. § 14 MStGB. Ausschub bei Freiheitsstrafen wegen Krankheit und wegen er-
heblicher Nachteile (hier aber nur für Personen, die nicht dem aktiven Soldatenstande ange-
hören) und im dienstlichen Interesse bei Arreststrafen ist vorgesehen. Freiheitsstrafen gegen
Berhaftete rechnen vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder des Verzichtes auf ein Rechts-
mittel, bei späterer Festnahme vom Tage der Verhaftung; der Tag wird voll angerechnet.
R. 8, 4, 10, 299. Aufenthalt in einer Krankenanstalt wird im allgemeinen nicht ange-
rechnet. Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe 461. Geldstrafen werden nach den landes-
gesetzlichen Bestimmungen über das Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt; Umwandlung
in Freiheitsstrafen: 463. Zweifel über die Auslegung eines Strafurteils usw., Einwendungen
gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckhung: 464.
Ziffer 36. Die Kosten des Verfahrens. (55 469—471.)
Die Militärjustizuerwaltung trägt sämtliche Kosten; bare Auslagen des Verurteilten,
Kosten der Hin- und Rückreise zum Strafort fallen darunter (vol. ArchMilR. Bd. 4 S. 154);
soweit das Verfahren (z. B. § 4 M.) oder die Strafvollstreckung auf die bürgerliche Behörde
übergeht, gilt der Grundsatz der Kostenfreiheit nicht. Die Kosten des Wahlverteidigers trägt
der Angeklagte, auch im Falle der Freisprechung; § 499, 2 St PO. ist nicht übernommen. Über
Haftung des Anzeigers bei schuldhaft falscher Anzeige und des Antragstellers s. S# 470, 471;
vgl. 249, 2.
Anhang. Feld- und Bordverfahren.
Ziffer 37.
I. Die M. enthält besondere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit:
1. im Felde, d. h. a) für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine
oder einzelner Teile des Heeres oder der Marine, b) für die Besatzung eines festen Platzes,
solange er vom Feinde bedroht ist; der Eintritt und die Beendigung dieses Zustandes ist vom
Gouverneur oder Kommandanten dienstlich bekanntzumachen, § 5 EG.;
2. an Bord, d. h. a) für die zum Dienst in außerheimischen Gewässern bestimmten
Schiffe vom Zeitpunkt des Antritts der Reise bis zur Rückkehr in die heimischen Gewässer; b) für
Schiffe, solange sie sich im Kriegszustande befinden, § 6 EG., vgl. dazu AB. des RMA. —
Der Vergleich mit 99 MStG#B. ergibt, daf sich das materielle und sormelle Kriegsrecht nicht deckt;
der Begriff „im Felde“ und „an Bord“ sind nach der MSt G. enger gefaßt.