Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

272 Heinrich Dietz. 
einzureichen. Bekanntgabe von Ort, Tag und Stunde der Spruchsitzung. Besondere Bestim- 
mungen über Ausschließung von der Spruchsitzung. 
i) Verteidigungsrecht. Uber Verteidigungsschrift und Wahl eines Verteidigers 
s. h. Vertrauliche Mithilfe anderer muß als zulässig angesehen werden. Über Akteneinsicht 
s. k. Mtenauszüge werden gestattet werden müssen, wenn sie erforderlich sind. Verteidigungs- 
schrift ist nicht zu verwerten, wenn die Frist für ihre Einreichung nicht beachtet ist. In der 
Spruchsitzung kann der Angeschuldigte selbst erscheinen oder sich durch den Verteidiger ver- 
treten lassen. Dort ist mündliche Ergänzung der Verteidigungsschrift vorgesehen. Führung 
der Verteidigung darf freimütig sein, aber nicht Standesrücksichten verletzen. 
k) Spruchsitzung. Zur Spruchsitzung soll allen Offizieren die Gelegenheit gegeben 
werden zu erscheinen. 10 (Marine 9) Mitglieder einschließlich Kommandeur sind zum gültigen 
Spruch erforderlich. Das Ehrengericht über Stabsoffiziere muß vollständig sein. Getrennte 
Spruchsitzung bei Truppenteilen mit mehreren Standorten. Die Spruchsitzung wird vom 
Kommandeur geleitet und beginnt nach Feststellung der vorschriftsmäßigen Besetzung mit der 
Verlesung der Akten durch ein Mitglied des Ehrenrats. Dann wird die Verteidigungsschrift 
und der erste Teil des begründeten Gutachtens des Ehrenrats (der von ihm festgestellte Sach- 
verhalt) verlesen. Es folgt die mündliche Ergänzung der Verteidigung; der Angeschuldigte (Ver- 
teidiger) verläßt die Sitzung. Nun wird der zweite Teil des begründeten Gutachtens verlesen, 
in dem der Antrag des Ehrenrats begründet und die Verteidigung gewürdigt werden muß. 
Mündliche Stellungnahme des Ehrenrats zur Ergänzung der Verteidigung. 
Der Kommandeur unterrichtet das Ehrengericht darüber, wie der Spruch lauten kann 
(Verlesung) und fordert die Anwesenden auf, unter Berücksichtigung der die Tat begleitenden 
Umstände als Ehrenmänner ohne Leidenschaft nach Pflicht und Gewissen ihre Stimme abzu- 
geben. Danach Gesamtberatung. Seine Dienststellung darf der Kommandeur hierbei nicht in 
die Wagschale werfen. Jeder Offizier hat seiner inneren Überzeugung zu folgen. 
h Die Abstimmung. Der Ehrenrat stimmt zuerst ab, dann die übrigen Mitglieder 
des Ehrengerichts, mit dem Jüngsten beginnend nach dem Dienstalter, zuletzt der Kommandeur. 
Stimmenthaltung nicht zulässig. Bei mehreren Handlungen desselben Offiziers wird über jeden 
einzelnen Anschuldigungspunkt besonders abgestimmt; es ist aber nur die schwerste der erkannten 
Einzelstrafen zu beantragen. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei gleichlautenden Gut- 
achten; u. U. Zuzählung der für die härteste Ansicht abgegebenen Stimmen zu den nächst milderen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommandeurs. 
m) Der Spruch kann auf Unzuständigkeit des Ehrengerichts, auf Vervollständigung 
der Untersuchung, auf Freisprechung, auf Schuldig der Gefährdung der Standesehre unter Be- 
antragung einer Warnung, auf Schuldig der Verletzung der Standesehre unter Beantragung 
der Entlassung mit schlichtem Abschied und schließlich auf Schuldig der Verletzung der Standes- 
ehre unter erschwerenden Umständen mit dem Antrage auf Entfernung aus dem Offizierstande 
(bei Unwürdigkeit) lauten. 
Die Entlassung mit schlichtem Abschiede hat den Verlust der Dienststelle, die Entfernung 
aus dem Offizierstande außerdem noch den Verlust des Offizierstitels zur unmittelbaren Folge. 
Bei verabschiedeten Offizieren tritt an die Stelle der Entlassung mit schlichtem Abschied der 
Verlust des Rechtes, die Militäruniform zu tragen, an die Stelle der Entfernung aus dem Offizier- 
stande noch der Verlust des Offizierstitels. Offiziere z. D. scheiden bei diesen zwei Hauptstrafen 
aus ihrer Stellung aus. 
Erworbene Rechtsansprüche, besonders Pension, gehen bei Bestrafung im ehreng. Ver- 
fahren nicht verloren; doch entsteht kein Pensionsanspruch beim Ausscheiden infolge ehreng. 
Spruchs. Orden und Ehrenzeichen werden nicht mehr (wie früher) bei Entfernung aus dem 
Offizierstande abverlangt. 
n) Ein Gnadengesuch des Spuuchgerichts ist zulässig. 
o) Schweigepflicht. Das Ergebnis der Abstimmung wird dem Ehrengericht sofort 
mitgeteilt; die Abstimmenden werden auf ihre Pflicht, über die Abstimmung bis zum Bekannt- 
machen des Spruches an den Angeschuldigten zu schweigen, aufmerksam gemacht.
	        
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