Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 293 
prot. Th. XIII, 1887; Wailhé, L’érection du patriarcat de Jrusalem, Revue de T’orient chrét. 
IV, 1899; Charon, Histoire des patriarcats melkites (Alexandrie, Antioche, Jôrusalem) depuis 
le schisme monophysite du 6. siscle jusqu’fa nos jours, I—III, 1909; Pfeilschifter, Die Balkan- 
frage in der Kirchengeschichte, Freiburger Univ.-Progr., 1913. 
4. Die Reichskirche endlich setzt sich wie das Reich selbst dem orbis terrarum gleich 
(daher oövo5og obtoopéyn); die armenische und die persische Außenkirche gelangen so wenig 
zu einer sesten Verbindung mit ihr als die Außenländer mit dem Reich. 
Duchesne, Eglises séparées, 1896. S. 281 ff.; Weber, Die katholische Kirche in 
Armenien, 1903. 
§ 12. Reichssynode und Primat. 
In der Reichssynode, die außer zu gesetzgebender, oberstrichterlicher und Verwaltungs- 
täligkeit insbesondere für die Entscheidung von Glaubensstreitigkeiten zusammentritt, erhält 
die Kirche kurz nach ihrer Anerkennung durch den Staat (Nicänum 325) und mit dessen Hilfe 
(die Kaiser berufen, führen durch Synodalkommissäre die Aussicht, schließen und bestätigen) 
ein höchstes Organ, das sie sichtbar verkörpert. Stimmrecht haben nur die Träger bischöflicher 
Weihe. Der römische Bischof läßt sich stets durch Legaten vertreten. Es entscheidet das ab- 
solute Mehr und über die Okumenität die nachherige Annahme oder Verwerfung durch das 
Gesamtibewußtsein (kein päpstliches Bestätigungsrecht): die Kirche gibt sich deutlicher denn je 
als Bund der bischöflichen Einzelkirchen. 
Hinschius, Kr. III K 169, 185; Sohm, Kr. 1 5F8 27, 32; Schwartz, Zur Geschichte 
des Athanasius IIK, Nachr. d. Gött. Ges. d. Wiss., phil.-hist. Kl., 1904—11, Die Konzilien des 
4. u. 5. Jahrhunderts, H. Z. CIV, 1909; Harnack, Die angebliche Synode von Antiochia im 
Nre 324/25, Berliner Ak. S. B., 1908, 1909; Bernoulli, Das Konzil von Nicäa, 1896; 
oeschck.e, Das Syntagma des Gelasius Cycicenus, Bonner ev. theol. Diss., 1909 (auch Rhein. 
Museum LX, LXI); Linck, Zur üÜbersetzung und Erläuterung des Kanons 4, 6 u. 7 des Konzils 
von Nicäa, Gießener theol. Diss., 1908; Wickenhauser, Zur Frage der Existenz von nizänischen 
Synodalprotokollen, R.Q. Supplh. XIX, 1913; Funk, Die Berufung der ökumenischen Synoden 
des Altertums, Zur Frage nach der Berufung der allgemeinen Synoden des Altertums, Die päpst- 
liche Bestätigung der acht ersten allgemeinen Synoden, in seinen Kg. Abh. I u. III; Wolff, Die 
a#es aus der Synode zu Nicäa, Z. f. k. Wiss. X, 1889; Grisar, Honorius I. und das all- 
gemeine Konzil, in seinen Anal. Romana, 1899; Kneller, Papst und Konzil im ersten Jahr- 
tausend, Z. f. k. Th. XXVII, 1903, Zur Berufung der Konzilien, 3. f. k. Th. XXX, 1906, 
XXXII, 1908, Das Papsttum auf dem Konzil von Nicäa, St. M.-L. LXVII, 190#. 
Jedoch auch der römische Staat war aus einem Komplex von Gemeinden zu einer ein- 
heitlichen Monarchie geworden. Ihm folgte die Kirche. Der römische Stuhl, der Hort nicä- 
nischer Rechtgläubigkeit 1, schreitet auf dem Weg der Verrechtung des Primats mit Erfolg fort. 
Ein oberstes Gesetzgebungs- (§ 10) und Aufsichtsrecht wird von Siricius, eine oberstrichterliche 
Gewalt von Innozenz I. nicht bloß beansprucht, sonderm auch betätigt. Päpstliche Vikariate 
in Arles und Thessalonich ermöglichen dem römischen Bischof und seiner Synode das Eingreifen 
auch in geringfügige gallische und illyrische Angelegenheiten. Die Titel für diese Rechte schafft 
sich die Kirche zum Teil selbst. Zu Sardika (Sofia) wurde 342 oder 343 von einer Synode, 
die als ökumenische zwar einberufen war, als solche aber nicht zustande kam und erst lange nachher 
als allgemein anerkannt wurde, beschlossen: Wenn ein von einer Provinzialsynode abgesetzter 
Bischof bei dem Urteil sich nicht beruhigen will, steht es ihm frei, den Bischof von Rom darum 
anzugehen, daß dieser nach Ermessen ein zweitinstanzliches Gericht aus durch ihn zu bestimmenden 
Bischöfen der Nachbarprovinz einsetze. Beruhigt sich der Abgesetzte aber auch bei deren Spruch 
nicht, so kann er noch eine dritte Instanz anrufen, die nach dem Gutdünken des römischen Bischofs 
bestehen soll aus Bischöfen in Gemeinschaft mit den vom Bischof von Rom als Legaten ent- 
sandten Priesterm oder aus dem römischen Bischof selbst 2. Zu einem anderen Teil liefert den 
1 Gratian, Valentinian II. und Theodosius 380: Cunctos populos, quos clementiae nostrae 
regit temperamentum, in tali volumus religione versari, quam divinum Petrum apostolum 
tradidisse Romanis religio usque nunc ab ipso insinuata declarat, guamque pontificem Damasum 
Sequi claret et Petrum, Alexandriae episcopum. 
* So boch dem griechischen Texte. In ihm und dem lateinischen, einer ins 4. Jahrhundert 
sallenden Übersetzung, sind Üübrigens gerade die den römischen Bischof und seine Gerichtsbarkeit 
betreffenden Stellen arg in Verwirrung geraten. Das Verdienst, diese wieder entwirrt und zu-
	        
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