Kirchenrecht. 335
et spiritualia oder pleno jure verschwand auch das Pfarramt; das Kloster usw. als solches war
sortan Pfarrer und versah den Dienst durch einen exponierten Mönch (Expositur) oder einen
von ihm ernannten amovibeln Vikar. Endlich war unter Umständen auch die Einverleibung der
bischöflichen Jurisdiktionsrechte möglich, incorporatio plenissimo jure. Die durch diese Maß-
regeln bezweckte Einziehung des niederen Weltkirchenguts zugunsten der Klöster wurde in jedem
Fall erreicht.
Hinschius, Kr. III #5 143, 1581, 1591; Germin gb l 86. 5 38; Eubel,
In commendam verliehene Abteien (1431—1503), Bened. St. M. XI, 1900; Hinschius,
Zur Geschichte der Inkorporation, in den Berliner Festgaben für Heffter, 1873, und in seinem
. II §6 109; S chu eller, Die Inkorporation, 1900; Woltersdorf, Die Rechtsverhält-
nisse der Greifswal er Pfarrkirchen im Mittelalter, 1888; Stutz, Das Münster zu Freiburg i. Br.,
1901, Gratian und die Sigenkirchen (( 24); Froger, Une abbapye (S. Calais) aux 14e et
15% siöcles, R. d. h. LXXI, 1902; Schneider, Der Traktat De limitibus parochiarum des
Konrad von Megenberg, H. Ib. XXV, 1904; Baier, Ein Beitrag zur Geschichte und Bedeutung
der Exemtion, Z. f. Gesch. d. Oberrheins LXIV, 1910, Aus Konstanzer Domkapitelsprotokollen
(1487—1524), Z. f. Gesch. d. Oberrheins, LIXVI, 1912; Wagner, Die Kirchenbaulasten für
inkorporierte Kirchen im Mainzer Erzbistum, D. Z. f. Kr. X II, 1912.
8 31. Die Laien.
Die Laien kommen fast nur noch als Regierungsobjekte in Betracht.
1. Patronatrecht; erste Bitte. Wo es nicht angeht, ihren Einfluß ganz zu
beseitigen, wird er wenigstens rechtlich unschädlich gemacht. Der an Stelle des Eigenkirchen-
rechts getretene Patronat, natürlich auch Geistlichen zugestanden, wird von Alexander III. als
ius spirituali adnexum erklärt, was seine Unterstellung unter die kirchliche Gesetzgebung und
Gerichtsbarkeit und praktisch die Verfügung der Kirche über seinen Inhalt mit der Möglichkeit
einer allmählichen Herabminderung bedeutet. In Anknüpfung an ehemalige Zubehörkirchen
von Fronhöfen usw. wird in Deutschland der dingliche, mit dem jeweiligen (Unter-) Eigentum
an einem Grundstück verbundene Patronat durchaus Regel. In den Patronat kleiden sich jetzt
auch ehemalige freie Gemeindewahlrechte. Die städtischen Bürgerschaften präsentieren den
von ihnen gewählten Pfarrer entweder direkt an den Bischof oder durch den Stadtherrn als
Patron, dem gegenüber sie ein Subpräsentations- oder Nominationsrecht besitzen. Sie greifen
übrigens, zumal nachdem sie die durch Inkorporation in die Stifter (§8 19, 2; 30, 5) ihres alten
Stiftungsguts beraubten Kirchen neu dotiert haben, auch kräftig in die Kirchengutsverwaltung
ein (städtische Kirchenfabriken). Endlich nehmen, mindestens seit dem 13. Jahrhundert, und
zwar ohne anders als vorübergehend um die kirchliche Anerkennung sich zu bemühen, die deutschen
Kaiser und Könige, bald auch die geistlichen und weltlichen Landesherren das Recht in Anspruch,
einmal nach ihrer Krönung bezw. nach dem Regierungsantritte von jedem verleihungsberechtigten
Stift oder Kloster die Übertragung einer Pfründe oder eines Vikariats (gelegentlich auch an
niederen Kirchen) an eine von ihnen bezeichnete Person, den precista, oder dessen Aufnahme
als Kanoniker, Mönch oder Nonne zu verlangen, ius primariarum precum.
Hinschius, Kr. u 88 128 m., 129, III X141; Werminghoff, V. 585 23, 28, 29, 38;
Stutz, Eigenkirche (§5 7), Münster zu Freiburg (5 30, 5), Z. f. RE. III, 1913; Rietschel, Die
Städtepolitik Heinrichs des Löwen, H. Z. ClII, 1909; Wahrmund, Das Kirchenpatronatrecht und
seine Entwicklung in Osterreich, 2 Bde., 1894—96; Schindler, Zur geschichtlichen Entwicklung des
Laienpatronats und des geistlichen Patronats nach germanischem und kanonischem Recht, A. f. k.
Kr. LXXXV, 1905; Lossen, Pfälzische Patronatpfründen vor der Reformation, Freiburger Diöz.-
Arch. XXXVIII, 1910; Künstle, Die deutsche Pfarrei und ihr Recht zu Ausgang des Mittelalters,
Stutz, Kr. A., 26. H., 1905; Kallen, Die oberschwäbischen Pfründen des Bistums Konstanz
und ihre Besetzung (1275—1508), Stutz, Kr. A., 45. u. 46. H., 1907; A. O. Meyer, Studien
zur Vorgeschichte der Reformation aus schlesischen Quellen, Breslauer phil. Diss., 1907; K. M üller,
Die Eßlinger Pfarrkirche im Mittelalter, Württ. Viertelj. H. XVI, 1907; Rauscher, Die Prädi-
katuren Württembergs vor der Reformation, Württ. Ibb. f. Statist., 1908; Mehring, Stift
Lorch, Quellen zur Gesch. einer Pfarrkirche, Württ. Gesch.-Q. XII, 1911; Berbig, Die Messen
und deren Einkommen bei der St. Morizkirche zu Coburg, D. Z. f. Kr. XX, 1911; Schiller,
ꝛ Darüber wird demnächst auf Grund reichen Quellenmaterials in Stutz, Kr. A. handeln:
Lau- er, Das Recht der Ersten Bitte bei den deutschen Königen und Fürsten bis zum Basler
onzil.