Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 373 
Günter, Das Restitutionsedikt von 1629 und die katholische Restauration Altwürttembergs, 
1901; Dersch, Das Restitutionsedikt in Hessen, Zeitschr. d. Ver. f. hess. Gesch. XL, 1907; 
Smend, Das Reichskammergericht I, Zeumers Q. u. St. IV, 3, 1911; Arndt, Die Kirchen- 
ordnung des Schwedenkönigs Gustav Adolf für die Stifter Magdeburg und Halberstadt 1632, 
D. Z. f. Kr. XI, XII, 1902. 
§ 47. Der Westfälische Frieden und das deutsche Staatskirchenrecht bis zum 
Beginn des 19. Jahrhunderts. 
Aus den Verhandlungen mit Frankreich und dem Papst in Münster, mit Schweden in 
Osnabrück ging am 14./24. Oktober 1648 der Westfälische Frieden herwor. Für die kirchlichen 
Verhältnisse kommt nur das Osnabrücker Friedensinstrument, Instrumentum Pacis Osnabru- 
gense (I.P.O.), in Betracht, gegenüber der zu erwartenden und auch wirklich erfolgten päpstlichen. 
Ungültigkeitserklärung (§ 38) von vomherein durch die Vereinbarung ihrer allseitigen Nicht- 
beachtung geschützt. 
Emminghaus, Corpus iuris Germanici :, 1844 ff.; Meyer-Zöpfl, Corpus iuris 
confoederationis Germanicae :, 3 Bde., 1869; Zeumer, Quellensammlung (§ 41 S. 355 
A. 2); Pütter, Der Geist des westphälischen Friedens, 1795; Rieker, Rechtliche Stellung 
der evang. Kirche (§ 46). 
Auf Grund des zunächst als Staatsvertrag, seit dem jüngsten Reichsabschied von 1654 
aber auch als Reichsgrundgesetz geltenden Westfälischen Friedens sollte: 
1. unter den Ständen Parität herrschen 1, aber nur zugunsten der reichsrechtlich an- 
erkannten katholischen und augsburgischen Religion, also nicht auch für andere (Sekten). Durch 
authentische Interpretation des Augsburger Religionsfriedens von 1555 und demnach mit rück- 
wirkender Kraft werden auf Betreiben des Großen Kurfürsten die deutschen Reformierten mit 
unter die Augsburgischen Konfessionsverwandten subsumiert und als solche anerkannt, so daß 
fortan die augsburgische Religion offiziell in zwei Konfessionen zerfällt. In Religions-- 
sachen soll es auf dem Reichstag keine Majorisierung geben, vielmehr zunächst ein Auseinander- 
gehen, itio in partes, nach Religionen (Corpus Evangelicorum und C. Catholicorum) stattfinden, 
und hierauf eine Erledigung nur durch amicabilis compositio zulässig sein; 
Immich, Geschichte des europäischen Staatensystems von 1660—1789, 1905; Land- 
wehr, Die Kirchenpolitik des Großen Kurfürsten, 1894; Philippson, Der Große Kurfürst, 
I, II, 1897—1902; Richter, Die Verhandlungen über die Aufnahme der Reformierten in den 
Religionsfrieden zu Osnabrück, Leipziger phil. Diss., 1906; Keller, Die staatsrechtliche An- 
erkennung der reformierten Kirche auf dem westfälischen Friedenskongreß, Bonner Festgabe f. 
Krüger, 1911; Vogel, Der Kampf auf dem westfälischen Friedenskongreß um die Einführung der 
Parität in der Stadt Augsburg, 1900. 
2. das reservatum ecclesiasticum, das von den Evangelischen ehedem abgelehnt worden. 
war, nunmehr für und gegen beide Teile reichsgesetzlich gelten, nachdem es die Evangelischen 
infolge der Gegenreformation auch für sich als Bedürfnis erkannt hatten, doch so, daß — im 
Interesse der Evangelischen und des von ihnen vorher erworbenen, besonders norddeutschen 
Bistums- und Stiftsgutes — nicht über 1624 zurückgegangen, also namentlich nicht auf die 
Zeit des Passauer Vertrages, wie katholischerseits früher verlangt wurde, zurückgegriffen 
werden sollte; 
3. es bei der Suspension der Jurisdiktion katholischer Kirchenobern auch weiterhin sein 
Bewenden haben und ebenso bei dem Satz Cuius regio, eius religio, desgleichen bei dem daraus 
entspringenden ius inspiciendi cavendi, dem obersten Aufsichts- und Abwehrrecht über die 
Kirchen und ihre Angehörigen, dem ius advocatiae oder Kirchenschutzrecht, sowie bei dem jetzt 
regelmäßig hier mituntergebrachten ius reformandi. Doch wurde auch das Auswanderungsrecht 
beibehalten und die Auswanderung erleichtert. Und für den Fall, daß der Landesherr von 
seinem Recht, andersgläubige Untertanen auszutreiben, keinen Gebrauch machte, wurde ihm 
untersagt, sie irgendwie in ihren bürgerlichen Ehren zu kränken. Der Frieden sicherte ihnen 
— z. B., aber nicht lediglich — Rechtsgleichheit in Handel und Gewerbe, Erbrecht, bürgerliche 
Z 1 Aequalitas exacta mutuaque ... ita, ut, quod uni parti iustum est, alteri duoque 
iustum sit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.