Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 377 
Pallas, Die Registraturen der Kirchenvisitationen im ehemals sächsischen Kurkreise I, 1906 ff.; 
Flemming, Die Akten der ersten Visitation im Hochstift Merseburg (1544—1545), Zeitschr. 
d. Ver. f. Kg. in der Prov. Sachsen III, 1906; Schmidt, Die Kirchen- und Schulvisitationen 
im sächsischen Kurkreise (1555), Schrift. d. Ver. f. Ref.-Gesch. H. 90, 1906; Parisius, Der Verfasser 
der Brandenburgischen Visitations- und Konsistorialordnung von 1573, Ib. f. Brandenb. Kg. 
IV, 1907; Heine, Die ersten Kirchenvisitationen im Köthener Lande während der Reformations- 
zeit, Beitr. z. anhalt. Gesch. XIV, 1907; Berbig, Zu den Akten der kursächsischen Visitationen 
von 1528/9 und 1535/6, D. Z. f. Kr. XXI, 1912. 
3. Superintendenten und Konsistorien. Für die Aussicht über die 
Geistlichen wurden aus der Mitte derselben Superattendenten (superintendens hergebrachte 
üÜbersetzung von enl#######g, z. B. auch als landesherrliches Aufsichtsorgan für die Wiener 
Universität) bestellt (erster 1525 in Stralsund), denen auch, in schwierigen Fällen im Verein 
mit den Amtmännern, den Ortspfarrein und Gelehrten, die Ehesachen überlassen waren, während 
bei besonderer Wichtigkeit der Kurfürst selbst zu entscheiden hatte. Die Superattendenten standen 
unter den Visitatoren, für die Melanchthon 1528 ein eigentliches Visitationsbuch „Unterricht 
der Visitatoren“ verfaßte. Bald begegnen die Visitationen (vier für die vier Kreise) als ordent- 
liche Einrichtung des kursächsischen Kirchenwesens. Aber auf die Dauer genügten diese nicht- 
ständigen Behörden nicht. Namentlich für die Eherechtspflege bedurfte man ständiger Behörden; 
denn die Uberlassung der Ehesachen an die einzelnen Superattendenten erwies sich auf die 
Dauer als untunlich. Also wurde zunächst „zum Anfang" 1539 in Wittenberg ein Konsistorium 
eröffnet, für das 1542 ein nie zum Gesetz erhobener, tatsächlich aber befolgter Entwurf einer 
Konsistorialordnung entstand. Das Konsistorium, dessen Mitglieder, zwei Theologen (Justus 
Jonas und Johann Agricola) und zwei Doktoren der Rechte (Kilian Goldstein und Basilius 
Monner) als juristische Sachverständige (nicht als Laienvertretung!), vom Kurfürsten ermnannt 
wurden, war, obwohl es den Zeitgenossen als kirchliche Amtsstelle galt, zunächst eine landes- 
herrliche Behörde für die Rechtsprechung, später auch für die Verwaltung in der Kirche als 
besonderem Arbeitsgebiet der landesherrlichen Verwaltung, wie es auch historisch an Stelle der 
weggefallenen bischöflichen Gerichtsbehörde (consistorium) trat. Im albertinischen Sachsen 
errichtete, nachdem der Versuch, die bischöfliche Organisation beizubehalten, gescheitert war, 
Herzog Moritz 1545 die beiden Konsistorien von Meißen und Merseburg, von denen letzteres 
1550 nach Leipzig verlegt wurde, indes General-, Partikular= und Lokalvisitationen an Ort und 
Stelle nebst Visitationssenden am Wohnort des Visitators (synodi) weiter abgehalten wurden. 
Endlich gab Kurfürst August der sächsischen Kirche die endgültige, auch im ernestinischen Sachsen 
rezipierte Organisation, indem er 1580 über den (Spezial-) Superintendenten Generalsuperin= 
tendenten für das ganze Land bestellte (ein Wittenberger schon seit 1533, daneben ein Leipziger) 
und von den drei Konsistorien zu Wittenberg, Leipzig und Meißen das letztere unter gleich- 
zeitiger Verlegung nach Dresden den beiden anderen als Oberkonsistorium überordnete. Bei 
ihm sollten sich auch die Generalsuperintendenten mit einigen Räten jährlich zweimal zu General-= 
senden versammeln. Die Zentralisation der gesamten landeskirchlichen Verwaltung bei einer 
Behörde war dem Vorbild Württembergs nachgeahmt, wo unter dem Einfluß und in Ausbau 
der burgundisch-österreichischen Behördenorganisation 1553/59 für die kirchliche Verwaltung 
(nicht für die Rechtsprechung, die Chor- oder Ehegerichten anvertraut war) der Hofrat, um geist- 
liche Mitglieder verstärkt, als Kirchenrat für die ganze Landeskirche amtete. Im übrigen wurde 
die kursächsische Organisation für das ganze lutherische Deutschland vorbildlich, auch da, wo 
man zuerst eigene Wege gegangen war. 
G. Müller, Verfassungs= und Verwaltungsgeschichte der sächsischen Landeskirche, Beitr. 
z. sächs. Kg. IX, X, 1894 f.; Dibelius, Die Dresdener Superintendenten, ebenda XV, 
1901; Zimmermann, Die Entwicklung der Kircheninspektionen, 1530—1800, ebenda XVI, 
1903; Ludwig, Zur Entstehungsgeschichte der Lokalvisitationen, des „Synodus“ und des Ober- 
konsistoriums in Sachsen, ebenda XXI, 1908; Frauer, Rechtliche Stellung des württem- 
bergischen Konsistoriums, geschichtlich entwickelt, D. Z. f. Kr. XVII, 1907; K. Müller, Die 
Anfänge der Konsistorialverfassung im lutherischen Deutschland, H. Z. Cll, 1909; Martens, 
Die hannoversche Kirchenkommission (5 39, 2); W. Sohm, Ein Bedacht zu einem Straßburger 
Chorgericht (1546), Festschrift f. Brieger, 1912; Sohm, Kr. 1 §J 38; Sehling, Die Kirchen- 
gesetzgebung (5 45); Gefscken, Zur ä#ltesten Geschichte und ehegerichtlichen Praxis des Leip- 
ziger Konsistoriums, D. "r- f. Kr. IV, 1894; Walther, Die burgundischen Zentralbehörden unter 
Maximilian I. und Karl V., 1909; Wintterlin, Geschichte der Behördenorganisation in 
Württemberg, I1, 1904, II, 1906.
	        
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