Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

36 F. Wachenfeld. 
mittelbare Folge der Veruteilung zu einer Hauptstrafe. Auch neben der Zuchthaus- 
strafe bedarf es ihrer ausdrücklichen Aberkennung. Wird sie ausgesprochen, so werden keines- 
wegs alle, sondern nur gewisse Rechte und Fähigkeiten, und zwar solche, welche mit der Staats- 
bürgerstellung verbunden sind, aberkannt. Man bezeichnet deshalb die Strafe als Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte. Mit ihr geht von diesen Rechten, die naturgemäß nicht 
alle Bürger in gleicher Weise und Frauen meist gar nicht besitzen, ein Teil dauernd verloren, 
das sind: die aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, die bekleideten unmittelbaren 
oder mittelbaren Staatsämter, inländische Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen (§ 33 
StGB.). Ein Teil wird auf eine im Urteil zu bestimmende Zeit aberkannt, das sind: die Fähig- 
keit, die Landes- oder Reichskokarde zu tragen, in das Heer oder in die Marine einzutreten, öffent- 
liche Amter, Würden usw. zu erlangen, politische Rechte auszuüben, Solennitätszeuge zu sein 
und eine nach außen hervortretende Vertrauensstellung in der Familie, wie als Vormund, 
Pfleger, Mitglied eines Familienrats, zu bekleiden (5 34 StGB.). Ist die Hauptstrafe keine 
zeitige, so werden auch diese Rechte ohne zeitliche Beschränkung verwirkt. Anderenfalls ist die 
Dauer des Verlustes neben zeitigem Zuchthaus 2—10, neben Gefängnis 1—5 Jahre, gerechnet 
vom Tag der Verbüßung oder des Erlasses der Hauptstrafe. Während neben der Todes- und 
der Zuchthausstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte stets erkannt werden darf und 
bei drei Delikten: Meineid, Kuppelei und gewerbs- oder gewohnheitsmäßigem Wucher sogar 
erkannt werden muß, ist die Aberkennung neben Gefängnisstrafe nur dann schlechthin möglich, 
wenn diese wegen mildernder Umstände an Stelle der Zuchthausstrafe tritt, sonst aber von der 
Bedingung abhängig, daß sie bei dem betreffenden Delikt ausdrücklich gestattet ist. In jedem 
Fall muß durch die Gesetzesübertretung eine schwerere Gefängnisstrafe (mindestens 3 Monate) 
verwirkt sein (s§ 32 StGB.). 
Aberkennungeinzelner Ehrenrechte. Neben der Aberkennung der bürger- 
lichen Ehrenrechte kennt unser Recht die Aberkennung einzelner Ehrenrechte, wie z. B. Un- 
fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes, eine Strafe, die teils als Surrogat für die 
Aberkennung der Ehrenrechte überhaupt (§s 35 St GB.), teils bei Verurteilung wegen einiger 
Vergehen wider die öffentliche Ordnung oder wegen Amtdedelikten verhängt werden kann 
(8F 128 f., 358 St GB.); ferner Verlust des bekleideten Amtes und der aus öffentlichen Wahlen 
hervorgegangenen Rechte, die als Zusatzstrafe, namentlich bei Vergehen gegen den Staat, regel- 
mäßig selbst neben Festungshaft, auszusprechen gestattet ist (# 81, 83, 87 ff. u. a.), Verlust der 
Eidesfähigkeit bei Verurteilung wegen Meineid (5S 61 StG.) u. a. m. 
c) Nebenstrafen am Vermögen. 
Einziehung. Die Nebenstrafen am Vermögen sind nicht spärlich, aber bei jeder 
einzelnen ist der Charakter als Strafe bestritten. Nach der herrschenden Ansicht gehört hierhin 
vor allem die Einziehung (§ 40 StGB.). Gegenstand derselben sind die instrumenta sceleris, 
wie z. B. das Brecheisen (doch nicht die zur Flucht bestimmte Leiter) und die producta sceleris, 
zu welchem wohl die falsche Münze, aber nicht die gestohlene Sache zu rechnen ist. In Einzel- 
fällen kann auch das verbrecherische Erlangte (z. B. ö§s 296 a, 335 StGB.) und das Objekt des 
Verbrechens (§ 134 Vereinszollgesetz; eingezogen werden. Die Einziehung ist nur unter der 
Voraussetzung wirkliche Strafe, daß die einzuziehenden Gegenstände dem Täter oder Teil- 
nehmer gehören. Soweit dies nicht der Fall ist, erscheint sie als polizeiliche Maßregel. 
Unbrauchbarmachung. Dasselbe gilt von der Unbrauchbarmachung (§ 41 St G.), 
d. i. die Vemichtung gewisser Gegenstände, und zwar von Schriften, Abbildungen und Dar- 
stellungen strafbaren Inhalts, sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen. 
Andere Strafen am Vermögen sindz. B. die ausnahmsweise statthafte Ent- 
ziehung der Befugnis zum Gewerbebetrieb (§ 30 Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 
bzw. 16. Juni 1895, § 56 Zuckersteuergesetz vom 31. Mai 1891 bzw. 27. Mai 1896), ferner 
— wenigstens zum Teil — die Publikation des Strafurteils auf Kosten des Schuldigen (§§ 165, 
200 StGB.) und die Geldstrafe, sofern sie, wie z. B. beim Betrug, neben der Freiheitsstrafe 
erkannt werden kann (ss5 263 f. StGB.). Die Geldstrafe ist in diesem Fall wirkliche Neben- 
strafe, nicht „kumulative Mithauptstrafe“.
	        
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