Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 379 
Superintendent oder eine Art von Konsistorium, gebildet aus Geistlichen und Laien 1. Erst 
seit im 17. und noch mehr im 18. Jahrhundert der Landesherr auch gegenüber den Städten 
die kirchenobrigkeitliche Leitungsgewalt in Anspruch nimmt und der Rat über die Gemeinde 
sich stellt, werden die kirchlichen Verwaltungsbefugnisse der Städte allmählich besonderer Be- 
gründung (durch Patronat u. a.) bedürftig. 
Frantz, Die evangelische Kirchenverfassung in den deutschen Städten des 16. Jahrhunderts, 
1876; Baum, Magistrat und Reformation in Straßburg, 18871 Trommershausen, 
Beitrag zur Geschichte des landesherrlichen Kirchenregiments in den evangelischen Gemeinden zu 
Frankfurt a. M., Progr. d. Lessing-Gymn. zu Frankfurt a. M. 1897; Hans, Gutachten und 
Streitschriften über das ius reformandi des Rats vor und während der Einführung der offiziellen 
Kirchenreform in Augsburg (1534—1537), 1901; Freita 6% Die rechtliche Stellung der evange- 
lischen Kirche im alten Danzig, D. Z. f. Kr. XIV, 1904; Niedner, Die Entwicklung des städtischen 
Patronats in der Mark Brandenburg, Stutz, Kr. A., 73. und 74. H., 1911; W. Sohm, Die Schule 
Johann Sturms und die Kirche Straßburg, Hist. Bibl. XXVII, 1912. Weitere Lit. über Berlin 
und die übrigen brandenburgischen Städte unten §s 113, 127. 
4. Kirchen -; und Eheordnung. Alle diese Einrichtungen wurden getroffen 
in Kirchenordnungen, Landesordnungen, Abschieden, die, unter theologischem Beirat verfaßt, 
und anfangs auch mit landständischer Mitwirkung zustande gekommen, vom Landesherrn oder 
von seinen Visitatoren und Konsistorien erlassen wurden. Sie sind im 16. und auch im 17. Jahr- 
hundert die hauptsächlichsten Quellen des evangelischen Kirchenrechts und vielfach untereinander 
verwandt. Meist zerfielen sie in zwei Teile, in Lehrbestimmungen, Credenda, einerseits und 
in Agenda anderseits, d. h. Gottesdienst-, Verfassungs-, Zucht-, Ehe-, Schul--, Armen- und 
Vermögensordnung. Spezialverordnungen bezeichnen sich als Konsistorial-, Polizei= und Ehe- 
ordnungen. Im Gegensatz zu Luther, der in Ehesachen mit der Schrift auskommen zu können 
glaubte (deshalb — David und Bathseba — z. B. seine Verwerfung des impedimentum adul- 
terü) und darum vom kanonischen Eherecht nichts wissen wollte (Kampf gegen die Unter- 
scheidung von sponsalia de futuro und de praesenti und Beseitigung aller ersteren, soferm nicht 
bedingt, zugunsten der letzteren) traten die Juristen für ein teils an das altkirchliche sich an- 
schließendes, teils neues Eherecht ein, das z. B. die Scheidung vom Bande außer wegen Ehe- 
bruchs auch wegen böslicher Verlassung, ja — und hier tat Luther selbst mit — wegen anderer, 
als quasi desertio konstruierter Tatbestände zuließ. Dies Eherecht kam gleich dem Kirchen- 
zuchts- und späteren eigentlichen Strafrecht, das mit dem Bann (auch als excommunicatio maior 
mit Verkehrssperre, aber stets nur bis zur Besserung) und mit Ermahnungen, öffentlichen Bußen, 
Ausschluß vom Abendmahl und Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses als Folgen seiner 
Nichtachtung operierte, im Lauf des 16. Jahrhunderts zur Entfaltung; es hat zu Anfang des 
18. Jahrhunderts zu einer eigenen Eheschließungsform mit kirchlicher Trauung, d. h. konsti- 
tutivem Zusammensprechen durch den Geistlichen, geführt. Endlich fand auch das kanonische 
Recht, soweit es nicht gegen die evangelische Lehre und Ordnung verstieß, nachträglich wieder 
Eingang ?. 
Richter, Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts, 2 Bde., 1846; 
Sehling, Die evangelischen Kirchenordnungen I—V, 1902—1913; ältere Sonderausgaben 
siehe bei Friedberg, Kr. F§ 44 N. 9; Hänselmann, Kirchenordnung f. d. Stadt Braun- 
schweig (1528), 1885; Wehrmann, Die pommersche Kirchenordnung (1535), 1893; Wester- 
mayer, Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung (1528 bis 
1533), 1894; Eberlein, Die evangelischen Kirchenordnungen Schlesiens im 16. Jahrhundert, 
Silesiana, Festschrift f. Grünhagen, 1898; Schnell, Die mecklenburgischen Kirchenordnungen, 
Ibb. f. Mecklenb. Gesch. LXIII, 1898, LXIV, 1899; Knodt, Die älteste evangelische Kirchenordnung 
1 Von städtischen Konsistorien haben sich als Mediatkonsistorien die zu Breslau und 
Stralsund bis auf den heutigen Tag erhalten. Vgl. Konrad, Das evangelische Kirchenregiment 
des Breslauer Rats in seiner geschichtlichen Entwickelung, 1898, Der schlesische Majestätsbrief 
Kaiser Rudolfs v. J. 1609 in s. Bedeutung f. d. städt. Konsistorium u. d. evang. Kirchengemeinde 
Breslaus, 1909; Wieszner, Das Konsistorialrecht der Stadt Breslau in seiner geschichtlichen 
Entwicklung, Zeitschr. d. Ver. f. Gesch. Schlesiens XLIV, 1910; Braun, Städtisches Kirchenregiment 
in Stralsund, D. Z. f. Kr. X, 1901; Schoen, Pr. Kr. 1 (§ 48, 3) S. 31 f., 36 f., 71 A. 1, 261 ff. 
* In dem Kampfe zwischen den Theologen und Juristen ist das böse Sprichwort: „Juristen 
böse Christen“ gefallen. Siehe darüber Stintzing 1875 und im ersten Bande seiner Geschichte 
der deutschen Rechtswissenschaft S. 72, 100, 273, 275, 319, 590; auch Köhler, Luther und 
die Juristen, 1873. 
 
	        
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