38 F. Wachenfeld.
Hehlerei, Raub, raubähnliches Verbrechen für die Rückfallstrafe verwertet (5 244 StGB.).
Schon die erste Wiederholung gilt ihm als Rückfall bei Raub und raubähnlichem Verbrechen,
erst die zweite bei Diebstahl, Hehlerei und Betrug. Im Gegensatz zu dieser willkürlichen Ver-
schiedenheit wäre eine gleichmäßige Behandlung und vielleicht umfangreichere Berücksichtigung
zu wünschen.
III. Strafmilderung. Auch allgemeine Milderungsgründe fehlen im geltenden
Recht, wenn man nicht etwa Versuch, Beihilfe, jugendliches Alter hierher rechnen will, was
aber deshalb wohl kaum angeht, weil sie nicht die Anwendung eines erweiterten, sondern die
Umwandlung des regelmäßigen Strafrahmens bewirken.
Spezielle Milderungsgründe gibt es auch nur einige. Ein Beispiel bietet die Provokation
nach § 213 StGB.
Dafür aber hat das Strafgesetzbuch das dem französischen Recht nachgebildete System
der mildernden Umstände ausgenommen, allerdings in recht verunglückter Weise. In Frankreich,
wo es wenigstens konsequenter durchgeführt ist, kam es 1832 auf, weil die Strafen eines um
einige Jahrzehnte zurückliegenden Gesetzes allmählich zu hart erschienen. In unserem Straf-
gesetzbuch dagegen dient es dazu, eine Ausnahmestrafe zu ermöglichen. Wenn von ihr so häufig
Gebrauch gemacht wird, so erklärt sich dies daraus, daß in Ermangelung einer gesetzlichen Be-
stimmung jeder Umstand als mildernd angesehen werden kann, der sich überhaupt zur Herab-
setzung der Strafe eignet. Mithin unterscheiden sich Strafminderungs- und Strafmilderungs-
gründe nicht in ihrem Wesen, sondern nur in ihren Folgen voneinander. Jene lassen die Strafe
innerhalb des Strafrahmens sinken, diese dagegen aus einem anderen Strafrahmen auswählen,
der nicht selten eine andere Strafart, z. B. Gefängnis statt Zuchthaus, androht. Wegen der
weitgehenden Wirkung eines Strafmilderungsgrundes muß man wenigstens fordern, daß dessen
Annahme auf erheblichere Umstände beschränkt wird.
Gleich als ob mildernde Umstände nur bei dem einen oder anderen Delikt, nicht aber bei
jedem vorkommen könnten, hat der Gesetzgeber ihre Berücksichtigung nur bei einzelnen Delikten
ermöglicht und, um das Unzureichende noch zu erhöhen, bei dem einen obligatorisch gemacht
(3. B. §§. 243, 250 St G.), bei den anderen fakulativ gelassen (z. B. §s 246, 263 StGB.). Für
eine Revision des Strafgesetzbuchs gibt es nur zwei Wege: entweder den Strafrahmen bei jedem
Delikt so weit anzulegen, daß schon in ihm die mildernden Umstände Berücksichtigung finden
können, oder aber — was vielleicht vorzuziehen — in dem allgemeinen Teil des Strafgesetz-
buchs eine für alle Delikte gültige Regel aufzunehmen, nach der bei mildernden Umständen
die Strafe in näher zu bestimmender Weise zu ermäßigen sei.
Die mit dem gesetzlichen Tatbestand verbundene Strafdrohung ist berechnet für das voll-
endete Delikt des erwachsenen Täters. Wir können daher den hierfür aufgestellten Strafrahmen
als Normalstrafrahmen bezeichnen. Dieser dient als Grundlage der Strafbemessung für das
versuchte Delikt, für das Delikt des Jugendlichen und des Teilnehmers.
IV. Strafbemessung für Versuch. Der Versuch wird mit Recht milder als
das vollendete Delikt bestraft. Die Milderung besteht, wenn die Strafe des Normalstrafrahmens
unteilbar, also Todes= oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ist, in einer Reduktion auf 3—15 Jahre
Freiheitsstrafe. Ist sie teilbar, wie zeitige Freiheits- und Geldstrafe, so kann auf ein Viertel
des Minimum des Normalstrafrahmens herabgegangen und höchstens auf die dem Maximum
des Normalstrafrahmens nächstkommende Strafgröße erkannt werden (§ 44 St GB.).
V. Strafbemessung für Teilnahme. Nach den gleichen Grundsätzen wie
für Versuch ist die Strafe für Beihilfe zu bemessen (§ 49 Abs. 2 StGB.). Die Beihilfe ist die
einzige hier zu erwähnende Form der Teilnahme, da für Anstiftung und Mittäterschaft der un-
veränderte Normalstrafrahmen Anwendung findet (s 47, 48 StGB.). Blieb die unterstützte
Handlung bloßer Versuch, so ist für die Bemessung der Gehilfenstrafe der Normalstrafrahmen
zweimal zu reduzieren.
VI. Strafbemessung für Jugendliche. Das jugendliche Alter bewirkt
sehr erhebliche Veränderungen des Normalstrafrahmens. Alle Strafarten, welche dem Jugend-
lichen die Möglichkeit nehmen, das oft übereilte Vergehen im späteren Leben wieder gut zu
machen, sind ausgeschlossen. Über den Jugendlichen wird keine Todes-- oder lebenslängliche