Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 399 
Thudichum, Deutsches Kirchenrecht des 19. Jahrhunderts, 2 Bde., 1877/78; Bachem und 
Sacher, Staatslexikon (der Görres-Ges.) “,", 5 Bde., 1911—12; Pieper, Kirchliche Statistik. 
Deutschlands , 1900; Krose, Konfessionsstatistik Deutschlands, 1904, und die deutsche Kon- 
fessionszählung am 1. Dezember 1910, St. M.-L. LXXXIV, 1913; Hinschius, Das preußische 
Kirchenrecht im Gebiete des A. L. R., 1884; Friedberg, Die evangelische und die katholische 
Kirche der neu einverleibten Länder, 1867, Evangelisches Verfassungsrecht (5 53) §§ —8; Schoen, 
Preußisches Kirchenrecht 1 (§ 48, 3) 5§ 13, 14 und die Lit. § 2; Rintelen,, Die kirchenpolitischen 
Gesetze Preußens und des deutschen Reichs, 1903; Hue de Grais, Handtbuch der Ver- 
fassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche “#:, 1912, §8 274 ff.; Anschütz, 
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat 1, 1912 S. 183 ff.; Seydel, Bayerisches 
Staatskirchenrecht (= Bayerisches Staatsrecht VI), 1893; Silbernagl, Verfassung und 
Berwaltung sämtlicher Religionsgenossenschaften in Bayern"#, 1900; Kahl, Die Selbständig- 
keitssttellung der protestantischen Kirche in Bayern, 1874; v. Seydewitz, Codex des im König- 
reich Sachsen geltenden Kirchenrechts", 1890; Spohn, Badisches Staatskirchenrecht, 1868; 
Hübsch, Ludwig, Mayer in: Das Großherzogtum Baden in allgemeiner, wirtschaftlicher 
und staatlicher Hinsicht, hrsg. von Rebmann u. A. 1/, 1912; Reidel, Die katholische Kirche 
im Großherzogtum Hessen, 1904; Seeland, Die katholische Kirche im Herzogtum Braunschweig, 
1909; Dursy, Das Staatskirchenrecht in Elsaß-Lothringen, 1876; Geigel, Das französische 
und das reichsländische Staatskirchenrecht, 1884, sowie die Lehr- und Handbücher des deutschen 
Reichs- und Landesstaatsrechts. Für Osterreich vgl. v. Hussarek, Grundriß des Staatskirchen- 
rechts, in Finger und Frankl, Grundriß des österreichischen Rechts, 1908 (auch separat). 
8 57. Leitende Grundsätze; Gewissens= und Kultusfreiheit. 
Der deutsche Staat der Gegenwart erblickt seine Aufgabe nicht mehr darin, seine An- 
gehörigen zur Religiosität oder gar zu einer bestimmten Form derselben zu erziehen. Vielmehr 
verzichtet er grundsätzlich auf jede religiöse Wohlfahrtspflege. Dies nicht bloß deshalb, weil- 
er Untertanen verschiedener christlicher Bekenntnisse mit Bekennemn nichtchristlicher Religionen 
und mit Religionslosen in seinem Gebiet vereinigt, denen allen er in gleicher Weise, so weit es 
sich mit den Interessen der Gesamtheit verträgt, die Möglichkeit zu freier Entfaltung ihrer 
Eigenart und zur Erfüllung des menschlichen Daseinszweckes geben muß, so wie ihn ein jeder 
für sich erfaßt. Vielmehr namentlich auch deshalb, weil der Staat auf die Anwendung äußerer 
Mittel sich beschränkt sieht und bereitwillig anerkennt, daß die vorhandenen kirchlichen Heils- 
anstalten einen geschichtlich wohlbegründeten Anspruch auf die religiöse Arbeit am Volke haben, 
sowie daß sie, zu diesem Zweck besonders veranlagt und mit Heilsmitteln, die das Innere des 
Menschen erreichen, ausgerüstet, weit besser, als er es je tun könnte, die ja natürlich auch ihm. 
nur erwünschte Durchdringung des Volkstums und Volkslebens mit religiösen, vor allem mit 
christlichen Grundsätzen bewerkstelligen. 
Nur soweit es gilt, gegenüber der konfessionellen und kirchlichen Ausschließlichkeit den 
Frieden der Gesamtheit und die freie Selbstbestimmung des Einzelnen zu wahren, nur so weit 
greift der Staat ein. Er tut dies einmal in seiner Eigenschaft als höchste Macht, also kraft seiner 
Souveränität. Dabei muß er, da diese seine höchste Macht sich auf sein Territorium beschränkt, 
prinzipiell von dem Zusammenhang der in seinem Gebiet befindlichen Religionsverbände mit 
der Außenwelt absehen. Das heißt: er gibt den Kirchen, auch der katholischen, lediglich eine 
innerstaatliche Stellung. Das ist nun freilich nur eine durch den Mangel eines zwischenstaatlich- 
kirchlichen Verbandes und den Souveränitätsbegriff geforderte formale Auskunft, eine im 
Interesse staatlicher Selbstbehauptung vorgenommene Fiktion, bezüglich welcher der Staat 
bei der praktischen Handhabung seiner Macht gut tut, im Auge zu behalten, daß sie den Tat- 
sachen bloß in sehr beschränktem Maße entspricht, und daß speziell im Verhältnis zur katho- 
lischen Kirche selbst im vergangenen Jahrhundert keine, auch nur gemischt staatlich-kirchliche 
Maßregel von größerer Wichtigkeit ohne Rücksichtnahme auf die Universalität der katholischen 
Kirche und ihre auswärtige Zentralregierung mit Erfolg hat getroffen werden können. Es 
ist aber auch keine Auskunft, welche die praktische Wirksamkeit der Kirchen, soweit sie wirklich 
religiöser Natur ist, irgendwie hemmt. Denn die rechtliche Unterordnung verträgt sich wohl 
mit einer „ethischen Gleichordnung“, die sich in Deutschland beispielsweise äußert in dem straf- 
rechtlichen Sonderschutz, welchen RStGB. §§ 166, 167, 243 Ziff. 1, 304 und 306 Ziff. 1 gegen 
Gotteslästerung, Kirchenbeschimpfung, Gottesdiensthinderung und Gefährdung des kirchlichen. 
Vermögens gewährt, oder in der Zuwendung von Dotationen, einmaligen oder dauernden
	        
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