Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

412 Ulrich Stutz. 
Soldat den Tod oder die Verstümmelung eines Menschen herbeigeführt oder veranlaßt hat, 
endlich e. d. famae der schlecht Beleumdete oder zu Ehrenstrafen Verurteilte, besonders der 
wegen Angriffs auf einen Kardinal, Entführung oder Teilnahme an einem Duell (auch 
Studentenmensur) der infamia ecclesiastica Verfallene. 
inschius, Kr. 153; Sachsse, Die Lehre vom dekectus sacramenti. 1881; Th. Kohn, 
Bedarf ein Kleriker .., der als Reservist oder einjähriger Freiwilliger einen Feldzug mitgem eemacht 
hat, einer Dispens von der Irregularität? A. f. k. Kr. XLIII, 1880; Wojucki, Die Wieder- 
verehelichung der Priester in der morgenländischen se#. A. f. . Kr. LXXXViii, 1908. 
Irregulär ist ex delicto, wer ein öffentlich bekannt gewordenes und ihn in der Achtung 
herabsetzendes Verbrechen begangen hat, ferner der Verüber gewisser delicta specialiter et 
expresse denominata, auch wenn sie geheim geblieben, nämlich Tötung, Abtreibung, Ver- 
stümmelung, Ketzerei, und zwar nicht bloß des Bewerbers, sondern auch der häretischen, nicht 
bußfertig gestorbenen Eltern und des Großvaters, Apostasie, Wiederholung oder wiederholter 
Empfang der Taufe, unerlaubter Empfang oder unerlaubte Ausübung der Weihen, Doppelehe 
(bigamia criminalis) sowie Eheversuch und Beischlaf durch einen Inhaber höherer Weihen 
oder Mönch (bigamia similitudinaria). 
Hinschius, Kr. 1 45; v. Scherer, Die irregularitas ex delicto homicidiül, A. f. k. Kr. 
XIIX, 18834 Braun, Die- Bestimmungen Über die Irregularität der Häretiker und deren 
Deszendenten, A. f. k. Kr. XLV, 1881. 
Alle Irregularitäten sind dispensabel (für die ex defkectu zuständig: Sakramentenkongregation, 
für die ex delicto: Konzilskongregation); manche heilen auch sonst, z. B. durch Erreichung 
des erforderlichen Alters, Erwerb der nötigen Kenntnisse, Eintritt in einen Orden oder Legiti- 
mation durch nachfolgende Ehe der Eltern (so beim defectus natalium). Bis zur Heilung oder 
Dispensation kann der Betroffene nicht ordiniert werden oder, wenn bereits geweiht, seinen 
ordo nicht erlaubterweise ausüben; 
Hinschius, Kr. 1 66. 
I) sine titulo, ohne genügendes Einkommen. Titel sind: ein kirchliches Amt (t. benekicii), 
ein liegenschaftliches oder grundversichertes Erbe oder Einkommen (t. patrimonü et pensionis), 
die Verpflichtung eines Dritten zum Unterhalt mangels genügenden Auskommens (t. mensae), 
besonders (z. B. in Bayern und, bischöflich verliehen, in Württemberg, Baden, Hessen) der 
landesherrliche Tischtitel (t. mensae principis), der Unterhalt des Ordensgeistlichen durch das 
Kloster (t. professionis oder paupertatis) und des zum Seelsorge= oder Missionsdienst eidlich 
verpflichteten Hilfsgeistlichen oder römischen Missionszöglings durch den Bischof oder die 
Missionsanstalt (t. servitü ecclesiae seu dioecesis oder missionis). Eine Ordination ohne 
Titel ist illicita, aber valida; der schuldige Bischof, aber auch sein Nachfolger muß den zu 
höheren Weihen Ordinierten bis zum Empfang eines beneficium unterhalten, der schuldige 
Ordinierte wird irregulär aus Delikt und strafbar. 
Hinschius, Kr. I 5 9; Mejer, De titulo missionis, 1848; Meyer, Ursprung und 
Entwickelung des Tischtitels, ##. f. k. Kr. III, 1858; Nacke, Der Tischtitel 1865. 
4. Die Weihen kann nur der Bischof erteilen (niedere für ihre Titel- und Klostergeistlich- 
keit auch Kardinalpriester und benedizierte Abte), und zwar auch der häretische, schismatische 
und exkommunizierte. Letzterer soll es aber nicht und ebenso nicht der Unzuständige. Zu- 
stän dig (proprius) ist der Papst für die Weihekandidaten der ganzen Kirche, sonst nur der 
Bischof des Wohnsitzes (competentia ratione domicilü) oder des Geburtsorts des Kandidaten 
(c. r. originis) oder seines Benefiziums (c. r. beneficlü#) oder derjenige, der ihn seit mindestens 
drei Jahren in einem Dienstverhältnis um sich gehabt und unterhalten hat (c. r. Kommensalitü 
seu familiaritatis), doch nur, falls er ihm innerhalb eines Monats nach der Weihe eine Pfründe 
überträgt, endlich (seit 1898 und 1906) auch derjenige, der einen Kleriker oder einen Laien nach 
erfolgter Entlassung (excardinatio, bei Laien dimissio) aus dessen bisheriger Diözese bedingungs- 
los, schriftlich und für immer in die seinige aufnimmt (c. r. incardinationis, bei Laien 
acceptationis). Ordiniert ein Bischof, der die Befähigung (facultas ordinandi), aber, weil 
zensuriert oder unzuständig, nicht die Befugnis zur Ausübung (ius ordinandi) hat, so ist die 
Weihe illicita (Suspension vom Weiherecht während eines Jahres für den Bischof, von der 
Weihe ad arbitrium des zuständigen Ordinators für den Geweihten), aber vahda (daher die
	        
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