412 Ulrich Stutz.
Soldat den Tod oder die Verstümmelung eines Menschen herbeigeführt oder veranlaßt hat,
endlich e. d. famae der schlecht Beleumdete oder zu Ehrenstrafen Verurteilte, besonders der
wegen Angriffs auf einen Kardinal, Entführung oder Teilnahme an einem Duell (auch
Studentenmensur) der infamia ecclesiastica Verfallene.
inschius, Kr. 153; Sachsse, Die Lehre vom dekectus sacramenti. 1881; Th. Kohn,
Bedarf ein Kleriker .., der als Reservist oder einjähriger Freiwilliger einen Feldzug mitgem eemacht
hat, einer Dispens von der Irregularität? A. f. k. Kr. XLIII, 1880; Wojucki, Die Wieder-
verehelichung der Priester in der morgenländischen se#. A. f. . Kr. LXXXViii, 1908.
Irregulär ist ex delicto, wer ein öffentlich bekannt gewordenes und ihn in der Achtung
herabsetzendes Verbrechen begangen hat, ferner der Verüber gewisser delicta specialiter et
expresse denominata, auch wenn sie geheim geblieben, nämlich Tötung, Abtreibung, Ver-
stümmelung, Ketzerei, und zwar nicht bloß des Bewerbers, sondern auch der häretischen, nicht
bußfertig gestorbenen Eltern und des Großvaters, Apostasie, Wiederholung oder wiederholter
Empfang der Taufe, unerlaubter Empfang oder unerlaubte Ausübung der Weihen, Doppelehe
(bigamia criminalis) sowie Eheversuch und Beischlaf durch einen Inhaber höherer Weihen
oder Mönch (bigamia similitudinaria).
Hinschius, Kr. 1 45; v. Scherer, Die irregularitas ex delicto homicidiül, A. f. k. Kr.
XIIX, 18834 Braun, Die- Bestimmungen Über die Irregularität der Häretiker und deren
Deszendenten, A. f. k. Kr. XLV, 1881.
Alle Irregularitäten sind dispensabel (für die ex defkectu zuständig: Sakramentenkongregation,
für die ex delicto: Konzilskongregation); manche heilen auch sonst, z. B. durch Erreichung
des erforderlichen Alters, Erwerb der nötigen Kenntnisse, Eintritt in einen Orden oder Legiti-
mation durch nachfolgende Ehe der Eltern (so beim defectus natalium). Bis zur Heilung oder
Dispensation kann der Betroffene nicht ordiniert werden oder, wenn bereits geweiht, seinen
ordo nicht erlaubterweise ausüben;
Hinschius, Kr. 1 66.
I) sine titulo, ohne genügendes Einkommen. Titel sind: ein kirchliches Amt (t. benekicii),
ein liegenschaftliches oder grundversichertes Erbe oder Einkommen (t. patrimonü et pensionis),
die Verpflichtung eines Dritten zum Unterhalt mangels genügenden Auskommens (t. mensae),
besonders (z. B. in Bayern und, bischöflich verliehen, in Württemberg, Baden, Hessen) der
landesherrliche Tischtitel (t. mensae principis), der Unterhalt des Ordensgeistlichen durch das
Kloster (t. professionis oder paupertatis) und des zum Seelsorge= oder Missionsdienst eidlich
verpflichteten Hilfsgeistlichen oder römischen Missionszöglings durch den Bischof oder die
Missionsanstalt (t. servitü ecclesiae seu dioecesis oder missionis). Eine Ordination ohne
Titel ist illicita, aber valida; der schuldige Bischof, aber auch sein Nachfolger muß den zu
höheren Weihen Ordinierten bis zum Empfang eines beneficium unterhalten, der schuldige
Ordinierte wird irregulär aus Delikt und strafbar.
Hinschius, Kr. I 5 9; Mejer, De titulo missionis, 1848; Meyer, Ursprung und
Entwickelung des Tischtitels, ##. f. k. Kr. III, 1858; Nacke, Der Tischtitel 1865.
4. Die Weihen kann nur der Bischof erteilen (niedere für ihre Titel- und Klostergeistlich-
keit auch Kardinalpriester und benedizierte Abte), und zwar auch der häretische, schismatische
und exkommunizierte. Letzterer soll es aber nicht und ebenso nicht der Unzuständige. Zu-
stän dig (proprius) ist der Papst für die Weihekandidaten der ganzen Kirche, sonst nur der
Bischof des Wohnsitzes (competentia ratione domicilü) oder des Geburtsorts des Kandidaten
(c. r. originis) oder seines Benefiziums (c. r. beneficlü#) oder derjenige, der ihn seit mindestens
drei Jahren in einem Dienstverhältnis um sich gehabt und unterhalten hat (c. r. Kommensalitü
seu familiaritatis), doch nur, falls er ihm innerhalb eines Monats nach der Weihe eine Pfründe
überträgt, endlich (seit 1898 und 1906) auch derjenige, der einen Kleriker oder einen Laien nach
erfolgter Entlassung (excardinatio, bei Laien dimissio) aus dessen bisheriger Diözese bedingungs-
los, schriftlich und für immer in die seinige aufnimmt (c. r. incardinationis, bei Laien
acceptationis). Ordiniert ein Bischof, der die Befähigung (facultas ordinandi), aber, weil
zensuriert oder unzuständig, nicht die Befugnis zur Ausübung (ius ordinandi) hat, so ist die
Weihe illicita (Suspension vom Weiherecht während eines Jahres für den Bischof, von der
Weihe ad arbitrium des zuständigen Ordinators für den Geweihten), aber vahda (daher die