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tatis 1, von weltlichen Steuern und Lasten, 4. competentiae, Unpfändbarkeit des zum an-
ständigen Auskommen Nötigen (portio congrua) 2, endlich 5. gewisse Ehrenrechte (Vortritt,
Anrede: Hochwürden, Ehrwürden).
Hinschius, Kr. 13 16; Michel, Die rechtliche Stellung der Geistlichen in Württemberg,
1899; Neher, Die katholische und evangelische Geistlichkeit Württembergs (1813—1901), 1904;
Harms, Die örtliche Herkunft der evangelischen und katholischen Geistlichen in Württemberg,
Festgabe . Neumann, 1905.
Den Standesrechten stehen gegenüber Standespflichten: 1. Wahrung des decorum clieri-
cale in Tracht (Tonsur, dem Diözesangebrauch entsprechende Kleidertracht, kein Ring), Lebens-
weise (Gastfreundschaft, Wohltätigkeit, keuscher Lebenswandel und Meidung des Verdachts
verbotenen Verkehrs mit Frauenspersonen) und Beschäftigung (keine Jagd, kein Spiel, keine
weltlichen Geschäfte, wie Handel usw., — aber, wiewohl nur mit bischöflicher Erlaubnis, poli-
tische und redaktionelle Tätigkeit s); 2. Breviergebet nach dem breviarium Romanum" zu be-
stimmten Stunden oder mit Antizipation bzw. Nachholung, vorgeschrieben für Inhaber der
höheren Weihen und für Benefiziaten; 3. die Zölibatspflicht. Ein Verheirater soll nicht geweiht
werden und ein Geweihter nicht heiraten. Versucht er es doch, so kommt beim Inhaber höherer
Weihen eine Ehe nicht zustande 5 (öffentlich trennendes impedimentum orclinis), aber der be-
treffende Majorist wird irregulär (S. 412) und verfällt ipso kacto der großen Exkommunikation,
während Amtsverlust erst bei Renitenz auf Richterspruch hin erfolgt. Dagegen ist die Ehe des
Minoristen gültig; nur verliert er ohne weiteres Standesrechte und Amt, indes Strafe bloß
auf Urteil hin eintritt. Wie von den Standespflichten überhaupt, so kann vom Zölibat, weil er
nur iuris humani ist, dispensiert werden (generelle Dispensation Pius' VII. für die während
der französischen Revolution verheirateten Priester; kirchengesetzliche für die Geistlichen der
unierten Griechen durch Benedikts XIV. Bullen Etsi pastoralis vom 26. Mai 1742 und Eo
quamvis vom 4. Mai 1745).
Hinschius, Kr. 1 PKP 17—19; Thalhofer, üÜber den Bart der Geistlichen, A. f. k. Kr.
X, 1863; Weiß, Klerus und Politik, Theol.-prakt. Q. XILVI, 1893; Die eteiligung des Klerus
am politischen Leben, A. f. k. Kr. LXXIX, 1899; v. Moy, Das Wahlrecht der Geistlichen, 1905;
Friedrich, Das politische Wahlrecht der Geistlichen, 1906; Probst, Brevier und Brevier-
gebet:, 1868; de Roskovány, Coelibatus et breviarium, 11 Bde., 1861 ff.; v. Schulte,
Der Coelibatszwang, 1876; Laurin, Der Coelibat der Geistlichen, 1880; Freisen, Zur
ehre vom Coelibat, Th. Q. LXVIII, 1886; Gaugusch, Das Ehehindernis der höheren Weihe,
§ 66. Die Jurisdiltion, ihre Abstufung, ihre Arten und ihr Erwerb.
Die Befugnis, die Kirche zu regieren, hat ihr Stifter nach katholischer Lehre nur Petrus
und den Aposteln selbst übertragen, so daß bloß die päpstliche und die bischöfliche Jurisdiktion
juris divini sind. Dazwischen schob aber das menschliche Recht Inhaber von überbischöflicher,
Pius'’ X. (§5 43 S. 367 A. 10), II S. 30 sowie Schultze, Deutsche Juristenzeitung XVII, 1912
Nr. 2 vom 15. Januar; ferner Kath. XOII, 1, 1912 S. 58 ff.; Linneborn, Die Zwecke des päpst-
lichen Motuproprio OQuantavis diligentia vom 9. Oktober 1911, Das Motuproprio Ouantavis dili-
gentia, beschichtliche Entwicklung des Privilegium kori und seine Geltung in Deutschland, beides
in Theol. und Glaube IV, 1912.
1 G ehn heitsrechtlich auf Grund irrtümlicher Auslegung des cap. Odoardus (c 3 X de
solut. 3, .
«GBG.§§34und85befreitdieGeistlichenvomSchöffen-undGeschworenendienst,ZPQ
§850Abi.lZ.8behandeltihtDiensteinkommengleichdemderStaats-undKommunalbeamten,
insbesondere auch der Lehrer; das oben S. 400 angeführte RG. bestimmt die Zurückstellung von
Studierenden der katholischen Theologie in Friedenszeiten bis zum 1. April des siebenten Militär-
jahres und ihre Überweisung zur Ersatzreserve, falls sie inzwischen zum Subdiakonat aufgestiegen
sind. Dazu kommen einzelstaatliche Befreiungen von Vormundschaften und Kommunalsteuern.
Vgl. Friedberg, Kr. 7* 54 N. 29.
* Neu eingeschärft für Frankreich durch Dekret der Konsistorialkongregation vom 9. Mai 1913.
* Bzw. Pius' X. Konstitution Divino afflatu vom 1. November 1911 und Dekret der Riten-
kongregation vom 23. Januar 1912.
* Natürlich nur nach katholischem, nicht nach staatlichem Eherecht, welches das impedimentum
ordinis ac voti auch ohne Austritt des Betreffenden aus der Kirche weder im PStWGG. noch im
B. anerkennt und die standesamtliche Eheschließung zuläßt.