Kirchenrecht. 425
lichen Residenz, 4. die gleichfalls selten oder gar nicht mehr praktizierten Rechte der Berufung
einer Provinzialsynode, der leichteren Strafjustiz über die Suffragane auf ihr und, mit syno-
daler Zustimmung, auch die Befugnis der Visitation der Suffraganbistümer. Als Ehrenrecht
hat der Metropolit den Gebrauch des Palliums, einer drei Finger breiten, weißwollenen Schulter-
binde, in die schwarze Kreuze eingewirkt sind (vgl. § 67 und S. 295 A. 2). Es wird ihm (im
geheimen Konsistorium) auf seine innerhalb dreier Monate auszusprechende Bitte (zuständig:
Konsistorialkongregation) für seine Person mit Rücksicht auf seinen Sitz gegen Treueid und
Palliumtaxe zum Gebrauch bei Pontifikalhandlungen in den Kirchen seiner Provinz verliehen,
womit er erst ½ den Titel und die vollen Rechte des Erzbischofs, insbesondere zu Weihehandlungen
und Synodenberufung, erhält 2. Auch darf er sich das Tragkreuz vorantragen lassen und ist
er als Hlustrissime et reverendissime anzureden 3.
Hinschius, Kr. II ## 77, 78, III §& 148.
8 74. Die Bischöfe.
Die Bischöfe (für beide Riten 1913 zusammen 822) sind die ordentlichen Seelenhirten
und Regenten ihrer Bistümer oder Diözesen. Die durch die Konsekration erworbenen Weihe-
rechte haben sie teils mit den Priestern gemein (iura communia), teils vor ihnen voraus (iura
pontificalia), so die Befugnis zur Ordination, Firmung, Bischofsweihe, Konsekration von
Kirchen 4, Anfertigung des Chrisams. Die ordentlichen Jurisdiktionsrechte werden später einzeln
angeführt werden; zu ihnen kommen pöäpstlich delegierte, und zwar kraft gesetzlicher Delegation
(§ 40, 3) oder kraft persönlicher, besonders jeweilen auf 5 Jahre (Quinquennalfakultäten, für
das forum internum — zuständig Pönitentiarie — und für das f. externum, namentlich für
Ehedispensen — zuständig Sakramentenkongregation —) oder auf 10 Jahre (Dezennalfakultäten,
z. B. drittinstanzliche Gerichtsbarkeit). Bischöfliche Ehrenrechte gehen auf den Thronsitz (cathedra
ePiscopalis) im Chor der Kathedrale und in den Kirchen des Bistums, das Tragen der Mitra,
eines violetten Birettes 5, des Brustkreuzes, des Krummstabes (pecum curvum), des Rings, eines
violetten Talars (gewöhnlich schwarz mit violetter Binde, violetten Handschuhen usw.), die
Anrede: Ilustrissime et reverendissime s.
Hinschius, Kr. II §9 79, III 5 193 a. E.; Rinaldi-Bucci, De insignibus episco-
porum, 1891. Letzte Fassung der bisher von der Propaganda ausgegebenen Quinquennalfakultäten
von 1905 bei Mergentheim, Quingquennalfakultäten (§ 40, 2) II, S. 315. Die stark ver-
bderte heutige Fassung von 1912 wird Mergentheim demnächst veröffentlichen und er-
utern.
§ 75. Domkapitel und Kapitelsvikar.
Die Domkapitel' kommen in den deutschen Bistümern außer als Wahlkörper für die
Bischofswahl (§96; aber nicht in Bayem und Elsaß-Lothringen!)) wesentlich nur noch als nominelle
Interimsregenten der Diözese (sede vacante) in Betracht, während tatsächlich ein von ihnen
1 Dem Erzbischof und späteren Kardinal Fischer von Köln wurden aber durch das apostolische
Bestätigungsschreiben vom 14. Februar 1903 für die Zeit bis zu der in einem späteren Konsistorium
(25. Juni) erfolgten Verleihung des Palliums päpstliche Spezialvollmachten zur Vornahme der
Weihehandlungen und der vorbehaltenen Jurisdiktionsrechte erteilt.
: Wie den Titel „Erzbischof“, so erhalten Bischöfe ohne Provinz und Metropolitanrechte (1913:
22 lat., 17 orient. Rit.) mitunter auch das Pallium, entweder für die Diözese (Benedikt XIV. 1742
für Ermland: Pallium und Vortragkreuz, Pius X. 1904 für Barcelona) oder für ihre Person (1892
Bischof Senestrey von Regensburg). Über das Rationale, das heute noch in Gestalt eines kragen-
artigen Schulterkleides den Bischöfen von Eichstätt und Paderborn zukommt, oben §& 13 S. 295 A. 2.
* In Bayern und Baden ist ihm das Prädikat „Exzellenz“ staatlich zugebilligt.
4 Zu bloßer Benediktion kann ein Priester delegiert werden.
* Leos XIII. Breve Praeclaro divinae vom 3. Februar 1888, Acta S. Sedis XX, 1887
xßp. 369. Auch Erzbischöfe und Patriarchen dürfen ein solches tragen. Dagegen darf es keinem ver-
liehen werden, der nicht im Besitze bischöflicher Weihe ist.
Hochwürdiger oder Hochwürdigster Herr Bischof, Bischöfliche Gnaden. In Erlassen (nicht
an den Souverän oder seine Behörden): Wir K, von Gottes und des Apostolischen Stuhles Gnaden;
vgl. Von dem Titel der Bischöfe, A. f. k. Kr. LXXXVIII, 1908.
7 Ein Kollegiatstift von Chorherren, die nach einem Statut von 1824 leben, besteht in Aachen.
Außerdem gibt es noch Kollegiatstifte in Posen (St. Maria Magdalena), in Gnesen (St. Georg),