Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 49 
vom Bischof zu besetzende und ihm unterstehende Rektoratskirchen sind. Der Pfarrzwang äußert 
sich noch darin, daß ohne des Pfarrers oder Bischofs Erlaubnis kein anderer Geistlicher in der 
Pfarrei tätig werden darf, und daß die Pfarrkinder (quisquis est in parochia, est etiam de 
Parochial) wenigstens für Taufe, Aufgebot, Eheschließung, Osterkommunion, letzte Wegzehrung 
und Krankenölung, außer in höchster Gefahr, wo dafür jeder Priester zuständig ist, sowie Be- 
gräbnis (iura parochialia) sich an ihn halten müssen. Neben Altarbenefiziaten, z. B. Früh- 
messern, Kaplänen, stehen dem Pfarrer zur Seite Pfarrvikare, Kooperatoren, die ohne Pfründe, 
von ihm abhängig und ad nutum episcopi sind. Dasselbe gilt von den Pfarwerwesem, die 
einen kranken oder altersschwachen Pfarrer vertreten oder eine vakante Stelle versehen, nur 
daß diese die entsprechenden Amtsbefugnisse haben. Infolge des durch den Kulturkampf und 
andere Gründe veranlaßten Priestermangels erhalten manche Stellen keine fest beliehenen 
Benefiziaten, sondern werden nur durch jederzeit abrufbare Verweser versehen, wodurch freilich 
ein dem älteren und neueren Kirchenrecht widersprechender tatsächlicher Zustand geschaffen ist. 
Hinschius, Kr. II # 92, 93; J. H. Boehmer, lus parochiale “, 1760;Balthasar, 
Ius ecclesiasticum pastorale, 1760; Schefold, Die Parochialrechte ', 1856; Uhrig, Der 
Rechtsbegriff von Pfarrei, Th. O. LXXII, 1890; Laurin, Wesen und Bedeutung des Domizils, 
A. f. k. Kr. XXVI, 1871; Geiger, Handbuch für die gesamte Pfarramtsverwaltung im Königreiche 
Bayern 1° I, 1910, II, 1913; Brandenburg, Die Geschäftsverwaltung des katholischen Pfarramts 
im Gebiete des preuß. Landrechts“, 1911; Sägmüller, Die Entstehung und Entwicklung der 
Kirchenbücher im kath. Deutschland bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts, Th. Q. LXXXI, 1899; 
Reimer, Kirchenbücher aus den Regierungsbezirken Coblenz und Trier, Mitt. d. K. Preuß. 
Archivverw. 22. H., 1912; Franz, Alter und Bestand der Kirchenbücher in Baden, Z. f. Gesch. 
d. Oberrh., 1. Erg.-H. 1912; Joder, L’inamovibilité des desservants, 1882; Bachem, Die 
Amtsgewalt der Kapläne nach dem Tod ihres Pfarrers, 1878; Zimmermann, UÜber die 
amtliche und rechtliche Stellung der Pfarrkapläne in der Diözese Mainz, A. f. k. Kr. XILII, 1879; 
Denenbourg, Etude canonique sur les vicaires paroissiaux, 1871; Kohn, De coopera- 
toribus, A. f. k. Kr. XXXIX, 1878; Schüller, Die Pfarrvikarie in der Diözese Trier, A. f. k. 
Kr. LXXXIX, 1909; Wollmann, De provisoribus ecclesiasticis, 18663; Freisen, Rechte 
des Pfarrers über die sog. Hilfsgeistlichen, Theol.-prakt. Q. LVI, 1903, Die Unstaltsgemeinden der 
katholischen Kirche in den deutschen Bundesstaaten nach staatlichem und kirchlichem Recht, A. d. öff. R. 
XXVIII, 1911. Vgl. auch § 100 und die Lit. daselbst. 
8 81. Präzedenz, Obödienz, Eremtion (katholische Feldpropstei). 
Höhere Weihe oder höhere Jurisdiktion bedingt eine Über-, niedere Weihe, geringere 
Jurisdiktion eine Unterordnung. Jene kommt zum Ausdruck in einem Vorrang, maioritas, 
diese äußert sich in Ergebenheit, reverentia. Der Vorrang besteht außer in den bei den ein- 
zelnen Amtern aufgeführten Titeln und Abzeichen namentlich im Vortritt, praecedentia, der 
z. B. dem Bischof innerhalb seines Sprengels gegenüber allen Anderen als seinem Metropoliten 
und etwaigen Vertretern des Papstes, auch dem Weltklerus allgemein gegenüber dem Ordens- 
klerus gebührt. Besteht dem Ubergeordneten gegenüber auf Grund einer bei demselben vor- 
handenen, unmittelbar oder mittelbar den anderen Teil erfassenden Jurisdiktion geradezu eine 
aktive Unterwerfungspflicht, so spricht man von Obödienz. Diese wird aber ausgeschlossen durch 
Entrückung und Unterstellung unter einen anderen Obem, Exemtion. Von solcher kommt für 
Deutschland außer der Exemtion gewisser Bistümer (5 72) von der Metropolitangewalt und 
neben der Ordensexemtion (§82, 1) wesentlich nur noch in Betracht diejenige der Militärseelsorge. 
Die katholischen Angehörigen des königl. preußischen Landheeres, der kaiserlichen Marine und der 
Schutztruppen sowie ihre Seelsorger sind nämlich seit 1868 von der Jurisdiktion der Diözesanbischöfe 
eximiert (aber wechselseitige Ermächtigung zur Aushilfe im Beichtstuhl!) und einem vom Papst 
auf Vorschlag des Kaisers ernannten, kirchlich dem römischen Stuhl, militärisch dem preußischen 
Kriegsministerium unterstellten Titularbischof als katholischem Feld- und Marinepropst zu- 
gewiesen 1, unter dem (10) Oberpfarrer und (60) Militär- und Marinepfarrer stehen. 
Hinschius, Kr. II ###81, 95, III 5 156 II; Heiner, Die kanonische Obedienz, 1882; 
Granclaude, Du droit de préséance dans I'Eglise, R. des sciences ecclés. 1874; Saedt, 
1 In Bayern werden die Militärgeistlichen auf Vorschlag der Diözesanbischöse vom König 
ernannt und sind der Jurisdiktion der ersteren unterworfen. Im Kriegsfall ist der Erzbischof von 
München-Freising Feldvikar.
	        
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