Kirchenrecht. 49
vom Bischof zu besetzende und ihm unterstehende Rektoratskirchen sind. Der Pfarrzwang äußert
sich noch darin, daß ohne des Pfarrers oder Bischofs Erlaubnis kein anderer Geistlicher in der
Pfarrei tätig werden darf, und daß die Pfarrkinder (quisquis est in parochia, est etiam de
Parochial) wenigstens für Taufe, Aufgebot, Eheschließung, Osterkommunion, letzte Wegzehrung
und Krankenölung, außer in höchster Gefahr, wo dafür jeder Priester zuständig ist, sowie Be-
gräbnis (iura parochialia) sich an ihn halten müssen. Neben Altarbenefiziaten, z. B. Früh-
messern, Kaplänen, stehen dem Pfarrer zur Seite Pfarrvikare, Kooperatoren, die ohne Pfründe,
von ihm abhängig und ad nutum episcopi sind. Dasselbe gilt von den Pfarwerwesem, die
einen kranken oder altersschwachen Pfarrer vertreten oder eine vakante Stelle versehen, nur
daß diese die entsprechenden Amtsbefugnisse haben. Infolge des durch den Kulturkampf und
andere Gründe veranlaßten Priestermangels erhalten manche Stellen keine fest beliehenen
Benefiziaten, sondern werden nur durch jederzeit abrufbare Verweser versehen, wodurch freilich
ein dem älteren und neueren Kirchenrecht widersprechender tatsächlicher Zustand geschaffen ist.
Hinschius, Kr. II # 92, 93; J. H. Boehmer, lus parochiale “, 1760;Balthasar,
Ius ecclesiasticum pastorale, 1760; Schefold, Die Parochialrechte ', 1856; Uhrig, Der
Rechtsbegriff von Pfarrei, Th. O. LXXII, 1890; Laurin, Wesen und Bedeutung des Domizils,
A. f. k. Kr. XXVI, 1871; Geiger, Handbuch für die gesamte Pfarramtsverwaltung im Königreiche
Bayern 1° I, 1910, II, 1913; Brandenburg, Die Geschäftsverwaltung des katholischen Pfarramts
im Gebiete des preuß. Landrechts“, 1911; Sägmüller, Die Entstehung und Entwicklung der
Kirchenbücher im kath. Deutschland bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts, Th. Q. LXXXI, 1899;
Reimer, Kirchenbücher aus den Regierungsbezirken Coblenz und Trier, Mitt. d. K. Preuß.
Archivverw. 22. H., 1912; Franz, Alter und Bestand der Kirchenbücher in Baden, Z. f. Gesch.
d. Oberrh., 1. Erg.-H. 1912; Joder, L’inamovibilité des desservants, 1882; Bachem, Die
Amtsgewalt der Kapläne nach dem Tod ihres Pfarrers, 1878; Zimmermann, UÜber die
amtliche und rechtliche Stellung der Pfarrkapläne in der Diözese Mainz, A. f. k. Kr. XILII, 1879;
Denenbourg, Etude canonique sur les vicaires paroissiaux, 1871; Kohn, De coopera-
toribus, A. f. k. Kr. XXXIX, 1878; Schüller, Die Pfarrvikarie in der Diözese Trier, A. f. k.
Kr. LXXXIX, 1909; Wollmann, De provisoribus ecclesiasticis, 18663; Freisen, Rechte
des Pfarrers über die sog. Hilfsgeistlichen, Theol.-prakt. Q. LVI, 1903, Die Unstaltsgemeinden der
katholischen Kirche in den deutschen Bundesstaaten nach staatlichem und kirchlichem Recht, A. d. öff. R.
XXVIII, 1911. Vgl. auch § 100 und die Lit. daselbst.
8 81. Präzedenz, Obödienz, Eremtion (katholische Feldpropstei).
Höhere Weihe oder höhere Jurisdiktion bedingt eine Über-, niedere Weihe, geringere
Jurisdiktion eine Unterordnung. Jene kommt zum Ausdruck in einem Vorrang, maioritas,
diese äußert sich in Ergebenheit, reverentia. Der Vorrang besteht außer in den bei den ein-
zelnen Amtern aufgeführten Titeln und Abzeichen namentlich im Vortritt, praecedentia, der
z. B. dem Bischof innerhalb seines Sprengels gegenüber allen Anderen als seinem Metropoliten
und etwaigen Vertretern des Papstes, auch dem Weltklerus allgemein gegenüber dem Ordens-
klerus gebührt. Besteht dem Ubergeordneten gegenüber auf Grund einer bei demselben vor-
handenen, unmittelbar oder mittelbar den anderen Teil erfassenden Jurisdiktion geradezu eine
aktive Unterwerfungspflicht, so spricht man von Obödienz. Diese wird aber ausgeschlossen durch
Entrückung und Unterstellung unter einen anderen Obem, Exemtion. Von solcher kommt für
Deutschland außer der Exemtion gewisser Bistümer (5 72) von der Metropolitangewalt und
neben der Ordensexemtion (§82, 1) wesentlich nur noch in Betracht diejenige der Militärseelsorge.
Die katholischen Angehörigen des königl. preußischen Landheeres, der kaiserlichen Marine und der
Schutztruppen sowie ihre Seelsorger sind nämlich seit 1868 von der Jurisdiktion der Diözesanbischöfe
eximiert (aber wechselseitige Ermächtigung zur Aushilfe im Beichtstuhl!) und einem vom Papst
auf Vorschlag des Kaisers ernannten, kirchlich dem römischen Stuhl, militärisch dem preußischen
Kriegsministerium unterstellten Titularbischof als katholischem Feld- und Marinepropst zu-
gewiesen 1, unter dem (10) Oberpfarrer und (60) Militär- und Marinepfarrer stehen.
Hinschius, Kr. II ###81, 95, III 5 156 II; Heiner, Die kanonische Obedienz, 1882;
Granclaude, Du droit de préséance dans I'Eglise, R. des sciences ecclés. 1874; Saedt,
1 In Bayern werden die Militärgeistlichen auf Vorschlag der Diözesanbischöse vom König
ernannt und sind der Jurisdiktion der ersteren unterworfen. Im Kriegsfall ist der Erzbischof von
München-Freising Feldvikar.