Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

432 Ulrich Stutz. 
züglich der Uberwachung der Orthodoxie, der Säkularseelsorge über Nichtregulare usw. wieder 
unter die Bischöfe gebracht. So auch für die Kontrolle der Beobachtung der Klausur, wenigstens 
bei Frauenklösterm. Die für die meisten Klöster vorgeschriebene clausura bedeutet bei Männer= 
orden die Verpflichtung, sich nicht willkürlich und allein aus dem Kloster zu entfernen, oder Un- 
befugten, insbesondere Frauenspersonen (ausgenommen Fürstinnen und ihr Gefolge, Wohl- 
täterinnen), Einlaß in die septa, den meist nicht die ganze Klosteranlage umfassenden abgeschlossenen 
Raum, zu gewähren, für Nonnen dagegen die Pflicht, das Kloster überhaupt nur aus dringendem, 
vom Bischof zu genehmigendem Grunde zu verlassen, und allein den geistlichen Oberm und dem 
Klostergeistlichen 1 in amtlicher Funktion sowie den vom Bischof oder Ordensvorgesetzten schrift- 
lich Ermächtigten den Eintritt zu gestatten. Die Errichtung eines Klosters ist von dem Nachweis 
einer genügenden finanziellen Unterlage abhängig und bedarf außer der päpstlichen auch der 
bischöflichen Erlaubnis 2. Mit der § 29, Zc und S. 330 A. 2 erwähnten Ausnahme sind die 
einzelnen Klöster wie auch die Orden juristische Personen? und erwerbsfähig. 
Hinschius, Kr. IV # 20310, Die Orden und Kongregationen der katholischen Kirche in 
Preußen, 1874; v. Scherer, Kr. II ## 145, 146; Joder, Das Beichtvateramt in Frauen- 
tlöstern, A. f. k. Kr. LXXVIII, 1898, LXXIX, 1899; Boudinhon, Les lois canoniques sur les 
confesseurs de religieuses, Can. cont. XXXVI. 1913; Lehmkuhl, Das neue Dekret über die 
Beichte der Ordensfrauen, Theol.-prakt. Q. LXVI, 1913; Rett, Die Gewalt der Regularbeichtväter 
über Gelübde, Z. f. k. Theol. XXXIV, 1910; Rhallis, Die Klosterklausur nach dem griechischen 
Kirchenrecht, Festschrift f. Friedberg, 1908. 
Maßgebend für die Verfassung sind in erster Linie die approbierten Ordenskonstitutionen. 
und die den Orden erteilten päpstlichen Privilegien. Dem einzelnen Kloster steht ein Abt, 
Propst, Prior, Superior, Guardian bzw. eine Abtissin, eventuell mit amovibeln Gehilfen (Prior, 
Dekan), vor. Der Vorsteher wird meist von den Konventualen gewählt und vom Bischof oder 
Papst bestätigt; er leitet das Kloster und übt die Disziplin über die Klosterinsassen 4. Diese zer- 
fallen nach hergebrachter Weise in professi al chorum mit mindestens Subdiakonatsweihe, die 
allein Stimmrecht haben und vollberechtigt sind, und in dienende Brüder, Laienbrüder, Kon- 
versen 5. Der Konvent der Vollmönche steht dem Klostervorsteher beratend zur Seite. Mehrere 
Klöster der alten Orden bilden auch heute noch oft eine Kongregation, wie z. B. die Beuroner 
Kongregation der Benediktiner, die selber wieder seit 1893 einer Gesamtkongregation aller 
schwarzen Benediktiner unter einem Abtprimas angehört ". Bei den Bettelorden 7 bilden 
die Klöster eines gewissen Bezirks eine Provinz mit dem Provinzialobern und dem ihn wählenden 
1 Welt= oder Ordenspriester werden als Beichtväter der Nonnen auf Grund des Triden- 
tinums und der Konstitution Benedikts XIV. Pastoralis cura von 1748 jeweilen auf drei Jahre 
besonders approbiert. Doch soll den Nonnen mehrere Male im Jahre ein außerordentlicher Beichtiger 
gestellt werden; Dekret der Religiosenkongregation vom 3. Februar 1913. 
: Ebenso nach Staatskirchenrecht der Staatsgenehmigung. 
* Ugl. aber oben § 59, 1 mit S. 407 A. 1 und unten 5 102 S. 456 A. 1. 
* Über die Vermögensverwaltung und besonders die Schuldaufnahme siehe die Instruktion 
der Religiosenkongregation vom 30. Juli 1909. 
* Für sie schreiben die Dekrete der Religiosenkongregation Sacrosancta und IUnter reliquas 
vom 1. Januar 1911 mindestens 2 Postulantenjahre, 1—2 Jahre Noviziat nach angetretenem 
21. Lebensjahre, 6 Jahre zur Bewährung in den einfachen Gelübden (die aber für den Professen 
selbst bereits auf ewig gelten) und Ablegung der feierlichen nicht vor vollendetem 30. Lebensjahre 
vor; auch dürfen vor Ableistung der militärischen Dienstpflicht nur zeitliche Gelübde abgelegt 
werden, u. z. nur in Kongregationen. 
*Die Cistercienser zerfallen heute in zwei Gruppen, die von der gemeinen Observanz und 
die 1893 vereinigten, 1902 reformierten (Trappisten). Unter den regulierten Chorherren bilden 
seit 1898 die Prämonstratenser wieder einen einheitlichen Orden. 
? Die Franziskaner oder Minderbrüder sind entweder Minderbrüder im engeren Sinne (ab 
unione Leoniana, weil Leo XlIII. 1897 die verschiedenen Abarten wie Observanten, Excalceaten 
oder Barfüßer, Rekollekten vereinigte; vgl. dazu Pius' X. Motuproprio Quo magis vom 23. Oktober 
1911) oder Konventualen oder Kapuziner, Breve Pius' X. Septimo iam pleno saeculo vom 
4. Oktober 1909, Apostolisches Schreiben Paucis ante vom 1. November 1909, Breve Seraphici 
Patriarchae vom 15. August 1910. Über deren und der Anderen Kollektenwesen s. Dekret der 
Religiosenkongregation De eleemosynis colligendis vom 21. November 1908; Heiner, Das 
Kollektieren seitens der Ordensleute, A. f. k. Kr. XCI, 1911.
	        
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