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züglich der Uberwachung der Orthodoxie, der Säkularseelsorge über Nichtregulare usw. wieder
unter die Bischöfe gebracht. So auch für die Kontrolle der Beobachtung der Klausur, wenigstens
bei Frauenklösterm. Die für die meisten Klöster vorgeschriebene clausura bedeutet bei Männer=
orden die Verpflichtung, sich nicht willkürlich und allein aus dem Kloster zu entfernen, oder Un-
befugten, insbesondere Frauenspersonen (ausgenommen Fürstinnen und ihr Gefolge, Wohl-
täterinnen), Einlaß in die septa, den meist nicht die ganze Klosteranlage umfassenden abgeschlossenen
Raum, zu gewähren, für Nonnen dagegen die Pflicht, das Kloster überhaupt nur aus dringendem,
vom Bischof zu genehmigendem Grunde zu verlassen, und allein den geistlichen Oberm und dem
Klostergeistlichen 1 in amtlicher Funktion sowie den vom Bischof oder Ordensvorgesetzten schrift-
lich Ermächtigten den Eintritt zu gestatten. Die Errichtung eines Klosters ist von dem Nachweis
einer genügenden finanziellen Unterlage abhängig und bedarf außer der päpstlichen auch der
bischöflichen Erlaubnis 2. Mit der § 29, Zc und S. 330 A. 2 erwähnten Ausnahme sind die
einzelnen Klöster wie auch die Orden juristische Personen? und erwerbsfähig.
Hinschius, Kr. IV # 20310, Die Orden und Kongregationen der katholischen Kirche in
Preußen, 1874; v. Scherer, Kr. II ## 145, 146; Joder, Das Beichtvateramt in Frauen-
tlöstern, A. f. k. Kr. LXXVIII, 1898, LXXIX, 1899; Boudinhon, Les lois canoniques sur les
confesseurs de religieuses, Can. cont. XXXVI. 1913; Lehmkuhl, Das neue Dekret über die
Beichte der Ordensfrauen, Theol.-prakt. Q. LXVI, 1913; Rett, Die Gewalt der Regularbeichtväter
über Gelübde, Z. f. k. Theol. XXXIV, 1910; Rhallis, Die Klosterklausur nach dem griechischen
Kirchenrecht, Festschrift f. Friedberg, 1908.
Maßgebend für die Verfassung sind in erster Linie die approbierten Ordenskonstitutionen.
und die den Orden erteilten päpstlichen Privilegien. Dem einzelnen Kloster steht ein Abt,
Propst, Prior, Superior, Guardian bzw. eine Abtissin, eventuell mit amovibeln Gehilfen (Prior,
Dekan), vor. Der Vorsteher wird meist von den Konventualen gewählt und vom Bischof oder
Papst bestätigt; er leitet das Kloster und übt die Disziplin über die Klosterinsassen 4. Diese zer-
fallen nach hergebrachter Weise in professi al chorum mit mindestens Subdiakonatsweihe, die
allein Stimmrecht haben und vollberechtigt sind, und in dienende Brüder, Laienbrüder, Kon-
versen 5. Der Konvent der Vollmönche steht dem Klostervorsteher beratend zur Seite. Mehrere
Klöster der alten Orden bilden auch heute noch oft eine Kongregation, wie z. B. die Beuroner
Kongregation der Benediktiner, die selber wieder seit 1893 einer Gesamtkongregation aller
schwarzen Benediktiner unter einem Abtprimas angehört ". Bei den Bettelorden 7 bilden
die Klöster eines gewissen Bezirks eine Provinz mit dem Provinzialobern und dem ihn wählenden
1 Welt= oder Ordenspriester werden als Beichtväter der Nonnen auf Grund des Triden-
tinums und der Konstitution Benedikts XIV. Pastoralis cura von 1748 jeweilen auf drei Jahre
besonders approbiert. Doch soll den Nonnen mehrere Male im Jahre ein außerordentlicher Beichtiger
gestellt werden; Dekret der Religiosenkongregation vom 3. Februar 1913.
: Ebenso nach Staatskirchenrecht der Staatsgenehmigung.
* Ugl. aber oben § 59, 1 mit S. 407 A. 1 und unten 5 102 S. 456 A. 1.
* Über die Vermögensverwaltung und besonders die Schuldaufnahme siehe die Instruktion
der Religiosenkongregation vom 30. Juli 1909.
* Für sie schreiben die Dekrete der Religiosenkongregation Sacrosancta und IUnter reliquas
vom 1. Januar 1911 mindestens 2 Postulantenjahre, 1—2 Jahre Noviziat nach angetretenem
21. Lebensjahre, 6 Jahre zur Bewährung in den einfachen Gelübden (die aber für den Professen
selbst bereits auf ewig gelten) und Ablegung der feierlichen nicht vor vollendetem 30. Lebensjahre
vor; auch dürfen vor Ableistung der militärischen Dienstpflicht nur zeitliche Gelübde abgelegt
werden, u. z. nur in Kongregationen.
*Die Cistercienser zerfallen heute in zwei Gruppen, die von der gemeinen Observanz und
die 1893 vereinigten, 1902 reformierten (Trappisten). Unter den regulierten Chorherren bilden
seit 1898 die Prämonstratenser wieder einen einheitlichen Orden.
? Die Franziskaner oder Minderbrüder sind entweder Minderbrüder im engeren Sinne (ab
unione Leoniana, weil Leo XlIII. 1897 die verschiedenen Abarten wie Observanten, Excalceaten
oder Barfüßer, Rekollekten vereinigte; vgl. dazu Pius' X. Motuproprio Quo magis vom 23. Oktober
1911) oder Konventualen oder Kapuziner, Breve Pius' X. Septimo iam pleno saeculo vom
4. Oktober 1909, Apostolisches Schreiben Paucis ante vom 1. November 1909, Breve Seraphici
Patriarchae vom 15. August 1910. Über deren und der Anderen Kollektenwesen s. Dekret der
Religiosenkongregation De eleemosynis colligendis vom 21. November 1908; Heiner, Das
Kollektieren seitens der Ordensleute, A. f. k. Kr. XCI, 1911.