Kirchenrecht. 435
Bischofsversammlungen für den preußischen bzw. außerbayerischen deutschen Episkopat finden
alljährlich in Fulda, für den bayerischen in Freising, ebensolche Provinzialzusammenkünfte z. B.
in der obercheinischen Kirchenprovinz statt. In Osterreich hat der alle fünf Jahre sich ver-
sammelnde Episkopat der Monarchie sogar ein ständiges Komitee, das zweimal im Jahre in Wien
zusammentritt.
Hinschius, Kr. III # 180; Hilling, Neubildungen (##79).
3. Die Diözesansynode ist überhaupt kein Gesetzgebungsorgan, sondem nur
eine beratende Versammlung für den innerhalb des Bistums ausschließlich Recht setzenden Bischof.
Mitglieder sind der Generalvikar, die Domkapitulare, Abte, Pfarrer und überhaupt alle Welt-
und Ordensgeistlichen, die eine Kirche des Bistums seelsorgerisch versehen. Doch kann, ohne
daß deshalb die Eigenschaft der Versammlung als Dißzesansynode in Frage gestellt würde, die
Berufung auch nur eines Teils der Geistlichkeit vom Papst erbeten und bewilligt werden.
Hinschius Kr. III 3 182; Phillips, Die Dihbzesansynode ", 1849 (auch Verm. Schr.);
Sammlungen von deutschen Diözesanstatuten und -synoden bei Friedberg, Kr. § 46, und
bei Sägmüller, Kr. 47.
Drittes Kapitel.
Das Gesetzgebungsrecht.
8 84. Zufländigkeit und Verpflichtungskraft.
Gemeines Kirchenrecht kann, wenn man vom allgemeinen Konzil absieht, das gerade
in diesem Punkte schon vor dem Batikanum vom Papst abhängig war, nur dieser setzen, jedoch,
bei Vermeidung der Nichtigkeit und Unverbindlichkeit desselben, nicht entgegen dem Dogma
und dem ius civinum. Als päpstliche Gesetze gelten auch die von den Kurialbehörden inner-
halb ihrer Zuständigkeit erlassenen Bestimmungen. Eine bestimmte Form der Veröffentlichung
war bis vor kurzem nicht vorgeschrieben. Gewöhnlich wurden die päpstlichen Konstitutionen
an den Türen der Peters- und Laterankirche (ad valvas ecclesiae Vaticanae et Lateranensis)
an der Cancellaria und auf dem römischen Gemüsemarkt (Campus Florae, jetzt Campo dei
fiori) angeschlagen und galten dann sofort 1 pro urbe et orbe (u. et o.). Das tridentinische
Decretum Tametsi dagegen machte seine Geltungskraft von der Veröffentlichung in der
einzelnen Pfarrei abhängig, das vor kurzem an seine Stelle getretene Dekret der Konzils-
kongregation Ne temere vom 2. August 1907 wurde gleich anderen neueren römischen Erlassen
durch Ubersendung an die Ortsbischöfe publiziert und setzte für sein Inkrafttreten einen be-
stimmten Zeitpunkt (Ostern 1908) fest. Durch Pius' X. Konstitution Promulgandi vom
29. September 1908 wurde ein päpftliches Gesetzesblatt, commentarium ofkiciale, genannt
Acta Apostolicae Sedis :, geschaffen, das seit dem 1. Januar 1909 fortlaufend, in der Regel
zweimal im Monat erscheint. Darin und nur darin erfolgt ordnungsmäßig und in maßgebender
Fassung die Veröffentlichung aller päpstlichen Konstitutionen? sowie der Gesetze und Dekrete der
Päpste und der römischen Kurialbehörden, sofem sie sich zur Publikation eignen (also auch
weiterhin Rechtssetzung durch Geheimerlaß möglich) und der Hl. Stuhl nicht etwas anderes
bestimmt. Partikulares Recht setzen, außer in schon erwähnter Beschränkung die Provinzial-
synoden, namentlich für ihre Diözesen die Bischöfe, doch auch sie nur seoundum und praeter,
1 Gewohnheitsrechtlich wurde zwei Monate lang die Unkenntnis einer so publizierten Kon-
stitution nachgesehen. Z
Darin finden sich alle von uns erwähnten Erlasse Pius' X., sofern dafür nicht eine andere
Fundstelle angegeben ist. Die früheren Acta Sanctae Sedis (seit 1865, im ganzen 41 Bde. mit
3 Indices und 2 Ergänzungsbänden) waren fast bis zum Schlusse lediglich ein Privatunternehmen
und erst am 23. Mai 1904 von Pius X. in dem Sinne für authentisch erklärt worden, daß für die
in ihnen abgedruckten Stücke der dort wiedergegebene Wortlaut maßgebend sein sollte.
* Solche sind von dem Kordinalkanfler und von dem Kardinalpräfekten der Behörde zu
geichnen, zu dessen Ressort der Gegenstand des Gesetzes gehört. Dekret des Kardinalstaatssekretärs
erry del Val vom 15. April 1910.
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