Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

438 Ulrich Stutz. 
beseitigt, aber während desselben Krankenlagers nur einmal gespendet wird, es sei denn, daß 
nach vorheriger Wendung zum Bessem von neuem Todesgefahr eintritt, kann von dem Kranken 
oder von dem durch Alter dem Tode Nahegebrachten oder durch einen Dritten für ihn gefordert 
werden, sofern der Empfänger getaufter Christ und nicht durch Exkommunikation, notorische 
Ketzerei oder Unwürdigkeit wegen nicht gebüßter Sünden vom Empfang ausgeschlossen ist. 
Die kacultas unguenchi hat jeder Priester; das ius steht aber bloß dem Bischof und dem Pfarrer 
sowie dessen Vikar oder Kaplan gegenüber Angesessenen oder Aufenthalteim ihrer Sprengel 
zu. Nach dem Tode gewährt die Kirche ihren Mitgliedem, soferm sie sich nicht notorisch der 
Ketzerei des Schismas oder der Apostasie schuldig gemacht haben, namentlich (5 40, 7) inter- 
diziert oder exkommuniziert, zurechnungsfähige Selbstmörder, Duellanten, notorisch unbuß- 
fertige Sünder oder Sakramentsverächter waren, und sofern die Leiche nicht verbrannt wird, 
ein Begräbnis auf dem kirchlichen Friedhof oder sonst in geweihter Erde, die Aussegnung der 
Leiche, das geistliche Grabgeleite, Totenoffizium und Requiem sowie die Opfer. Das Be- 
gräbnis- und Kirchhofsrecht haben die Pfarrkirchen, die Kathedralen und die Klosterkirchen. 
Wird die Pfarrkirche übergangen, z. B. zugunsten der Patronatkirche des Verstorbenen oder 
eines Klosters, so hat sie einen Anspruch auf eine Quote, oft ein Viertel (quarta funerum oder 
canonica oder parrochialis) des der Wahlkirche wegen des Begräbnisses Hinterlassenen, und 
der Pfarrer bezieht trotzdem seine Stolgebühr. Das Kirchenbegräbnis wird aus kirchlichen und 
gesundheitspolizeilichen Gründen fast nur noch für Kardinäle, Bischöfe, Abte und Fürsten 
gestattet. 
Hin nschius, Kr. IV § 204; Ruland, Geschichte der kirchlichen Leichenfeier, 1901; 
Lex, Das kirchliche Begräbnisrecht' (6 33). 
6. Die Ordination wurde schon in anderem Zusammenhang (5 64) behandelt. 
Es bleibt nur noch als siebentes Sakrament: 
8 87. Die Ehe und ihr Recht im besonderen. 
Da nach katholischer Lehre die Ehe zu den Sakramenten gehört, nimmt die Kirche die 
Gesetzgebung über sie, soweit es sich nicht bloß um ihre bürgerlichen Wirkungen handelt, unter 
Ausschluß des Staates für sich in Anspruch und hält ihre Vorschriften auch dem PSt. und 
dem BGB. gegenüber als Eherecht aufrecht. Nach dem jetzt maßgebenden Dekret der Konzus- 
kongregation Ne temere vom 7. August 1907 (8 84) sind Akatholiken untereinander dem kirchlichen 
Eheschließungsrecht nicht mehr unterworfen. 
Scherer, Kr. I1 #5 107—137; Schniper, Katholisches Eherecht, 1898; Heiner, 
— des katholischen Eherechts“, 1610; Leitner, Lehrbuch des katholischen erecht 
1912; Bogt, Das kirchliche Eherecht, 1510, Die Regelung der gültigen, aber formlos 
H#oiten ischehen, Köln. Pastoralbl. XIL, 1907; e yer, Ehe und Eherecht, im Staats 
eer Görres--Ges.“, I, 1911; De Smet, De sponsali us et matrimonio", 1911, sun Siae 
bearbeitung: #ar fianailles et le mariage, 1912; Hübler, Eheschließung und gemischte che 
in Preußen (oben S. 353 A. 5); Hollweck, Das Tivileherecht des BG. im Lichte des kano- 
nischen Eherechts, 1900; . e i ner Gültigkeit oder Ungültigkeit der Zivilehen mit besonderer 
Racksicht aus Deutschland, A. f. k. 4r. LXXXIIX, 1000. 
Das Verlöbnis, Fenenn de futuro (accipiam te in uxorem sive maritum), ist 
nach katholischem Recht der Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts, künftig 
miteinander die Ehe einzugehen. Es kommt kirchenrechtlich, d. h. mit den im nachstehenden 
zu erwähnenden Folgen, nur schriftlich mit Unterschrift der Parteien sowie des Ortspfarrers 
Ebischofs) oder zweier Zeugen zustande. Es geht nicht schon durch nachfolgende Beiwohnung 
(copula carnalis) in die Ehe, sponsalia de praesenti (accipio te in uxorem vel maritum), 
über und kann in gegenseitigem Einverständnis oder auf Antrag durch den Richter aufgehoben 
werden; sonst ist bei Weigerung des anderen Teils dem Beharrenden eine Klage auf Eingehung 
der Ehe gegeben, die aber, wenn kirchliche Zensuren den Renitenten nicht zur Erfüllung ver- 
anlassen, nur auf Entschädigung geht. 
Ordentlicherweise wird eine Ehe gültig geschlossen durch Erklämug des Ehewillens (ev. 
durch Vertreter) vor dem Ortspfarrer (Sbischof) von dem Tage von dessen Amtsantritt an
	        
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