Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

446 Ulrich Stutz. 
heutigem Recht nur für namentlich Exkommunizierte) die Verkehrssperre 1 nach sich zieht (ex- 
communicati vitandi, & 40, 7); 2. der lleine Bann, excommunicatio minor, der Ausschluß 
vom Empfang (nicht von der Spendung) der Sakramente und vom Erwerb von Kirchenämtemm:; 
3. das interdictum personale ab ingressu ecclesiae, Enthebung von den kirchlichen Mitglied- 
schaftsrechten, insbesondere der Teilnahme am Gottesdienst, bei Geistlichen von der Verwaltung 
der Sakramente, bei allen von deren Empfang und vom kirchlichen Begräbnis; 4. das Lokal- 
interdikt, für die Regel nur noch in der Gestalt der Einstellung gottesdienstlicher Funktionen 
in einer bestimmten Kirche oder an einem solchen Mltar, neuerdings aber (1909 gegenüber der 
Stadt Adria) zusammen mit dem Personalinterdikt wieder in vollem Umfang verhängt. Allein 
gegen Geistliche anwendbar ist 5. die Amtsenthebung, suspensio, und zwar entweder: a) als 
suspensio ab ordine, also Untersagung der Ausübung der Weiherechte bis zur Besserung, oder 
b) als suspensio ab officio, d. h. von den Amts-, besonders den Jurisdiktionsbefugnissen (sus- 
pensio ab orcdine stets damit verbunden), oder c) als suspensio a beneficio, also Enthebung 
von Verwaltung und Genuß der Pfründe. Auch die Häufung aller kommt vor, suspensio totalis 
im Gegensatz zur schlichten suspensio (suspensio ab ordine et ab offocio). 
Hinschius, Kr. V ## 298, 299; Heiner, Die kirchlichen Zenfuren, 1884; Hilarius 
(Gatterer) a Sexten, Tractatus de censuris ecclesiasticis, 1898; Köck, Die kirchlichen Cen- 
ren latae sententise, 1902; Noldin, De poenis ecclesiasticis , 1911; Dolhagaray, 
terdiction des rapports religienx avec les excommuniés, Rev. des scienc. eccl., 1903; Heiner, 
Die Communicatio in sacris (3§ 88); Hillin 8 Die Bedeutung der iusta causa für die Gültigkeit 
der Exkommunikationssentenz, A. "s. k. Kr. LXXXV, 1905. 
Zu beiden Strafarten ist nachzutragen, daß sie auch heute entweder ferendae oder ver- 
schärft latae sententiae find (5 21, 3); nur im ersteren Fall bedarf es eines konstitutiven Urteils 7. 
Doch hat die wichtige Konstitution Pius' IX. Apostolicae sedis vom 12. Oktober 1869 die 
ehedem sehr zahlreichen ipso iure eintretenden Zensuren nebst Vindikativsuspensionen be- 
trächtlich reduziert. Mit excommunicatio maior I. s. (bei Geistlichen andere Strafen bis zur 
Degradation) sind namentlich Häresie, Apostasie und Schisma bedroht. Ein Beispiel für ein 
Delikt, das auch heute noch arbiträr bestraft wird (censurae hominis), auf welches also das 
Gesetz nicht bestimmte Strafen setzt (c. legis), liefert die Simonie. 
Hinschius, Kr. V 5304; (Avanzini-) Pennacchi, Commentaria in constitu- 
tionem Apostolicae Sedis, I, II, 1883 (deutsch von Kömstedt, 1873); PFaschalis de 
Siena, Commentarius in constitutionem Apostolicae sedis, 1902. Bgl. auch S. 413 A. 1. 
Die Strafe muß durch Absolution (a. canonica; Gegensatz: Sakramentalabsolution im 
Beichtstuhl, § 63) abgenommen werden, wenn der Zensurierte Reue zeigt und Besserung unter 
Abstellung des rechtswidrigen Verhaltens nach Ubemahme der Buße verspricht (satisfactio), 
auch Schadensersatz oder Sicherheit dafür leistet. Bei Todesgefahr genügt schon die Reue, 
wie auch in articulo mortis jeder Priester in allen Fällen wenigstens in foro interno, für das 
Gewissensgebiet, absolvieren kann. Bei Wiedergenesung hat sich aber der Absolvierte, soll die 
Zensur nicht wieder aufleben, dem zuständigen Oberen zur Absolution, auch für das forum 
externum, zu stellen. Zuständig ist, wer die Zensur verhängt hat, und in allen Fällen (besonders 
bei censurae I. s.) der Papst. Ihm und dem Bischof sind überdies manche Strafen zur Ab- 
solution resewiert, entweder simpliciter oder speciali modo (Absolution durch einen Andem 
nur bei Spezialvollmacht). Dieselben Zuständigkeitsgrundsätze gelten von der Begnadigung, 
die aber nicht verlangt werden kann und besonders für die Vindikativstrafen von Bedeutung ist. 
Hinschius, Kr. V#306, VI K 371—373; Laurentius, Die vorbehaltene Suspension 
und das Dekret des h. Offiziums vom 23. Juni 1886, A. f. k. Kr. LXXII, 1890. 
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1 Da sie Ehre und Vermögen, ja eventuell die Freiheit der Betroffenen beeinträchtigt, wird 
sie vom Staat nicht geduldet. übrigens hat auch nach kirchlichem Recht Zuwiderhandeln nicht 
mehr die excommunicatio minor latae sententiae zur Folge. 
* Eine poena odber censura I. s., die aus Schonung gegen den von ihr Betroffenen oder zur 
Bermeidung von Skandal, oder weil sonst die Staatsgewalt einschreiten würde, nicht deklariert ist, 
wird regelmäßig nur in foro interno, nicht nach außen hin wirksam.
	        
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