Kirchenrecht. 449
Der Beliehene muß persona idonea sein 1. Nicht ist dies 1. der Ungetaufte, 2. der Laie,
3. wer nicht die erforderliche Weihe besitzt oder binnen Jahresfrist nachholen kann, 4. wer
nicht das erforderliche Alter, für einfache Benefizien das begonnene 14. Jahr, sonst das
betreffende Ordinationsalter (§s 64, 3 b) hat, 5. Zensurierte und Ketzer. Von mehreren geeig-
neten Bewerbem hat der besetzungsberechtigte Obere die persona dignior auszuwählen. Für
Pfarreien freier bischöflicher Verleihung oder geistlichen Patronats ist eine Prlfung vor-
geschrieben, concursus parochialis, in Deutschland nicht als Spezialkonkurs für jedes erledigte
Amt unter seinen Bewerbem, sondemm als in regelmäßigen Zeiten abzuhaltender Pfründ-
bewerbertermin gehandhabt. Die Prüfung wird abgenommen von Examinatoren, die eigentlich
auf der Diözesansynode (Synodalexaminatoren) auf Grund von Dreijahrsvollmachten gewählt
werden sollten, aber regelmäßig von Bischof und Kapitel als Prosynodalexaminatoren bestellt
werden. Wer bestanden hat, ist für eine Anzahl von Jahren dignus, wer besser bestand, dignior,
aber nicht für den Bischof, der ohne Rücksicht auf die Lokation unter Berücksichtigung auch
anderer Gesichtspunkte den für das Amt Kundigsten und Tüchtigsten wählt.
Hinschius, Kr. II ## 115, 116; Freisen- Die Besetzung der niederen Kirchendiener-
stellen im Gebiete des Preuß. Landrechis, A f. k. Kr. LXXXII, 1902; Meister, Freiburger
Erzb. Beamtenrecht (S. 427 A. 1).
Die Verleihung soll erfolgen bei höheren Benefizien innerhalb von drei, bei niederen
innerhalb von sechs Monaten, pure (ohne Bedingung), gratis (ohne Simonie), aperte (nicht
heimlich), sine diminutione (ohne Abzug) und lbere, widrigenfalls der Obere die erzwungene
Verleihung anfechten kann.
Hinschius, Kr. III 143.
§ 96. Die Verleihung der deutschen Bistümer.
Nach heutigem gemeinem Rechte verleiht der Papst die Bistümer frei. Für die Verleihung
der deutschen Bistümer sind jedoch maßgebend Abmachungen, die in Bayern im Konkordat und
in einem päpstlichen Indult vom 15. November 1817, für die oberrheinische Kirchenpwvinz und
für die altpreußischen und (ehemals) hannoverschen Bistümer in den Zirkumskriptionsbullen (§5 42,
72) sowie in Breven niedergelegt sind, welche sich teils als vereinbarte Instruktionen für die
Kapitel darstellen (für Altpreußen Quod de kidelium vom 16. Juli 1821 und für die ober-
cheinische Kirchenprovinz Re sacra vom 28. Mai 1827), teils als einseitig päpstliche (Erlaß des
Kardinalstaatssekretärs Rampolla an die preußischen und oberrheinischen Domkapitel vom
20. Juli 1900). Danach nominiert der katholische König von Bayern für sämtliche bayrischen
Bistümer mit der Wirkung, daß der Papst dem nominierten Tauglichen die Institution erteilen.
muß. Nichtkatholischen Regenten wird weder ein positives Ernennungsrecht noch ein absolutes
Veto zugestanden. Vielmehr haben sie nur eine Sicherung gegen die Wahl mißliebiger Per-
sönlichkeiten durch die besetzungsberechtigten Organe (Domkapitel und Papst) gewährleistet
erhalten. Diese Sicherung wurde zuerst für Hannover und dann für die oberrheinischen Re-
gierungen gefunden im sogenannten System der Listenwahl (irischer Wahlmodus), das gegen-
wärtig auch für die altpreußischen Bistümer Anwendung findet. Damach haben die Kapitel
vor der förmlichen Wahl eine Liste von Kandidaten einzureichen, aus denen der Landesherr
die personae minus gratae zu streichen befugt ist, unter Belassung einer für die Wahl ge-
nügenden Anzahl. Ob dies zwei oder drei seien, war streitig. Dem Sinn der Vereinbarungen
entspricht aber überhaupt eine Liste nicht, auf der die Regenten nicht mit einer Minderzahl
von Streichungen auskommen 2. Dies legt den Wahlkollegien schon das oberrheinische
Das Staatskirchenrecht verlangt außerdem, und zwar in Baden und Württemberg all-
gemein, in Hessen nur für Amter, die mit Geistlichen zu besetzen sind, in Preußen, Sachsen u. a.
nur für geistliche Amter (Seelsorge, Gottesdienst, Religionsunterricht): 1. Reichsangehörigkeit,
2. wissenschaftliche Borbildung, nämlich a) humanistisches Reifezeugnis ( rußen, Sachsen, Baden,
Hessen), b) triennium academicum oder ebensolches Seminarstudium (5 90) mit einer Anzahl von
Philofophika, 3. Unbescholtenheit; Hinschius, Kr. III K 116, 152—154.
Wie die Bullen und Breven durch die Wendung: practer qdualitates ceteras,
Tclesiastico iure praefinitas, prudentiae insuper laude commendari nec sere-
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Auff. Band V. 29