Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 451 
A. f. k. Kr. XXXIX, 1878; Lehmann, Das Nominationsrecht des Landesherrn, 1891; Cr6- 
on des Varennes, Nomination et institution canonique des évöques, 1903; Mejer, 
Das Beto deutscher protestantischer Staatsregierungen, 1866; (v. Reisach), Le gouvernement 
badois et le chapitre de Fribourg, 1868; v. Ketteler, Das Recht der Domkavitel und das 
Beto der Regierungen, 1868; Herrmann, Das staatliche Beto bei Bischofswahlen, 1869; 
Brück, Die Erzbischofswahl in Freiburg, 1869; v. Sybel, Das Recht des Staates bei Bischofs- 
wahlen, 1873; Friedberg, Der Staat und die Bischofswahlen in Deutschland, 1874; Brück, 
Das irische Veto, 1879; Rösch, Der Einfluß der deutschen protestantischen Regierungen auf die 
Bischofswahlen, 1900; Böckenhoff, Welchen Einfluß hat eine verspätete Hurü#sssendung der 
Wahlliste , A. f. k. Kr. LXXX, 1900; Fleiner, Staat und Bischofswahl im Bistum Basel, 
1897; Stutz, Der neuste Stand des deutschen Bischofswahlrechtes (6 43); Cohn, Wie sind die 
Worte: quemadmodum in egpitulo Vratislaviensi ... in der Bulle Deo salute animarum zu 
interpretieren?, D. Z. f. Kr. XXI, 1912; Lutterbeck, Der Informativprozeß, 1850. 
  
§ 97. Die Besetzung der Kapitelftellen. 
Das Recht der Besetzung der Kapitelstellen steht heute nach gemeinem Recht dem Bischof 
zu; in Deutschland beruht es auf denselben Konkordaten, Bullen und Breven wie die Bischofs- 
wahl. In Bayem nominiert der König und instituiert der Papst den Dekan und die Domherren 
für die in den ungeraden Monaten (ehemalige Papstmonate, S. 342 A. 4) erledigten Kanoni- 
kate; für Februar, Juni und Oktober und sämtliche Dompvikariate konferiert der Bischof, für 
April, August und Dezember wählt und präsentiert das Kapitel und instituiert der Bischof; die 
Dompropstei besetzt der Papst, aber nur auf königliche Empfehlung (Vereinbarung von 1817, 
veröffentlicht durch Ministerialerlaß von 1831). In Preußen nominiert für die Dom-= (bzw. 
Aachener Stifts-) Propstei und in den ungeraden Monaten für die (Numerar- und Ehren-) 
Kanonikate der König und instituiert der Papst (Proviste); die Dechantei, die sämtlichen Dom- 
vikariate und für die geraden Monate die (Numerar- und Ehren-)Kanonikate besetzt der Bischof. 
Für die oberrheinischen und hannöverschen Domdechanteien, Kapitelstellen und Dompvikariate 
haben abwechselnd Bischof und Kapitel binnen sechs Wochen nach Eintritt der Vakanz eine 
Viererliste zur Streichung der personae minus gratae einzureichen; nachher konferiert je nach- 
dem der Bischof, oder es nominiert das Kapitel, und hat der Bischof nur die Institution. In 
Straßburg und Metz ernennt der Bischof, und der kaiserliche Statthalter bestätigt. Den Beschluß 
macht überall die Besitzeinweisung, installatio. « 
Hinschius, Kr. II 3 134. 
8 98. Die Besetzung der übrigen niederen Kirchenämter 1½; Patronatrecht. 
Es ist grundsätzliche (aber nicht überall tatsächliche) Regel, daß die bischöfliche Provision 
sich als libera collatio, freie Amtsübertragung, äußert, während umgekehrt der bindende Vor- 
schlag eines Anderen die grundsätzliche (aber nicht überall tatsächliche) Ausnahme bildet. Man 
spricht dann von collatio necessaria oder non libera, bei der dem Bischof nur die institutio 
collativa bleibt. Den Beschluß macht die Besitzeinweisung durch Bischof oder Dekan (institutio 
corporalis oder investitura). 
Hinschius, kKr. III 3 135. 
Die wichtigste Schranke des bischöflichen Besetzungsrechtes bildet das Patronatrecht, ius 
patronatus. „der Inbegriff der Befugnisse und Pflichten, die einer Person hinsichtlich einer Kirche 
oder eines kirchlichen Amtes, namentlich bei dessen Besetzung, auf Grund eines besonderen, nicht 
der hierarchischen Stellung entspringenden Grundes zustehen“ 2. Außer als Real- und Personal- 
1 Das bayerische Recht schreibt staatliche Genehmigung und Bestätigung für alle Benefiziaten 
vor, das elsaß-lothringische statthalterliche Bestätigung far Pfarrer, Kanoniker und Generalvikare; 
Preußen, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen begnügen sich mit einem Ausschließungsrecht 
(in Preußen nur für Seelsorgeämter) und zwar Baden und Württemberg wegen motivierter 
bürgerlicher oder politischer Mißliebigkeit, Preußen und Hessen wegen Ungeeignetheit aus einem 
durch Tatsachen fundierten bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Grunde, Sachsen, wenn nach 
dem bisherigen Verhalten des in Aussicht Genommenen ein Zuwiderhandeln gegen das staatliche 
Recht und den öffentlichen Frieden w erwarten ist. 
* Es ist ein Stück staatlich anerkannten kirchlichen Sozialrechts, also öffentlichrechtlich, wenn 
auch mit privatrechtlichen Ausflüssen. 
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