Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

454 Ulrich Stutz. 
Papst aus. Zu diesem Zwecke haben alle nicht der Propaganda unterstellten Ordinarien ge- 
mäß dem Dekret der Konsistorialkongregation A remotissima vom 31. Dezember 1909 vom 
1. Januar 1911 an alle 5 Jahre eingehende schriftliche Berichte über den Stand ihrer Sprengel 
(relationes status, Formular dem Dekret beigegeben) einzuliefern, und zwar im ersten Jahr (1911, 
1916 usw.) die von Italien, im zweiten die von Spanien, Portugal, Frankreich, Belgien, Holland, 
England, Schottland und Irland, im dritten (1913, 1918 usw.) die von Osterreich-Ungarn, des 
Deutschen Reichs und der übrigen europäischen Länder, im vierten die amerikanischen, im fünften 
die von Afrika, Asien und Australien; die Berichte gehen zur Prüfung an die Konsistorial- 
kongregation. Außerdem haben die Bischöfe in dem Berichtsjahre (die außereuropäischen nur in 
jedem zweiten, also alle 10 Jahre) persönlich oder durch einen Vertreter (Koadjutor, Weihbischof) 
in Rom die Apostelgräber aufzusuchen (visitatio Uminum, §29, 3b). Die Missionsbischöfe und 
sonstigen Missionsoberen berichten an die Propaganda und sind gleichfalls zur visitatio ver- 
pflichtet. Die Bischöfe beaufsichtigen und visitieren ihre Diözesen. In den deutschen Bistümem 
werden jährlich Dekanatsvisitationen abgehalten auf Grund von Pfarrrelationen; der Visi- 
tationsbericht geht an den Bischof, der mindestens den Dekan selbst oder durch ein Mitglied 
seiner Behörde visitiert. 
Hinschins * III #& 157, 158 11, 159 11; Heiner, Die professio fidei bei Pfarr- 
anstellungen, A. f. t. . LVII, 1887; K ober, Die besidewonsich der Kirchendiener, Th. O. 
LXIV, 1882; ölnn ### Die Residen pflicht der Pfarrer, 1888; v. Scherer, Die tridentinischen 
Strafen der Verletzung der bischöllichen Residenzpflicht, A. f. k. Kr. XLVI, 1881; PO###hnre, 
llegl # Emnon##sb# nep e (Zeitschr. d. byz. Instituts in Athen), 1909. 
8 100. Die Erledigung der Kirchenämter. 
Kirchenämter werden mit dem Willen des Inhabers erledigt durch Verzicht (renuntiatio), 
höhere aber nur mit Einwilligung des Papstes, niedere mit solcher des Bischofs. Der Verzicht 
heißt resignatio, wenn er nicht pure geschieht, sondermn z. B. unter Vorbehalt einer Rentenzahlung 
aus der Pfründe (r. cum reservatione pensionis). Ohne oder gegen den Willen des Inhabers 
erfolgt die Erledigung durch Tod, Absetzung (5 91), Verlust der Amtsfähigkeit (z. B. infolge 
Konfessionswechsels) und nach dem Dekret der Konsistorialkongregation Maxima cura betreffend 
die amotio administrativa ab officio et beneficio curato vom 20. August 1910, durch das eine 
schon früher, wenn auch nur schüchtern angebahnte Praxis zum Gesetz erhoben und eingehend 
geregelt worden ist, durch Versetzung von Pfarrem, selbständigen Pfarrektoren und Kuraten, 
aber auch von vicarü perpetui und Dessewants oder Sukkursalpfarrern (die in so ferm kirchen- 
rechtlich besser gestellt find als ehedem) auf eine andere Pfarrei oder Stelle oder in den 
Ruhestand mit Pension auf dem Verwaltungswege, aber nur wegen 1. Geisteskrankheit, 2. Un- 
erfahrenheit und Unwissenheit, 3. Taubheit, Erblindung oder eines anderen, mindestens auf 
lange hinaus untauglich machenden Gebrechens, 4. Hasses der Gemeinde, der (ob gerechtfertigt 
oder nicht) eine gedeihliche Amtsführung ausschließt, 5. Verlustes des guten Rufes, 6. Ver- 
brechens, dessen Bekanntwerden zum Argemis der Gemeinde zu erwarten steht, 7. nachlässiger 
Vermögensverwaltung zum schweren Schaden der Kirche, 8. Versäumnis der pfarramtlichen 
Pflichten, 9. Ungehorsams gegen den Bischof in wichtiger Sache trotz zweimaliger Mahnung 
in der Form der monitia canonica. Leistet der Betreffende nicht innerhalb von 10 Tagen der 
regelmäßig schriftlich und nach Beschluß mit zwei Examinatoren (§8 76, 95) an ihn ergangenen 
Aufforderung zur Amtsniederlegung Folge, so kommt es zu einem innerdiözesanen, schriftlichen 
und kontradiktorischen Verfahren (Beschwerde an die Konsistorialkongregation wegen Verschuldens 
des Bischofs bleibt selbstverständlich vorbehalten) in erster Instanz vor dem Bischof und den 
beiden dienstältesten Examinatoren und, wenn auf die von diesen ausgesprochene Amtsenthebung 
hin Rekurs erhoben wird, zur Revision in zweiter Instanz vor dem Bischof und den beiden 
dienstältesten Konsultoren (§ 76). Vgl. auch die Erläuterung des preußischen Episkopats vom 
14. Dezember 1910, A. f. k. Kr. XCI, 1911. 
Hinschius, Kr. III zK 160—166; Gil ann, Die Resignation der Benefizien, 1901 
(auch im A. f. k. Kr. * LXXXI); Kasle Zur Hetre von der rechtlichen Natur des kirch- 
Im 
1 
lichen Amtertausches nach lanonischem Recht, D D. 8. f. Kr. XXI, 1912; Heiner, Die remotio
	        
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