Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

468 Ulrich Stutz. 
eine mit der bischöflichen persönlich vereinigte Bureauverwaltung, das Land= und Stadtkapitels- 
vermögen der Kämmerer, das Pfarrvermögen der Pfarrer mit abhängigen laikalen Kirchen- 
gutsverwaltern! (vitrici, Kirchenvögte, meier, meister usw.). 
Nur bewegliche Kirchenvermögensstücke und solche, die herkömmlich immer wieder aus- 
geliehen werden (res infeudari solitae), dürfen veräußert oder — was ebenfalls als alienatio 
gilt — durch langfristige Verträge verliehen werden. Sonst ist eine Veräußerung oder Be- 
lastung nur ex iusta causa (necessitas, evidens utilitas, christiana caritas) zulässig. Deren 
Vorhandensein muß nach Anhörung der Interessenten ein bischöfliches decretum de alienando 
feststellen 2; für Veräußerung von Kathedralgut, bischöflichem Tafelgut (§ 20, 2) und Bistums- 
vermögen wird die Zustimmung des Kapitels, für Pfarrdotalgutsweggabe die des Patrons 
erfordert. Darüber hinaus ist bei Tafelgutsveräußerung und, nach Pauls II. Bulle Ambitiosae 
vom 1. März 1468 (c un. de reb. eccl. non alien. in Extrav. comm. III. 4), überhaupt bei Ver- 
äußerung von wertvollem Kirchengut Einholung der päpstlichen Genehmigung vorgeschrieben 
(aber Fakultäten und Indulte). Eine unrechtmäßige Veräußerung ist nach Kirchenrecht? 
nichtig; die Nichrigkeit kann von der veräußernden Kirche selbst geltend gemacht werden . 
Bröckelmann, Die Verwaltung des Kirchen= und Pfründenvermögens in den kath. 
Kirchengemeinden Preußens, 1898; Pô4076, 5 dranmhlerplorov 4# otadrius R#ptabla 7, 
1903; Kühling, Die Aufstellung der Kirchen-Rechnungen .. nach dem für die Erzdiözese 
Köln geltenden kirchlichen und staatlichen Rechte , 1903, Die Verwaltung des Kirchenvermögens 
mit besonderer Berücksichtigung der für die Erzdiözese Köln geltenden kirchlichen und weltlichen 
Rechte 1908; Förster, Die preußische Gesetzgebung über die Vermögensverwaltung in den 
katholischen Kirchengemeinden und Diözesen , 1913. 
8 106. Die Verwaltung des Benefizialvermögens. 
Der Geistliche erlangt mit der Institution bzw. Investitur an dem zu seinem Benefizium 
gehörigen Vermögen ein ius in re, das aus einheitlichem Titel fließt, aber den verschiedenen 
Bestandteilen gegenüber eine verschiedene Gestalt annimmt. An den Liegenschaften, der 
Widem, hat er ein auf das fränkische Benefizium zurückgehendes und deshalb der Lehens- 
nutzung verwandtes Recht, das, obwohl partikularrechtlich als Nießbrauch behandelt, nach EE. 
z. BGB. Art. 80 doch nicht unter das BG . fällt, es wäre denn, daß partikulares Kirchen= oder 
Staatskirchenrecht dafür auf das Zivilrecht und damit jetzt auf BGB. verwiese. Das Widem- 
recht gibt die Befugnis zur Verwaltung, zur Nutzung (Fruchterwerb auch nach Kirchenrecht 
durch Trennung) und zum Gebrauch für nichtprofanierende Zwecke. Veräußerung und Ver- 
schlechtenung sind untersagt, Meliorationen sind erlaubt, und es hat der Nachfolger nach Im- 
pensenrecht dafür Ersatz zu leisten. Fermer ist der Benefiziat zur Eigentums- und Eigentums- 
freiheitsklage legitimiert. Von Kapitalien hat der Benefiziat den Zinsgenuß, auf Stolgebühren 
1 So wenig wie das mittelalterliche hat das moderne weltliche Recht der Kirche die alleinige 
Berwaltung des Kirchenguts überlassen. Bielmehr kennt das preußische Recht (Gesetz vom 20. Juni 
1875 über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden) dafür Kirchenvorstände 
(unter bloßem Vorsitz des Pfarrers) und weitere Kirchengemeindevertretungen, und es haben 
Bayern, Baden, Württemberg gemischte staatlich-kirchliche Verwaltungskommissionen, Stiftungs- 
räte, Distriktskommissionen, Oberstiftungsräte, in deren niederster neben dem Pfarrer und ge- 
wählten Gemeindevertretern auch der Bürgermeister sitzt. 
*Nach deutschem Staatskirchenrecht bedarf es zur Veräußerung und Belastung kirchlichen 
Grundeigentums wie zu Darlehensaufnahmen usw. staatlicher Genehmigung. 
* Wo und soweit in den deutschen Bundesstaaten die Kirche als Korporation des öffentlichen 
Rechtes anerkannt ist und das Staatskirchenrecht nichts Abweichendes bestimmt, haben die kano- 
nischen Beschränkungen auch noch bürgerliche Geltung, und zwar gemäß Art. 55 EG. z. BGB. 
und gemäß dem in BG. 5 134 enthaltenen Vorbehaln als erleichterte Anfechtbarkeit, die von 
jeder persona ecclesiastica geltend gemacht werden kann. Kormann, Die kirchenrechtlichen 
Beräußerungsbeschränkungen beim katholischen Kirchengut und das bürgerliche Recht, Stutz, Kr. A., 
2. 8 pon Raape, Das gesetzliche Veräußerungsverbot des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 1908, 
117 ff. 
* Bgl. oben # 69 S. 419 A. 7.
	        
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