468 ulrich Stutz.
nur zusammen mit dem Gemeindekirchenrat unter dem Vorsitz des Pfarrers berät und beschließt.
Sie verstärkt also diesen und gibt die Zustimmung für wichtigere Angelegenheiten, wie die Fest-
stellung und Entlastung des Gemeindeetats, Erwerb und Veräußerung von Grundeigentum,
Anlehensaufnahme, Beschlußfassung über Neubauten oder Prozeßführung, Bewilligung von
Ortskirchensteuern, Festsetzung von Gebühren, Ausstattung neuer und Aufbesserung alter Stellen.
In Rheinland und Westfalen wählt sie auch das Presbyterium 1, in der ganzen altpreußischen
Landeskirche außerdem die Abgeordneten zur Kreissynode und in Vertretung der Gemeinde den
Pfarrer.
Gemeindekirchenrat und Gemeindevertretung sind öffentliche Behörden, Kirchenälteste
und Gemeindevertreter öffentliche Beamte.
Friedberg, VK. 5# 28—32, 34—39; Schoen, Pr. Kr. 1 K 25—32; Braun, üÜber
die Gemeindemitgliedschaft in der Landeskirche, 3. f. Kr. XXI, 1886, Staatsangehörigkeit und
Einpfarrung, ebenda XXII, 1889; Mejer, Die Nichtzugehörigkeit konfessionsverwandter Aus-
länder zu den inländisch-landeskirchlichen Gemeinden, ebenda XXII, 1889; Rechm, Der Miit-
liedschaftserwerb in der evangelischen Landeskirche und landeskirchlichen Ortsgemeinde Deutsch-
ands, ebenda XXIV, 1892; Frantz, Die Wahlberechtigung der Geistlichen bei den kirchlichen
Gemeindewahlen, 1885; Rade, Der gegenwärtige Stand der kirchlichen Gemeindeorganisation,
1900; Schian, Die evangelische Kirchengemeinde, Clemen, Studien z. prakt. Theologie I 4,
1907; Scheibe, Die rechtliche Stellung des Kirchenvorstandes in der evangelisch-lutherischen
Landeskirche des Königreichs Sachsen, Leipziger jur. Diss., 1906; Kelber, Das gemeindli
Element in der evangelisch-lutherischen Kirche des rechtsrheinischen Bayerns, Erlanger jur. Diss.,
1907; Behl, Die Organisation der Kirchengemeinden der evangelischen Landeskirchen Preußens
im Vergleich mit der Organisation der politischen Gemeinden, Rostocker jur. Diss., 1911; Barche-
witz, Gesamtkirchengemeinden in Großstädten, Leipzig 1912.
8 115. Die Synoden.
Seit der Verbindung der landesherrlich-konsistorialen mit der presbyterial-synodalen
Verfassung wird die kirchenregimentliche Leitung der höheren kirchlichen Verbände durch synodale
Organe ergänzt und beschränkt 2.
1. Die Kreissynode (Altpreußen, Rheinland, Westfalen), Bezirks - (Hannover)
Probstei= (Schleswig--Holstein) oder Diözesansynode (Baden), Konvent (Ham-
burg) ist die Synode für die Gemeinden eines Superintendentursprengels oder einer Diözese 2.
Sie besteht aus dem Superintendenten oder Dekan, der meist geborner Vorsitzender ist, und
aus den Geistlichen, d. h. Pfarrern oder ein Pfarramt vikarisch Verwaltenden, sowie aus gleich
oder doppelt so vielen weltlichen Mitgliedern. Diese weltlichen Abgeordneten werden regel-
mäßig von den Kirchenvorständen, in Altpreußen von den vereinigten Gemeindeorganen (und
zwar in Rheinland und Westfalen lediglich aus deren zeitigen oder ehemaligen Mitgliederm)
gewählt, und zwar zunächst aus jeder Einzelgemeinde so viele, als aus ihr Geistliche zur Synode
gehören, und dazu aus den größeren Gemeinden noch weitere, der Seelenzahl entsprechend.
In Hannover und Baden geschieht die Wahl der weltlichen Deputierten allein durch die welt-
lichen Kirchenältesten. Sie erfolgt auf eine bestimmte Anzahl von Jahren (zwei in Baden, drei
in Altpreußen). Wählbar sind entweder nur zeitige oder ehemalige Alteste (Hannover, Baden)
oder (so in Altpreußen für das Mehr gegenüber der Geistlichkeit) überhaupt angesehene, kirchlich
erfahrene und verdiente Männer des Kreises. Die Kreissynoden treten alljährlich zusammen.
1 Nach der rheinisch-westfälischen irchenordnung wählt, wenn ein Mitglied des Presby-
teriums oder der Repräsentation vor Ablauf der Amtsdauer ausscheidet, nicht die Repräsentation
bzw. die Gemeinde den Ersatzmann, sondern das Presbyterium bzw. die Repräsentation selbst.
Da solches Ausscheiden in der Zwischenzeit und die Wiederwahl des Ersatzmanns bei der Erneue-
rungswahl die Regel bildet, entscheiden tatsächlich nicht die Repräsentationen bzw. die Gemeinden
Über die Zusammensetzung der engeren Gemeindekörperschaften, sondern diese ergänzen sich wie
in altreformierter Zeit durch Zuwahl selbst.
* Für die Auslandgemeinden sind seit 1900 Pfarrkonferenzen vorgesehen, denen Gemeinde-
deputierte beitreten können.
n Sämtliche Berliner Kirchengemeinden sind seit 1895, unbeschadet ihres Verhältnisses zu
ihren Kreissynoden, zu einem Gesamtverband mit einer Stadtsonode vereinigt, die an Stelle der
früheren vereinigten Berliner Kreissynoden trat. Ahnliche Gesamtverbände können auch anderswo
gebildet werden; Friedberg, VK. 5 40; Schoen, Pr. Kr. 1 33 mit II S. 668.