Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

470 Ulrich Stutz. 
allgemeiner agendarischer Normen, Religionslehrmittel und Gesangbücher für die Landes- 
kirche, die Feiertagsordnung, die Kirchenzucht, die Disziplinargewalt über Geistliche und niedere 
Kirchendiener, die Anstellungsfähigkeit und die allgemeinen Grundsätze über die Amterbesetzung, 
die kirchliche Trauordnung; außerdem steht ihr die Aufsicht zu über das allgemeine Kirchen- 
vermögen und über die kirchlichen Einnahmen, die Beschlußfassung über allgemeine, regelmäßig 
sich wiederholende Kollekten und die Zustimmung zu den Auflagen für die Zwecke der Landes- 
kirche, die Prüfung der Provinzialsynodalbeschlüsse vom Standpunkt der landeskirchlichen Ein- 
heit aus und die Erteilung der Bestätigung für sie. Die Generalsynode hat das Beschwerde-, 
Petitions- und Informationsrecht. Die Leitung der Synode führt ein Synodalpräsidium (so 
in Altpreußen, in den neuen Provinzen ein Vorstand, mit dem Synodalvorstand identisch aber 
nur in Frankfurt) mit einem Präsidenten, Vizepräsidenten und vier Schriftführern. Am Schluß 
wird ferner für die Zwischenzeit (6 Jahre) gewählt a) ein Synodalvorstand oder Synodal- 
ausschuß (7 Mitglieder) und b) ein Synodalrat (18 Mitglieder), die zusammen den General- 
synodalrat bilden (in Baden einfach ein Synodalausschuß von vier Mitgliedern). Dem Vor- 
stand liegt die Vorbereitung der Arbeiten für die nächste Generalsynode ob und die Vollziehung 
der Beschlüsse der verflossenen. Auch verwaltet er die Synodalkasse, und kontrolliert er die 
Vermögensverwaltung des Oberkirchenrats. Dieser hat jenen zuzuziehen und sich durch ihn 
zu erweitern bei der Feststellung der Gesetzentwürfe für die Generalsynode, bei Vorschlägen 
zu Generalsuperintendenturen, bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Landeskirche und 
bei der Beratung und Antragstellung über den Anschluß ausländischer deutscher Gemeinden an 
diese. Die Landeskirche bildet nämlich als juristische Person den der Generalsynode entsprechenden 
Verband. Der Generalsynodalrat (also mit 25 Mitgliedern) endlich soll jedes Jahr einmal bemfen 
werden zur Beratung landeskirchlicher Angelegenheiten mit dem Oberkirchenrat in denjenigen 
Fällen, in denen die Kirchenregierung seinen Beirat für die Aufstellung leitender Grumdsätze 
für notwendig hält. 
Theinert, Beitrag (5 52); Marcus, Der rechtliche Charakter der Generalsynode in 
der evangelischen Landeskirche Preußens, 1909; Niedner, Die rechtliche Natur der General- 
synobe der älteren Provinzen, Preußisches Pfarrarchiv I, 1909, Leonhardt, Die rechtliche 
Stellung der Landessynode im Königreich Sachsen, 1904. 
Die Generalsynode kann nach Anhörung des Synodalvorstandes auch zu außerordent- 
licher Tagung einberufen werden, desgleichen die Provinzialsynode mit Zustimmung ihres 
Vorstandes und die Kreissynode, diese auf Anregung des Konsistoriums oder mit dessen Ge- 
nehmigung durch den Vorsitzenden. 
Wie sich schon aus dem dortigen Fehlen von Provinzialsynoden ergibt, steht in den neu- 
preußischen Provinzen, in Baden, Hessen, Oldenburg die Generalsynode unmittelbar über den 
Kreis- oder Diözesansynoden. Auch tritt bei ihnen (für Baden oben angedeutet) eine ent- 
sprechende Vereinfachung des Generalsynodalapparates ein, wozu etwa noch hinzuzufügen ist, 
daß die Wahlkörper in Hannover und Schleswig-Holstein aus mehreren Bezirks= oder Probstei- 
synodalsprengeln zusammengesetzt sind, daß in Hannover der Präsident des Landeskonsistoriums 
geborenes Mitglied ist, und daß in Hannover und Sachsen neben dem Theologie- auch ein Kirchen- 
rechtsprofessor Sitz in der Synode hat. Uberall bilden die Zustimmung zu landeskirchlichen 
Gesetzen und die Steuerbewilligung die wichtigste Befugnis. 
Friedberg, VR. K 41—53; Schoen, Pr. Kr. I ## 19, 24, 34—47; Niedner, 
Grundzüge (5 109); Hinschius, Über die juristische Persönlichkeit der Synodalkassen in der 
evangelischen Landeskirche der älteren preußischen Provinzen, Juristische Abhandlungen, Berliner 
Festgabe f. Beseler, 1885. 
Drittes Kapitel. 
Das Gesetzgebungsrecht. 
§ 116. Gesetzgebung und Dispensation. 
Das Gesetzgebungsrecht hat der Landesherr als Träger der Kirchengewalt 1, entweder 
unbeschränkt oder in der Ausübung gebunden an synodale Mitwirkung, doch so, daß er, soweit 
1 Die Formel der Veröffentlichung lautet: „Wir X, von Gottes Gnaden König von Preußen 
verordnen unter Zustimmung der Generalsynode“. Früher wurde hinzugefügt: „nachdem dur
	        
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