Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 479 
erbitten und selbst staatlich zulässige Ehen vermeiden, wenn diese nach christlichen G#mdsätzen 
unstatthaft sind. Nur da, wo dies nicht der Fall ist, darf sie den erbetenen Segen spenden und 
bekunden, daß die Ehe, wie sie die Gatten christlicher Ordnung unterstellen zu wollen erklärt 
haben, den kirchlichen Anforderungen entspreche. Sonst, z. B. bei der Eheschließung mit einem 
Nichtgetauften, bei gröblicher Verletzung des vierten Gebotes, bei der Wiedewerheiratung solcher, 
die aus einem Grunde, der nach kirchlicher Prüfung und gemeiner Auslegung der evangelischen 
Kirche als sündhaft erscheint, geschieden worden sind, bei Zusage der religiösen Erziehung aller 
zu erwartenden Kinder in einem anderen Glauben, sei es, von wem diese Zusage ausgeht, sei 
es wenigstens, wenn der evangelische Mann sie abgibt, sowie aus den erwähnten kirchenzucht- 
lichen Gründen bei Verachtung des christlichen Glaubens oder lasterhaftem Wandel, tritt nach 
neuestem evangelischem Recht ein Trauungshindernis ein. Der Ermittlung solcher Hindemnisse 
dient das Aufgebot, das aber zugleich in Gestalt der Aufforderung zur Fürbitte eine echt evange- 
lische inhaltliche Bereicherung erfahren hat. In Altpreußen, Hannover (ref.) und Wiesbaden 
hat zunächst der angegangene Geistliche über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines 
Tranungshindernisses zu befinden, und wird der Kreissynodalvorstand bezw. der Gemeinde- 
kirchenrat nur im Abweisungsfalle auf Beschwerde des Betroffenen hin damit befaßt. Anderswo 
ist, namentlich für die Trauung Geschiedener, von vornherein das Konsistorium zuständig. 
Schoen, Pr. Kr. II s 81; v. Scheurl, Das gemeine deutsche Eherecht, 1882, Christ- 
liche ebeschbehur b in seiner S. kr. . Die Scheidungsgründe eines christlichen Eherechts, ebenda; 
46die ob orligatorice Civilehe, 1880; Kahl, Civilehe und kirchliches Gewissen, Z. f. Kr. 
XV n chubert, Die evangelische Trauung, 1890, Obligatorische und fakultative 
Fioihee.C Jeissc f. prakt. Theolo ie I, 1896; Stutz, Was bedeutet der Übergang zum Eherecht 
des BGB. für die evan ngellsche inche, insbesondere Badens?, 1899; Schoen, Beziehungen 
6 48, 4); Albrecht, Verbrechen und Strafen (5 48, 4); Eb' e lin 6 , Über Ehescheidung und 
die kirchliche Trauung bei Ehen geschiedener Personen, Th. St. K. LXXVI 1, 1903; Brauer, 
Kirchliche Trauungsfragen nach dem Rechte der preußischen SSt 2 B. s. Kr. XVI, 1906; 
Kröner, 1312 BGB. und " 9 m ## und 4 des Trauungsgesetzes für den Konfistorialbezirt 
Kassel vom 27. Mai 1889. D IX, 1909; Heß, Insidien und Sävitien als Ehescheidungs- 
grund, Greifswalder jur. 2. —
	        
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