Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

484 Paul Heilborn. 
7. Italiener. Fiore: Trattato di diritto internazionale pubblico (3). 3 Bde., Turin 
1887/91, II diritto internazionale codificato (4), Turin 1909; Olivi: Manuale di diritto inter- 
nazionale pubblico e privato (2), Mailand 1912; Diena: Principi di diritto internazionasle, 
1. Bd.: Diritto inter nazionale pubblico, Neapel 1908. 
8. Spanier und Südamerikaner. de Olivart: Tratado de derecho inter- 
nacional püblico (4), 4 Bde., Madrid 1903/04; Calvo: Le droit international théorique et pratique 
(4), 6 Bde., Paris 1887/96; Cruchaga: JNociones de derecho international (2), Santiago 
de Chile 1902. 
9. Russen. Fr. v. Martens: Bölkerrecht, das internationale Recht der zivilisierten 
Staaten, deutsche Ausgabe ed. Bergbohm, 2 Bde., Berlin 1883/86. 
10. Neben den vorstehenden Lehrbüchern des Völkerrechts sind folgende Werke zu nennen: 
Westlake: Chapters on the principles of international law, Cambridge 1894; Heilborn, 
Das System des Völkerrechts, entwickelt aus den völkerrechtlichen Begriffen, Berlin 1896; Hol- 
lan b: Studies in international law, Oxford 1898; Wilhelm Kaufmann: Die Rechts- 
kraft des internationalen Rechts, Stuttgart 1899; Triepel: Völkerrecht und Landesrecht, 
Leipzig 1899; Rehme: Allgemeine Staatslehre, Freiburg i. B. 1899; Jellinek: Allgemeine 
Staatslehre 4% Berlin 1905; v. Rohland: Grundriß des Bölkerrechts (3) (Literatur), Frei- 
urg i. B. 
11. Zeitschriften: Revue de droit international et de législation comparée, Gent- 
Brüssel 1869 ff. (zit.: Rev.); Archiv des öffentlichen Rechts, Freiburg i. B.-Tübingen 1886 ff.; 
geuschrift für internationales Privat= und Strafrecht, jetzt: Zeitschrift für internationales Recht, 
eipzig 1891 ff. (zit.: Böhms Z.); Revue générale de droit international public, Paris 18944 ff. 
(it.: Rev. Gén.); Rivista di diritto internazionale, Rom 1906 ff.; Zeitschrift für Bölkerrecht und 
Bundesstaatsrecht, Breslau 1907 ff. (zit.: Z8 BölkR.); Jahrbuch des Völkerrechts (im Erscheinen). 
Einleitung. 
8 1. 1. Begriff des Völkerrechts. 
Der Mensch ist seiner Natur nach auf die Gemeinschaft seiner Mitmenschen angewiesen: 
er bedarf ihrer zur Befriedigung seiner geistigen und materiellen Bedürfnisse. Ubi societas, 
ibi ius est. Ein dauernder Verkehr, eine Lebensgemeinschaft vieler Menschen ist auch bei geringer 
Kultur ohne Recht undenkbar. 
Zunächst treten die Menschen in Stammes-, weiter in Staatsverbänden auf. Diese Ge- 
meinschaft mag anfänglich zur Befriedigung der wesentlichen Bedürfnisse genügen; dann bedarf 
sie allein rechtlicher Ordnung. Auf die Dauer erweist sich eine solche Beschränkung aber als 
zu eng. Der Verkehr geht über die staatlichen Grenzen hinweg. Es entwickeln sich Beziehungen 
zwischen den einzelnen Angehörigen verschiedener Staaten wie auch zwischen den Völkern und 
Staaten selbst. Das Volk als Ganzes hat Interessen, die es nach außen hin führen, und der Staat 
ist der berufene Beschützer der Interessen des Volks und seiner einzelnen Glieder. Die Ent- 
wicklung der Kultur hängt zum wesentlichen Teile von dem Verkehr mit der Außenwelt ab, und 
sie fördert wiederum das Bedürfnis nach auswärtigem Verkehr. Wie die Geschichte lehrt, haben 
Kultuwölker sich nie auf sich selbst beschränkt; sie stehen stets mit einer mehr oder minder großen 
Zahl anderer Völker in regelmäßigem Verkehr, in wahrer Lebensgemeinschaft. Nach vorüber- 
gehender Anwendung um die Mitte des 16. beginnt die dauernde Absperrung Chinas von der 
Außenwelt erst mit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts; sie bezeichnet aber wahrlich keinen 
Kulturfortschritt. 
Je enger die Gemeinschaft verschiedener Völker sich gestaltet, desto notwendiger bedarf 
sie rechtlicher Regelung, einer über den einzelnen Staat hinausreichenden, intemationalen 
Ordnung. Dabei sind indessen die Beziehungen zwischen den einzelnen Menschen, Genossen- 
schaften und Korporationen einerseits und die Beziehungen zwischen den Staaten anderseits 
zu unterscheiden. 
1. Eine besondere intemationale Rechtsordnung zur Regelung der Beziehungen zwischen 
den Angehörigen verschiedener Staaten ist im allgemeinen nicht notwendig. Es genügt die 
Feststellung, daß sie der Rechtsordnung dieses oder jenes der beteiligten Staaten unterstehen. 
Theoretisch sucht die Doktrin des internationalen Privat= und Strafrechts zu ermitteln, welcher
	        
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