Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Bölkerrecht. 539 
8) in Strafsachen für Konkursdelikte und die Polizeilbertretungen der Fremden, sowie 
für alle Verbrechen und Vergehen, welche von den Mitgliedern der intemationalen Gerichts- 
höfe oder gegen sie, im Amt oder in Beziehung auf das Amt, begangen sind. 
8§8 41. 3. Die Unterdrückung des Sklavenhandels. 
Literatur. Gareis: Das heutige Völkerrecht und der Menschenhandel, Berlin 1879, 
und: Der eSklavenhandel, das Völkerrecht und das deutsche Recht, 1884; Scherling: Die Be- 
kämpfung von Sklavenraub und Sklavenhandel, Breslau 1897; Kaysel: Die Gesetzgebung der 
Kulturstaaten zur Unterdrückung des afrikanischen Sklavenhandels, Breslau 1905; Scelle: La 
traite négriere aux Indes de Castille, 2 Bde., Paris 1906; Queneuil: De la traite des noirs et de 
T’esclavage, 1907; Arch Off R. 1 3; Rev. 22 317, 23 560, 38 762. 
Das Völkerrecht regelt die inneren Angelegenheiten der Staaten nicht. Es überläßt jedem 
Staat, ob er einen Teil seiner Untertanen in Sklaverei versetzen will oder nicht. Angehörige 
anderer Staaten dürfen aber nicht zu Sklaven gemacht werden (5 25). Seit dem Wiener Kon- 
greß ist das Völkerrecht ferner dem Sklavenhandel entgegengetreten (§ 4 IV.2). Die ergriffenen 
Maßnahmen sind der Fürsorge für die des Schutzes bedürftigen, aber ohne weiteres nicht teil- 
haftigen Heimatlosen entsprungen und hauptsächlich den Negern zugute gekommen. Die tat- 
sächliche Unterdrückung des Sklavenhandels mußte lange Zeit hindurch vorwiegend auf dem 
Meere erfolgen. Die zu dem Zweck eingeführten, eigenartigen Normen sind im Schiffsrecht 
zur Darstellung zu bringen (§ 42). Neuerdings sind aber allgemeine Normen aufgestellt, ist 
auch dem Sklavenhandel zu Lande entgegengetreten worden: 
1. Die Generalakte der Berliner Kongokonferenz vom 26. Februar 1885 (Fleischmann 
195) bestimmt im Art. 9: Nach den Grundsätzen des Völkerrechts, wie solche von den Signatar- 
mächten anerkannt werden, ist der Sklavenhandel verboten, und sind die Operationen, welche 
zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen, ebenfalls als verboten anzusehen. 
Die Kolonien der Signatarmächte und die unter ihrem Protektorat stehenden Länder dürfen 
weder als Markt noch als Durchgangsstraße für den Handel mit Sklaven, gleichviel welcher Rasse, 
benutzt werden. Die Mächte verpflichten sich, dem Handel ein Ende zu machen und die Sklaven- 
händler und Jäger zu bestrafen. 
2. Die Generalakte der Brüsseler Antisklavereikonferenz vom 2. Juli 1890 (Fleischmann 
226) erblickt mit Recht das wirksamste Mittel zur Unterdrückung des Sklavenhandels in der Ein- 
führung fester, geordneter Verhältnisse, einer ständigen und starken Regierungsgewalt in den- 
jenigen Ländern, in denen der Sklavenhandel seinen Ursprung hat. Dadurch werden die Sklaven- 
jagden und Sklaventransporte verhindert. Umfassende Maßregeln zur Abfangung der Trans- 
porte, namentlich an den Küsten des afrikanischen Kontinents und auf dem Meere, sind ver- 
einbart, für die Rückbeförderung oder Unterbringung der befreiten Sklaven ist Fürsorge getroffen. 
Persien, die Türkei und Sansibar haben sich besonders verpflichtet, in ihren Gebieten die Ein-, 
Durch- und Ausfuhr von, den Handel mit afrikanischen eklaven zu verhindernm, die ein- 
geführten in Freiheit zu setzen. 
Den übernommenen Verpflichtungen zur Bestrafung der Sklavenjäger und händler hat 
das Deutsche Reich durch das Gesetz vom 28. Juli 1895 (RGl. 425) entsprochen. 
0. Das Schiffsrecht. 
§ 42. 1. Die Kauffahrteischiffe. 
Literatur. Vgl. zu §5 18. Ortolan: Régles internationales et diplomatie de la mer 
(4), Paris 1864; Schiattarella: Del territorio nelle sue attinenze colla leße- penale, Siena 
1879; Stoerk: Studien zum See- und Binnen-Schiffahrtsrecht, Wörterbuch des deutschen Ver- 
waltungsrechts, Ergänzungsband III, Freiburg i. B. 1897, S. 191 ff.; Perels: Verhalten der See- 
schiffe bei unsichtigem Wetter nach dem internationalen Seestraßenrecht, Marine-Rundschau 
1897/98, und: Das allgemeine öffentliche Seerecht im Deutschen Reich. Sammlung der Ge- 
Ee und Verordnungen, Berlin 1901; Stiel: Der Tatbestand der Piraterie, Leipzig 1905; Arch- 
OffR. 21 272, 22 416; 3 Völk R. 3 165; Rev. 22 360, 28 461, 29 196, 40 341, 481; Rev. Gén. 5 57, 
10 315, 17 408; Rivista penale 71 H. 5.
	        
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