Völkerrecht. 551
1904; Erich Kaufmann: Auswärtige Gewalt und Kolonialgewalt a. a. O.; Cavaglieri: La dottrina
della successione di Stato a Stato e l suo valore Rraricicoe Pisa (Archivio giuridico) 1910; Focherini:
Le successioni degli Stati, Modena 1910; Michel: Die Einverleibung Frankfurts in den preußischen
Staat als Fall einer Staatensuccession, Frankfurt a. M. 1911; Schönborn in Stier-Somlos
Handbuch 2; Arch OffKR. 29 39; Rev. Gén. 17 532, 18 105; Rivista 4 324, 333, 6 1; Martens:
NRG., 3. Ser., 4 796.
Rechtsnachfolge unter Staaten ist Nachfolge eines oder mehrerer Staaten in Rechte oder
Pflichten eines anderen Staats. Die Nachfolge kann Sonder= oder Gesamntnachfolge sein; bei
jener geht das einzelne Recht oder die einzelne Pflicht kraft eines besonderen Titels über; bei
dieser wird eine Gesamtheit von Rechten und Pflichten vom Nachfolger kraft eines einheitlichen
Titels erworben. An dieser Stelle ist die Gesamtnachfolge zu besprechen. Sie tritt ein,
wenn das Gebiet eines Staats ganz oder zum Teil auf einen andem Staat übergeht. Sie
ist entweder General= oder Spezialnachfolge, je nachdem sie sich auf die gesamten successions-
fähigen Rechtsverhältnisse (Untergang eines Staats) oder nur auf einen Komplex solcher (Ab-
tretung eines Gebietsteils und Emanzipation, d. h. Losreißung eines Gebiets und Bildung
eines neuen Staats) erstreckt.
Der Nachfolger kann das Gebiet und damit die übergehenden Rechte und Pflichten ur-
sprünglich oder abgeleitet erwerben (§5 9). Die Nachfolge in die Gebietshoheit und in die
Herrschaft über die Bewohner des erworbenen Gebiets gestaltet sich in beiden Fällen gleich-
mäßig (§ 21); die zum Gebiet gehörigen, zur Zeit des Erwerbs aber im Ausland lebenden
Menschen werden indessen nur bei abgeleitetem Erwerb ohne weiteres Untertanen des Nach-
folgers, bei ursprünglichem Erwerb nicht. (Fall des Grafen Platen--Hallermund 1866.) — Wie
es sich mit dem Ubergang der Forderungsrechte verhält, wurde bereits im § 45 III gesagt. Daß
Geldforderungen und schulden des untergegangenen Staats ohne weiteres auf den Nach-
folger übergehen, erklärt sich aus dem Ubergang von Land und Leuten, d. h. der realen Faktoren,
welche Reichtum und Kredit des ursprünglichen Schuldners begründeten. Im Fall der
Spezialnachfolge findet dieser Ubergang nur kraft besonderer Ubereinkunft statt, weil der
Gläubiger= bzw. Schuldnerstaat noch vorhanden ist.
Die innerstaatlichen Rechtsverhältnisse im einverleibten Gebiet kann das Völkerrecht nicht
regeln. Soweit Rechte dritter Staaten und ihre Angehörigen in Frage kommen, ist der Nach-
folger den allgemeinen Grundsätzen gemäß zum Schutz der Person und ihrer Rechte verpflichtet.
Im übrigen hängt es von seinem Belieben ab, ob er in Ansehung seiner neuen Untertanen
den alten Rechtszustand erhalten oder neue Rechtssätze aufstellen will. Solange er letzteres
nicht tut, ist nach beständiger Praxis der Fortbestand des alten Rechts und der auf ihm be-
ruhenden Rechtsverhältnisse als sein Wille anzusehen.
Zweites Buch: Formelles Völkerrecht.
Das Verfahren.
Literatur und Quellenwerke zu den ###54—76. Erste Haager Friedens-
konferenz: Documents diplomatiques et proceès-verbaux, acte final, conventions et declarations
bei Martens: NRG., 2. Ser., 26; Zweite Haager Friedenskonferenz: Actes et documents. 3 Bde.,
Haag 1908/9; Londoner Seekriegsrechtskonferenz: Correspondence and documents, Blaubuch:
Miscellanecus, No. 4 (1909), Cd 4554. — Proceedings, ibid. No. 5 Cd. 4555. — Meurer: Die
Haager Friedenskonferenz, 2 Bde., München 1905/7; Nippold: Die zweite Haager Friedens-
konferenz, Böhms Z. 17 504, 18 199, 19 363, 21 1, 379; Ernst: L'oeuyre de la deuxieme conférence
de la paix, Brüssel 1908; Scott: The Hague Peace Conferences 1899 u. 1907, 2 Bde., Baltimore
9; Higgins: The Hague Peace Conferences and other intern. conferences concerning the laws
and usages of war, Cambridge 1909; Lémonon: La seconde conférence de la paix (2), Paris
1912; Schücking: Der Staatenverband der Haager Konferenzen (Das Werk vom Haag 1); Weh-
berg: Das Problem eines internationalen Staatengerichtshofs (Das Werk vom Haag 2), Leivzig
112 ; Huber im Jahrbuch des öffentl. Rechts 2; Zorn in Zeitschrift für Politik 2; Rev. Gén. 6 651,