Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Völkerrecht. 551 
1904; Erich Kaufmann: Auswärtige Gewalt und Kolonialgewalt a. a. O.; Cavaglieri: La dottrina 
della successione di Stato a Stato e l suo valore Rraricicoe Pisa (Archivio giuridico) 1910; Focherini: 
Le successioni degli Stati, Modena 1910; Michel: Die Einverleibung Frankfurts in den preußischen 
Staat als Fall einer Staatensuccession, Frankfurt a. M. 1911; Schönborn in Stier-Somlos 
Handbuch 2; Arch OffKR. 29 39; Rev. Gén. 17 532, 18 105; Rivista 4 324, 333, 6 1; Martens: 
NRG., 3. Ser., 4 796. 
Rechtsnachfolge unter Staaten ist Nachfolge eines oder mehrerer Staaten in Rechte oder 
Pflichten eines anderen Staats. Die Nachfolge kann Sonder= oder Gesamntnachfolge sein; bei 
jener geht das einzelne Recht oder die einzelne Pflicht kraft eines besonderen Titels über; bei 
dieser wird eine Gesamtheit von Rechten und Pflichten vom Nachfolger kraft eines einheitlichen 
Titels erworben. An dieser Stelle ist die Gesamtnachfolge zu besprechen. Sie tritt ein, 
wenn das Gebiet eines Staats ganz oder zum Teil auf einen andem Staat übergeht. Sie 
ist entweder General= oder Spezialnachfolge, je nachdem sie sich auf die gesamten successions- 
fähigen Rechtsverhältnisse (Untergang eines Staats) oder nur auf einen Komplex solcher (Ab- 
tretung eines Gebietsteils und Emanzipation, d. h. Losreißung eines Gebiets und Bildung 
eines neuen Staats) erstreckt. 
Der Nachfolger kann das Gebiet und damit die übergehenden Rechte und Pflichten ur- 
sprünglich oder abgeleitet erwerben (§5 9). Die Nachfolge in die Gebietshoheit und in die 
Herrschaft über die Bewohner des erworbenen Gebiets gestaltet sich in beiden Fällen gleich- 
mäßig (§ 21); die zum Gebiet gehörigen, zur Zeit des Erwerbs aber im Ausland lebenden 
Menschen werden indessen nur bei abgeleitetem Erwerb ohne weiteres Untertanen des Nach- 
folgers, bei ursprünglichem Erwerb nicht. (Fall des Grafen Platen--Hallermund 1866.) — Wie 
es sich mit dem Ubergang der Forderungsrechte verhält, wurde bereits im § 45 III gesagt. Daß 
Geldforderungen und schulden des untergegangenen Staats ohne weiteres auf den Nach- 
folger übergehen, erklärt sich aus dem Ubergang von Land und Leuten, d. h. der realen Faktoren, 
welche Reichtum und Kredit des ursprünglichen Schuldners begründeten. Im Fall der 
Spezialnachfolge findet dieser Ubergang nur kraft besonderer Ubereinkunft statt, weil der 
Gläubiger= bzw. Schuldnerstaat noch vorhanden ist. 
Die innerstaatlichen Rechtsverhältnisse im einverleibten Gebiet kann das Völkerrecht nicht 
regeln. Soweit Rechte dritter Staaten und ihre Angehörigen in Frage kommen, ist der Nach- 
folger den allgemeinen Grundsätzen gemäß zum Schutz der Person und ihrer Rechte verpflichtet. 
Im übrigen hängt es von seinem Belieben ab, ob er in Ansehung seiner neuen Untertanen 
den alten Rechtszustand erhalten oder neue Rechtssätze aufstellen will. Solange er letzteres 
nicht tut, ist nach beständiger Praxis der Fortbestand des alten Rechts und der auf ihm be- 
ruhenden Rechtsverhältnisse als sein Wille anzusehen. 
Zweites Buch: Formelles Völkerrecht. 
Das Verfahren. 
Literatur und Quellenwerke zu den ###54—76. Erste Haager Friedens- 
konferenz: Documents diplomatiques et proceès-verbaux, acte final, conventions et declarations 
bei Martens: NRG., 2. Ser., 26; Zweite Haager Friedenskonferenz: Actes et documents. 3 Bde., 
Haag 1908/9; Londoner Seekriegsrechtskonferenz: Correspondence and documents, Blaubuch: 
Miscellanecus, No. 4 (1909), Cd 4554. — Proceedings, ibid. No. 5 Cd. 4555. — Meurer: Die 
Haager Friedenskonferenz, 2 Bde., München 1905/7; Nippold: Die zweite Haager Friedens- 
konferenz, Böhms Z. 17 504, 18 199, 19 363, 21 1, 379; Ernst: L'oeuyre de la deuxieme conférence 
de la paix, Brüssel 1908; Scott: The Hague Peace Conferences 1899 u. 1907, 2 Bde., Baltimore 
9; Higgins: The Hague Peace Conferences and other intern. conferences concerning the laws 
and usages of war, Cambridge 1909; Lémonon: La seconde conférence de la paix (2), Paris 
1912; Schücking: Der Staatenverband der Haager Konferenzen (Das Werk vom Haag 1); Weh- 
berg: Das Problem eines internationalen Staatengerichtshofs (Das Werk vom Haag 2), Leivzig 
112 ; Huber im Jahrbuch des öffentl. Rechts 2; Zorn in Zeitschrift für Politik 2; Rev. Gén. 6 651,
	        
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