Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Völkerrecht. 557 
8. Der Krieg. 
1I. Krieg und Kriegsrecht im allgemeinen. 
§ 58. 1. Begriff des Krieges. 
Abkommen 3—13 der zweiten Haager Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 (nur zum 
Teil ratifiziert) — Londoner Erklärung über das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 (noch nicht 
ratifiziert). 
Literatur. Vgl. vor § 54. Kant: Entwurf zum ewigen Frieden, 1795; Lasson: Das 
Kulturideal und der Krieg (2), Berlin 1906; Steinmetz: Die Philosophie des Krieges, Leipzig 
1907; Schücking: Die Organisation der Welt (Festgabe für Laband), Tübingen 1908; v. Stengel: 
Weltstaat und Friedensproblem, Berlin 1909; Rapisardi-Mirabelli: II significato della guerra 
nella scienza del diritto internazionale, Rom 1910; Z VBölkR. 4 129; Rivista 5 47; Die Friedens- 
warte, Berlin-Leipzig 1899 ff. — Boidin: Les lois de la guerre et les deux conférences de la Haye, 
Paris 1908; Endres: Die völkerrechtlichen Grundsätze der Kriegführung zu Lande und zur See, 
Berlin 1909; Holland: Letters to „The Times“ upon war and neutrality, London 1909. — Kriegs- 
ebrauch im Landkriege, kriegsgeschichtliche Einzelschriften, herausgegeben vom Großen General- 
ab, Berlin 1902; Mérignhac: Les lois et coutumes de la guerre sur terre, Paris 1903; Albert 
orn: Das Kriegsrecht zu Lande, Berlin 1906; Holland: The laws of war on land, Oxford 1908; 
paight: War rights on land, London 1911; Rev. 2 643, 3 282. — Perels: Das internationale 
öffentliche Seerecht (2), Berlin 1903; Philipp Zorn: Die Fortschritte des Seckriegerechts 
durch die zweite Haager Friedenskonferenz (Festgabe für Laband), Tübingen 1908; Dupuis: 
droit de la guerre maritime d'’apres les conférences de la Haye et de Londres, Paris 1911. — 
Ariga: La guerre sino-japonaise, Paris 1896; Takahashi: Cases on international law during the 
chino-japanese war, Cambridge 1899. — Lawrence: War and neutrality in the far east (2), 
London 1904; Hershey: The international law and diplomacy of the russo-japanese war, New 
Vork 1906; Ariga: La guerre russo-japonaise au point de vue continental et le droit international, 
Paris 1908; Takahashi: International law applied to the russo-japanese war, London 1908; 
Leroux: Le droit international pendant la guerre maritime russo-japonaise, Paris 1911. 
Krieg ist der von Staaten mit Waffengewalt geführte Kampf. Im Gegensatz zu Re- 
pressalien und nichtkriegerischer Interwention setzt er die tätige Mitwirkung mindestens zweier 
Staaten voraus. 
Der Krieg ist ein Mittel der Selbsthilfe zur Durchsetzung von Rechten und Interessen der 
Staaten (§5 54). Sein Ziel ist die Beugung des gegnerischen Willens zur Anerkennung bzw. 
Befriedigung der diesseitigen Ansprüche. Es gibt keine völkerrechtlichen Kriegsursachen, keine 
Regeln darüber, wann Krieg geführt werden, wann er nicht geführt werden dürfe. Führt ein 
Staat Krieg, so greift er nicht nur den Gegner an, sondem setzt auch sein eigenes Selbst voll und 
ganz ein, verzichtet er auf den völkerrechtlichen Schutz für seine eigene Person. Das steht ihm 
frei. Krieg ist deshalb vorhanden, sobald fähige Staaten mit Waffengewalt kämpfen. Dieser 
Kampf wird durch die Normen des Kriegsrechts geregelt. 
8 59. 2. Die Fähigkeit zur Kriegführung, Kriegsparteien. 
Literatur. Wiesse: Le droit international appliqué aux guerres civiles, Lausanne 
; Rougier: Les guerres civiles et le droit des gens, Paris 1903; Rev. Gén. 3 277, 13 136, 16 99, 
18 666, 19 . 
I. Im Mittelalter war das Fehderecht des einzelnen Menschen grundsätzlich anerkannt; 
nur die Ausübung war vielfach an besondere Voraussetzungen geknüpft. Der modeme Staat 
hat seinen Untertanen die bewaffnete Selbsthilfe untersagt; er schützt ihre Rechte. Die Fähig- 
keit zur Kriegführung haben nur Staaten, die souveränen unbedingt als vollkommen rechts- 
und handlungsfähige Personen. Nichtsouveränen Staaten (§ 6 II) geht diese Fähigkeit dagegen 
ab, weil sie keine völkerrechtlichen Subjekte sind, der Krieg aber nach moderner Auffassung eine 
völkerrechtliche Handlung ist. Der Sezessionskrieg der Südstaaten gegen die Zentralgewalt 
und die Nordstaaten innerhalb der nordamerikanischen Union (1861—1865) war deshalb kein 
Krieg im völkerrechtlichen Sinne, sondern ein Bürgerkrieg (vgl. zu III). Die Fähigkeit halb- 
souveräner Staaten zur Kriegführung richtet sich nach den besonderen Bestimmungen über die 
Rechts= und Handlungsfähigkeit des halbsouveränen im einzelnen Fall.
	        
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