54 F. Wachenfeld.
Die Unterschlagung ist qualifiziert, wenn die fremde Sache dem Täter anvertraut war
(5 246 StGB.), privilegiert ebenso wie der Diebstahl, wenn sie von Haus= oder Familienange-
hörigen begangen wurde (§ 247 St GB.).
Diebstahl und Unterschlagung umfassen das ganze Gebiet der widerrechtlichen Anmaßung
einer fremden Sache, so daß jede derartige Handlung entweder Diebstahl oder Unterschlagung
sein muß.
III. Von beiden heben sich eine Reihe verwandter Delikte ab, die teils Abarten beider,
teils eines von ihnen sind:
1. Raub (75 249 StGB.). Eine Abart des Diebstahls ist der Raub, der ein besonderes
Gepräge durch die Mittel der Wegnahme, Gewalt oder gefährliche Drohung, erhält. Es ist
gleichgültig, ob diese gegen den Besitzer der Sache oder gegen andere, welche sich der Weg-
nahme widersetzen, gerichtet fsind. Werden sie nicht zum Zweck der Wegnahme, sonder zum Schutz
des an der fremden Sache bereits erlangten Gewahrsams angewandt, so entfällt zwar der
Begriff des Raubes, es liegt aber ein nicht minder schweres Delikt, sog. räuberischer Diebstahl,
vor (§ 252). Weil der Raub im Grunde das Wesen des Diebstahls teilt, sind bei ihm ähnliche
und zum Teil dieselben Qualifikationen hervorgehoben: Raub mit Waffen, Bandenraub, Straßen-
raub, Raub zur Nachtzeit, Raub im ersten Rückfall (§ 250).
Bei Steigerung der Gewaltanwendung treten ebenfalls Straferhöhungen ein, und zwar
für den Fall, daß der Täter sein Opfer marterte oder derart behandelte, daß es eine schwere
Körperverletzung erlitt oder starb (§ 251).
2. Mundraub. Eine Abart von Diebstahl und Unterschlagung ist der als bloße Uber-
tretung behandelte Mundraub (§5 370 Nr. 5 StGB.). Er setzt die Entwendung von Nahrungs-,
Genufmitteln oder anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs von unbedeuten-
dem Werte oder in geringer Menge voraus. — Die Absicht des Täters muß aufalsbaldigen
Verbrauch durch ihn selbst oder einen anderen gerichtet sein.
3. Ebenfalls ist eine leichtere Abart von Diebstahl und Unterschlagung das durch die
Novelle vom 19. Juni 1912 geschaffene Delikt des § 248 a, wonach in erster Linie Geldstrafe
oder nur geringe Gefängnisstrafe denjenigen trifft, der aus Not geringwertige Gegenstände
entwendet oder unterschlagen hat. Auch ist die Verfolgung in diesem Fall nur auf Antrag möglich.
4. Ein besonderes Delikt ist der Forst= und Felddiebstahl, dessen Regelung
der Landesgesetzgebung überlassen ist (§ 2 EStGB.). Objekt dieser Entwendung sind nur un-
verarbeitete Bodenerzeugnisse.
5. Weitere Abarten des Diebstahls sind unter anderem der sog. Futterdiebstahl (§ 370
Nr. 6), unbefugte Wegnahme von Erde, Steinen, Rasen usw. (§ 370 Nr. 2 StGB.), An-
eignung von verschossener Munition (5 291 StGB.).
b) Sachbeschädigungen.
Ingleicher Weise wie die Eigentumsdelikte haben die Sachbeschädigungen (55 303 ff. StGB.)
körperliche Sachen zum Gegenstand des Verbrechens. über den Begriff der Sache gelten
hier, abgesehen davon, daß sie unbeweglich sein kann, keine anderen Grundsätze als beim Dieb-
stahl. Insbesondere kommt es nicht auf den Geld= oder Tauschwert an. Was den Sach-
beschädigungen ein eigentümliches Gepräge gibt, ist die Art der verbrecherischen Tätigkeit,
die in Beschädigung oder Zerstörung besteht. Eine solche Tätigkeit läuft nun bei vielen
Delikten mit unter, namentlich bei denen, welche mit Gewalt an Sachen begangen werden.
Soweit dies der Fall ist, kommt die Sachbeschädigung nicht besonders in Betracht. Sie ist
mithin ein Aushilfsdelikt, das nur so weit reicht, als es nicht in einem anderen Delikt aufgeht.
Die eventuell bis zur Zerstörung sich steigernde Beschädigung besteht in der Beeinträchtigung
der Unversehrtheit einer Sache. Demnach ist das Fliegenlassen einer fremden Drossel keine
Sachbeschädigung.
Die Art der beschädigten Sache ist im allgemeinen gleichgültig. Sie wird nur nach zwei
Richtungen von Bedeutung. Einmal ist die Zerstörung von Bauwerken (5 305 StGB.),
sodann die Beschädigung von Sachen, welche der Allgemeinheit dienen, wie gottesdienstliche
Gegenstände, Denkmäler, Verschönerungsanlagen, unter besondere Strafe gestellt (§ 304 StGB.).