Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

54 F. Wachenfeld. 
Die Unterschlagung ist qualifiziert, wenn die fremde Sache dem Täter anvertraut war 
(5 246 StGB.), privilegiert ebenso wie der Diebstahl, wenn sie von Haus= oder Familienange- 
hörigen begangen wurde (§ 247 St GB.). 
Diebstahl und Unterschlagung umfassen das ganze Gebiet der widerrechtlichen Anmaßung 
einer fremden Sache, so daß jede derartige Handlung entweder Diebstahl oder Unterschlagung 
sein muß. 
III. Von beiden heben sich eine Reihe verwandter Delikte ab, die teils Abarten beider, 
teils eines von ihnen sind: 
1. Raub (75 249 StGB.). Eine Abart des Diebstahls ist der Raub, der ein besonderes 
Gepräge durch die Mittel der Wegnahme, Gewalt oder gefährliche Drohung, erhält. Es ist 
gleichgültig, ob diese gegen den Besitzer der Sache oder gegen andere, welche sich der Weg- 
nahme widersetzen, gerichtet fsind. Werden sie nicht zum Zweck der Wegnahme, sonder zum Schutz 
des an der fremden Sache bereits erlangten Gewahrsams angewandt, so entfällt zwar der 
Begriff des Raubes, es liegt aber ein nicht minder schweres Delikt, sog. räuberischer Diebstahl, 
vor (§ 252). Weil der Raub im Grunde das Wesen des Diebstahls teilt, sind bei ihm ähnliche 
und zum Teil dieselben Qualifikationen hervorgehoben: Raub mit Waffen, Bandenraub, Straßen- 
raub, Raub zur Nachtzeit, Raub im ersten Rückfall (§ 250). 
Bei Steigerung der Gewaltanwendung treten ebenfalls Straferhöhungen ein, und zwar 
für den Fall, daß der Täter sein Opfer marterte oder derart behandelte, daß es eine schwere 
Körperverletzung erlitt oder starb (§ 251). 
2. Mundraub. Eine Abart von Diebstahl und Unterschlagung ist der als bloße Uber- 
tretung behandelte Mundraub (§5 370 Nr. 5 StGB.). Er setzt die Entwendung von Nahrungs-, 
Genufmitteln oder anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs von unbedeuten- 
dem Werte oder in geringer Menge voraus. — Die Absicht des Täters muß aufalsbaldigen 
Verbrauch durch ihn selbst oder einen anderen gerichtet sein. 
3. Ebenfalls ist eine leichtere Abart von Diebstahl und Unterschlagung das durch die 
Novelle vom 19. Juni 1912 geschaffene Delikt des § 248 a, wonach in erster Linie Geldstrafe 
oder nur geringe Gefängnisstrafe denjenigen trifft, der aus Not geringwertige Gegenstände 
entwendet oder unterschlagen hat. Auch ist die Verfolgung in diesem Fall nur auf Antrag möglich. 
4. Ein besonderes Delikt ist der Forst= und Felddiebstahl, dessen Regelung 
der Landesgesetzgebung überlassen ist (§ 2 EStGB.). Objekt dieser Entwendung sind nur un- 
verarbeitete Bodenerzeugnisse. 
5. Weitere Abarten des Diebstahls sind unter anderem der sog. Futterdiebstahl (§ 370 
Nr. 6), unbefugte Wegnahme von Erde, Steinen, Rasen usw. (§ 370 Nr. 2 StGB.), An- 
eignung von verschossener Munition (5 291 StGB.). 
b) Sachbeschädigungen. 
Ingleicher Weise wie die Eigentumsdelikte haben die Sachbeschädigungen (55 303 ff. StGB.) 
körperliche Sachen zum Gegenstand des Verbrechens. über den Begriff der Sache gelten 
hier, abgesehen davon, daß sie unbeweglich sein kann, keine anderen Grundsätze als beim Dieb- 
stahl. Insbesondere kommt es nicht auf den Geld= oder Tauschwert an. Was den Sach- 
beschädigungen ein eigentümliches Gepräge gibt, ist die Art der verbrecherischen Tätigkeit, 
die in Beschädigung oder Zerstörung besteht. Eine solche Tätigkeit läuft nun bei vielen 
Delikten mit unter, namentlich bei denen, welche mit Gewalt an Sachen begangen werden. 
Soweit dies der Fall ist, kommt die Sachbeschädigung nicht besonders in Betracht. Sie ist 
mithin ein Aushilfsdelikt, das nur so weit reicht, als es nicht in einem anderen Delikt aufgeht. 
Die eventuell bis zur Zerstörung sich steigernde Beschädigung besteht in der Beeinträchtigung 
der Unversehrtheit einer Sache. Demnach ist das Fliegenlassen einer fremden Drossel keine 
Sachbeschädigung. 
Die Art der beschädigten Sache ist im allgemeinen gleichgültig. Sie wird nur nach zwei 
Richtungen von Bedeutung. Einmal ist die Zerstörung von Bauwerken (5 305 StGB.), 
sodann die Beschädigung von Sachen, welche der Allgemeinheit dienen, wie gottesdienstliche 
Gegenstände, Denkmäler, Verschönerungsanlagen, unter besondere Strafe gestellt (§ 304 StGB.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.