Strafrecht. 55
In letzterem Falle ist zugleich der Hauptgrundsatz der Sachbeschädigung, daß sie sich gegen
fremdes Eigentum richten muß, verlassen. Es kann sich also der Gärtner, der von seinen
eigenen Blumen, mit denen die Beete der städtischen Anlagen bepflanzt sind, eine abschneidet,
der Sachbeschädigung schuldig machen.
8. Verbrechen am Vermögen überhaupt.
a) Bereicherungsdelikte.
Die unter dieser Gruppe vereinigten Delikte charakterisieren sich durch die Absicht des
Täters, sich auf fremde Kosten einen Vorteil zu verschaffen. Hierhin gehören:
I. Erpressung, d. i. Nötigung in Bereicherungsabsicht (S 253 StGB.). Die ver-
brecherische Tätigkeit ist also mit Anwendung eines Zwangs verbunden. Insofern ähneln die
ehungsmittel denen des Raubes. Sind sie die gleichen, so wird die Erpressung wie Raub
gestraft (6§ 255 StGB.). Der Zwang richtet sich gegen den Genötigten zum Zweck der Erlangung
eines Vermögensvorteils, auf welchen der Täter kein Recht hat, den er mithin nicht klageweise
fordern und den der irrtümlich Gewährende zurückverlangen kann. Glaubt der Täter an sein
gutes Recht, während er keinen Anspruch besitzt, so handelt er zwar objektiv rechtswidrig, begeht
aber kein Delikt; denn dazu gehört positiv-rechtlich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Ob-
wohl die Erpressung dessen ausdrückliche Feststellung erfordert, ist sie noch zu weit gefaßt und
ermöglicht die Bestrafung in den Fällen, in denen eine Strafe dem Rechtsgefühl zuwider sst.
II. Betrug, d. i. die in Bereicherungsabsicht und durch Täuschung verübte Vermögens-
beschädigung (s§ 263 StGB.).
Beschädigt ist das Vermögen, wenn dessen gesamter Geldwert infolge der betrügerischen
Handlung gesunken ist. Darum liegt kein Betrug vor, wenn der Getäuschte statt der bestellten
eine für ihn gleichwertige andere Ware erhält. Das Aquivalent muß natürlich zugleich mit
der betrügerischen Handlung gegeben werden. Späterer Ersatz macht die einmal erfolgte
Schädigung nicht ungeschehen.
Vermögensbeschädigung ist auf verschiedenste Weise denkbar; nur dann, wenn sie durch
Täuschung (des Geschädigten oder eines Dritten) herbeigeführt wird, entsteht ein Betrug.
Täuschung ist die Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums. Nicht jede Erregung oder
Unterhaltung eines Irrtums begründet die Annahme des Betruges. Der Irrtum darf nicht
durch ein bloßes subjektives Urteil des Täters, sondern muß durch Angabe von Tatsachen
heworgerufen sein. Man ist noch nicht betrogen, wenn man schlechte Ware gekauft hat, die
der Verkäufer als vorzüglich anpries, wohl aber, wenn man durch die Behauptung günstiger
Versuchsresultate, die sich als erdichtet erweisen, zum Kampf bestimmt wurde.
Es genühgt nicht, daß die falsche Tatsache als der Wahrheit entsprechend hingestellt wird.
Sie muß als wahr vorgespiegelt, d. h. es muß ihr durch besondere Manipulationen der Schein
der Wahrheit zu verleihen versucht sein. Wahre Tatsachen werden verfälscht durch Entstellung.
Wie nun der positiven Handlung die Unterlassung gleichzuachten ist, so kann auch durch Unter-
drückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt werden. Aber dann muß analog dem sonst bei
der Unterlassung geltenden Grundsatze eine Rechtspflicht zur Offenbarung der Wahrheit bestehen.
Die Vermögensbeschädigung muß durch die Täuschung hervorgerufen, diese also gerade
das Mittel zu jener sein. Wer dem unbequemen Bettler, auch wenn er dessen auf Mitleid
berechneten erlogenen Angaben glaubt, nur zu dem Zwecke etwas gibt, um ihn loszuwerden,
ist nicht betrogen.
Als Bereicherungsdelikt setzt der Betrug die Erstrebung eines rechtswidrigen Vermögens-
vorteils voraus. Darum ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Täter das Bewußtsein
nicht nur der Täuschung und der Vermögensbeschädigung, sondern auch der Rechtswidrigkeit
des begehrten Vermögensvorteils besitzt.
Der Betrug wird zu einem bloßen Antragsdelikt, wenn er gegen Angehörige, Vormünder
oder Erzieher begangen ist (s 263 Abs. 4 StGB.). Seine Verübung im zweiten Rückfall be-
gründet erhöhte Strafe (s§ 264 StGB.). Eine eigenartige und besonders milde Form nimmt