56 F. Wachenfeld.
er in dem Fall an, in dem der Täter aus Not sich oder einem Dritten geringwertige Gegen-
stände zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschaffte (§ 264 a).
Als eine Abart des Betrugs behandelt das positive Recht den sog. Versicherungsbetrug,
d. i. Brandstiftung, um die Feuerversicherungssumme, oder Vemichtung eines Schiffes, um die
Seeversicherungssumme zu gewinnen (§F 265 StG-.).
III. Ausben tung. Die Bereicherungsabsicht, welche Erpressung und Betrug charakte-
risieren, steigert sich zur gewinnsüchtigen Absicht bei der strafbaren Ausbeutung. Diese ist
im Gegensatz zum Betruge eine offene ¾berlistung, die aber nach außen hin durch den Zwang
der Verhältnisse, in denen sich das Opfer befindet, verdeckt wird.
Sie erscheint gegenwärtig in der Gestalt verschiedener Delikte, während das StGB. ur-
sprünglich nur die Ausbeutung Minderjähriger kannte. Dieses Deliktes macht
sich derjenige schuldig, welcher einen Minderjährigen als leichtsinnig und unerfahren kennt und
diese Eigenschaften ausnutzt, indem er sich — namentlich gelegentlich eines Darlehns — un-
angemessene Vorteile durch Schuldscheine, Wechsel u. dgl. oder auch nur mündlich durch
Zahlungsversprechen zusichern läßt (§ 301 StGB.). Hat er sich das Versprechen, um den
Minderjährigen in seinem Gewissen stärker zu binden, besonders beteuern lassen, erhält er
erhöhte Strafe (§ 302 StGB.).
Wucher. Elst seit 1880 ist der Wucher wieder strafbar. Nunmehr nimmt er die Haupt-
stelle unter den Ausbeutungsdelikten ein. Nach positivem Recht ist er als Geld= oder Kredit-
und als Geschäfts= oder Sachwucher strafbar. Geldwucher (§s 302 „ ff. St GB.) ist der Wucher
in bezug auf Rechtsgeschäfte, wie Darlehen, Stundung, durch welche dem in Geldverlegenheit
Befindlichen zwar Geld verschafft oder eine Geldausgabe erspart wird, aber zu unverhältnis-
mäßigem Preise, sofern dies unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahren-
heit geschieht. Der Täter muß also die prekäre Lage des Übervorteilten kennen und gerade
aus ihr seinen Vorteil zu gewinnen suchen. Ob der Preis ein unverhältnismäßig hoher und
die vom Schuldner versprochene Leistung ungleich wertvoller als die Leistung des Gläubigers
ist, kann nur nach dem Standpunkt des letzteren beurteilt werden, so daß einem unsicheren
Schuldner gegenüber ein besonders hoher Zinsfuß als Prämie für das übernommene Risiko
noch keinen Wucher begründet.
Der Geldwucher ist unter anderem qualifiziert, wenn er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
betrieben wird (§ 302 d StGB.).
Uberhaupt erst bei Vorliegen eines dieser beiden letzteren Momente strafbar ist der Geschäfts-
oder Sachwucher (s 302e St GB.). Derselbe kann sich als Vieh-, Land--, Warenwucher darstellen
und unterscheidet sich vom Geldwucher dadurch, daß der Wucherer sich nicht eine Geld-, sonderm
eine andere Leistung, welche in auffallendem Mißverhältnisse zu seiner eigenen Leistung steht,
versprechen oder gewähren läßt.
IV. Die bisher angeführten Bereicherungsdelikte charakterisieren sich durch das eigentüm-
liche Mittel, durch das die Bereicherung erstrebt wird. Eine andere Gruppe wird gebildet
durch die Gelegenheit, bei der die Bereicherungsabsicht verwirklicht werden soll. Die
hierher gehörigen Delikte sind Hehlerei und Partiererei.
Hehlerei ist Begünstigung in Bereicherungsabsicht (5 258 StGB.). Die Begünstigung
selbst ist ein Sonderdelikt (§ 257 StGB.), bei dem eine Bereicherung nicht erstrebt zu sein braucht.
Sie ist ein Helfen nach der Tat, entweder im Interesse des Täters, um ihn der Bestrafung zu
entziehen (persönliche Begünstigung), oder im Interesse der Tat selbst, um ihm die Vorteile
des Verbrechens zu sichern (sachliche Begünstigung).
Sachhehlerei. Mit der Hehlerei hat nur den Namen gemeinsam die Sachhehlerei
oder Partiererei (s 259 StGB.). Während jene die verbrecherische Tat verdeckt, dient sie der
Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes. Sie erschwert die Wiederherstellung der
Vermögenslage des Beschädigten. In dieser Erschwerung liegt ihr Wesen. Denn die Tätig-
keit des Partierers besteht darin, daß er die von anderen durch eine strafbare Handlung erlangten
Sachen verheimlicht, an sich bringt oder zu deren Absatz mitwirkt. Beweist er, daß er von
dem strafbaren Erwerb der Sachen nichts wußte, kann er nicht bestraft werden. Wußte er
darum, so kann er es nur dann, wenn sich seine Tätigkeit gerade auf diejenigen Sachen bezog,