Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Strafrecht. 63 
können, zerstört deren Wert als Beweismittel und vergeht sich ebenso wie der Urkunden- 
fälscher an der publica fices. Die öffentlichen Glauben beanspruchenden Schriften werden 
in ihrem Wert nattrlich nicht schon durch Falschbeurkundung geringfügiger Dinge beein- 
trächtigt, sondern erst dann, wenn die Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, deren 
Eintragung bewirkt wird, für Rechte und Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind. 
Bei der Falschbeurkundung ist daran gedacht, daß der Beamte das ihm Mitgeteilte gut- 
gläubig niederschreibt. Tut er es wider besseres Wissen, macht er sich eines besonderen Amts- 
deliktes schuldig (S 348 StGB.). Der wissentliche Gebrauch einer falschen Beurkundung wird 
ebenso wie deren Herbeiführung gestraft (5 273 StGB.). Nimmt der Fälscher, vielleicht unter 
Nachahmung der Schrift des kompetenten Beamten, den Eintrag vor, begeht er lediglich eine 
Urkundenfälschung im Sinne der §§ 267, 268 St GB. 
Sowohl die Urkundenfälschung als auch die Falschbeurkundung wird mit erhöhter Strafe 
belegt, wenn der Täter in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil oder anderen einen Schaden 
zuzufügen, handelt (Ss 268 ff., 272, 273 St GB.). 
Als Gegenstück zur Herstellung falscher Urkunden erscheint die Urkundenbeseitigung (§ 274 
Nr. 19), die ebenso wie die Grenzverrückung (§ 274 Nr. 2) nur dann gestraft wird, wenn sie in 
der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, geschah. 
Weitere Urkundendelikte sind: 
1. strafbare Handlungen in bezug auf Stempel (§§. 275, 276, 280, 360 Nr. 4 und 5, 364), 
Postwertzeichen (Ges. vom 13. Mai 1891), Versicherungsmarken (Ss 187 ff. Ges. vom 13. Juli 
1899) u. dgl. Hierhin gehört auch die unrechtmäßige Wiederverwendung von gebrauchten Brief- 
marken, Stempelmarken, Steuer- und Zollzeichen, unbefugte Herstellung oder Verabfolgung 
von Stempelpapier und Postwertzeichen; 
2. Fälschung von Pässen und sonstigen Legitimationszeichen (§ 363 St G.), ein Delikt, 
das sich als unberechtigte Privilegierung der Urkundenfälschung darstellt; 
3. Fälschung von ärztlichen Attesten (I# 277 ff.). Ihre besondere Hervorhebung hat den 
Zweck, auch die Fälle zu treffen, welche nicht unter die Urkundenfälschung einzureihen sind. 
II. Die Münzdelikte betreffen trotz des Namens nicht nur Münzen, sondern über- 
haupt Geld als das Tauschmittel im Handelsverkehr, nach positivem Rechte sogar außer Metall- 
und Papiergeld die dem letzteren gleichgeachteten Papiere, wie z. B. Banknoten, Obligationen 
auf den Inhaber, Aktien, Zinsen- und Dividendenscheine (F 149 StGB.). Unser Recht schützt 
neben dem inländischen auch das ausländische Geld. 
Das Hauptmünzdelikt ist die Münzfälschung (§ 146 StGB.). Ahnlich wie die Urkunden- 
fälschung umfaßt sie ein Doppeltes: ein Falschanfertigen oder Verfälschen und eine Außerung 
der Gebrauchsabsicht. Das Falschanfertigen ist das Nachahmen von im Umlauf befindlichem 
Geld, also nicht etwa Herstellung von Vierzigmarkstücken. Ob die falschen Stücke den echten 
minderwertig oder gleichwertig sind, kommt für das Fälschen der Münzen nicht in Frage. 
Dagegen besteht das Verfälschen darin, daß echten Münzen der Schein höheren Wertes ver- 
liehen wird. 
Im Gegensatz zu der Urkundenfälschung erfordert die Münzfälschung kein Gebrauchmachen 
von dem Falsifikat. Aber das Falschmünzen im eigenen Hause kann selbst dann nicht, wenn 
der Gedanke an einen Gebrauch der falschen Münzen dabei auftauchte, gestraft werden. E3 
muß in der Aksicht des Gebrauchmachens geschehen und diese Absicht irgendwie nach außen 
dokumentiert werden. 
Da auch bei der Falschmünzerei die Störung der Verkehrssicherheit das Wesentlichste 
ist, ist das In-Verkehr-Bringen falschen Geldes auch dann strafbar, wenn das Geld vom Täter 
ohne Gebrauchsabsicht oder von einem Dritten hergestellt wurde (ungenau Münzbetrug ge- 
nannt, 8 147 StGB.). 
In gleicher Weise müßte an sich derjenige, welcher falsches Geld, mit dem er selbst betrogen 
ist, wieder in Verkehr bringt, gestraft werden, aber der Gesetzgeber trägt dem Umstand Rechnung, 
daß es sich meist um Weitergabe vereinzelter Stücke und um Abwendung selbsterlittenen Schadens 
handelt, und hat deshalb für diesen Fall mildere Strafe vorgesehen (§ 148 StGB.). 
Besondere Münzdelikte sind ferner:
	        
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