64 F. Wachenfeld.
1. das Münzverringern (sog. Kippen und Wippen), d. i. Verbreitung von echten, aber
in ihrem Metallwert geflissentlich verringerten Münzen (§5 150 StE.);
2. das Beschaffen von Werkzeugen zur Herstellung von Falsifikaten (5S 151 StGB.);
3. das unbefugte Nachahmen des bei der Herstellung von Reichskassenscheinen zur Ver-
wendung gelangenden Papieres (Ges. vom 26. Mai 1885).
III. Zu dem Verbrechen gegen die publica fides rechnet man gewöhnlich auch die Waren-
fälschung als Delikt z. B. gegen das Warenbezeichnungsgesetz vom 12. Mai 1894 oder das
Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902. Sie gehört aber nur für die Fälle hierhin, in denen die
Bestimmungen über sie nicht in sanitärem Interesse erlassen sind. Vielfach stellt sie sich als
Verbrechen gegen die Gesundheitspolizei dar.
§ 38. Gemeingefährliche Verbrechen.
Im Anschluß an das Strafgesetzbuch pflegt man eine Anzahl von Vergehungen gegen
die Gesellschaft als gemeingefährliche Verbrechen zu bezeichnen. Ihr Wesen besteht darin, daß
bei ihnen der Täter unübersehbaren Schaden für einen nicht abgeschlossenen Kreis von Per-
sonen und Sachen hervorruft. Dies ist namentlich der Fall bei Entfesselung der Naturkräfte,
wie Feuer und Wasser, über die man, wenn sie einmal entfesselt sind, nur zu leicht die Herr-
schaft verliert.
I. Brandstiftung. Den Typus der gemeingefährlichen Delikte zeigt die Brand-
stiftung. Im Grunde ist sie nichts weiter als eine Sachbeschädigung durch Erzeugung hoher
Temperatur. Doch folgt aus der ratio legis, daß bloßes Ankohlen noch kein Inbrandsetzen sein
kann. Das Feuer muß nach Entfermung des Zündstoffs selbständig weiterzuwirken vermögen,
sei es auch nur durch bloßes Fortglimmen.
Nicht an jedem Gegenstand kann eine strafbare Brandstiftung begangen werden, sondern
nur an solchen, deren Entzündung eine Gefährdung für weitere Kreise birgt. Da es auf letzteres
Moment ankommt, kann die Brandstiftung im Gegensatz zur Sachbeschädigung auch an anderen
als fremden Sachen begangen werden. Wenigstens gilt dies durchweg für die schwere und
zum Teil auch für die leichte Form der Brandstiftung. Die schwere Brandstiftung ist die
Brandstiftung an gottesdienstlichen Gebäuden, an Wohnräumen (auch in Abwesenheit des Be-
wohners) und an Aufenthaltsräumen, während sich Personen in ihnen aufhalten (§ 306 StGB.).
In solchen Fällen entsteht oft für Menschenleben Gefahr. Wird durch den Brand tatsächlich
ein Mensch, der sich zur Zeit desselben in den Räumlichkeiten befand, getötet, sei es auch nur
infolge eines Rettungssprunges aus dem Fenster, so tritt erhöhte Strafe ein (§ 307 Nr. 1).
Das gleiche ist der Fall, wenn den Täter eine besonders niederträchtige Gesinnung beseelte und
er den Brand in der Absicht, dabei zu morden, zu rauben oder Aufruhr zu erregen, ins Werk
setzte (# 307 Nr. 2) oder böswillig die Löscharbeiten erschwerte (§ 307 Nr. 3).
In der leichteren Form erscheint die Brandstiftung als unmittelbare oder mittelbare.
Als unmittelbare Brandstiftung bezeichnet man die an gewissem fremden Gute verübte, wie
an unbewohnten Gebäuden, Schiffen u. dgl., oder an anderen fremden Gegenständen, die,
wie auf öffentlichen Plätzen lagernde Warenvorräte, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Waldungen
u. dgl. geeignet sind, einen größeren Brand hervorzurufen (§ 308 StGB.). Die mittelbare Brand-
stiftung ist die Entzündung solcher Gegenstände, sofern sie dem Täter gehören und nach Lage
und Beschaffenheit das Feuer fremden Gegenständen, wie den genannten, oder den besonders
geschützten Räumlichkeiten mitzuteilen vermögen (§ 308).
Die Brandstiftung ist, wie die meisten gemeingefährlichen Delikte, bei bloßer Fahrlässig-
keit strafbar (S 309 St GB.).
II. Der Brandstiftung ist die Zerstönung von Sachen durch Sprengstoffe gleichgestellt
(F§ 311 St GB.). Weil deren Anwendung besondere Gefahren auch für den einzelnen hervor-
ruft, ist der Mißbrauch von Sprengstoffen unter besondere Strafe gestellt (Ges. vom 9. Juni
1884). Die daselbst angedrohten Strafen sind hohe und steigen bis zur Todesstrafe für den
Fall der vorsätzlichen Herbeiführung von Gefahr für Eigentum, Gesundheit oder Leben eines
anderen, sofern der Tod eines Menschen dadurch verursacht ist und dieser Ausgang dem Täter
wenigstens zur Fahrlässigkeit zugerchenet werden kann (§ 5 Abs. 2 l. c.).