Strafrecht. 69
2. Meineid in fremder Sache (*& 154 StGB.). Das ist der falsche Zeugen-
oder Sachverständigeneid. Ersterer bezieht sich auf Wahrnehmungen, letzterer auf Beurteilungen.
Der Sachverständigeneid umfaßt nicht die Personalien der Auskunftsperson. Darum kann
der Sachverständige, welcher wissentlich falsche Angaben über seine Person macht, nur dann
wegen Meineids gestraft werden, wenn ihm auch der Zeugeneid abgenommen ist. Und nur
unter der gleichen Voraussetzung kann er für die unrichtige Angabe von Tatsachen zur
Verantwortung gezogen werden.
3. Falsche Versicherung an Eides Statt (5156 StGB.). Die eidesstatt-
liche Versicherung ist ein unvollkommenes Surrogat des Eides, ihre Fälschung daher milder
strafbar als der Meineid.
Bei den drei Grundformen der Eidesdelikte wird sowohl die vorsätzliche als auch die
fahrlässige Begehung (§ 163 StGB.) geahndet. Außerdem tritt das Streben nach weitgehender
Bestrafung darin hervor, daß die Unternehmung der Verleitung zum Meineid unter selbständige
Strofe gestellt ist, so daß auch die mißlungene Anstiftung strafbar bleibt (s§ 159 StGB.).
Verleitung zu einer falschen Aussage, die der Aussagende nicht als falsch kannte, würde
an sich mittelbare Täterschaft auf seiten des Verleiters begründen. Diese Annahme hat aber
das positive Recht dadurch unmöglich gemacht, daß es die Verleitung zur falschen Aussage als
Sonderdelikt aufstellt (§ 160 St G.).
II. Weitere Verbrechen gegen die Rechtspflege sind:
Eidesbruch (7 162 StG.), d. i. die Verletzung eines eidlichen Gelöbnisses, sofern
dieses eine juratorische Kaution, die in der Praxis selten, aber immerhin in den Fällen der
vom richterlichen Ermessen abhängigen Sicherheitsleistung möglich ist, oder eine Manifestation
betrifft. Da der Offenbarungseid regelmäßig kein Versprechen enthält, kann er nur ausnahms-
weise die Voraussetzung eines Eidesbruchs bilden.
Falsche Anschuldigung (FF 164 f. StGB.). In ihr liegt nicht nur eine Irre-
führung der Behörde, sondern zugleich eine Verleumdung des Denunziaten. Infolge dieser
Doppelnatur fällt einerseits außerhalb ihres Begriffs die falsche Selbstanzeige, andererseits
die falsche Anzeige unter Hinzufügung eines die Rechtsverfolgung hindernden Umstandes, wie
z. B. Notwehr, Verjährung, Tod des Beschuldigten. Die falsche Anschuldigung ist mehr als
eine bloße Verdächtigung. Sie ist die Bezichtigung eines konkreten Verbrechens, von dem
einer Behörde unmittelbar oder mittelbar (z. B. durch einen Schutzmann) Kenntnis gegeben
wird, obwohl die zugrunde liegenden Tatsachen der Wahrheit nicht entsprechen und von dem
Denunzianten auch nicht für wahr gehalten werden. Hiernach ist keine falsche Anschuldigung
die bona fide erfolgte falsche Anzeige und die mala fide erhobene Anschuldigung, welche wider
Erwarten die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen ergibt.
Nichtanzeige von dem Vorhaben gewisser schwerer Verbrechen
(§ 139 StGB.). Die Aufstellung dieses Delikts macht es einer Privatperson zur Pflicht, an
der Verhütung solcher Verbrechen mitzuwirken. Schon aus diesem Prinzip folgt die Straf-
losigkeit für den Fall, daß die Kenntnis von dem Vorhaben erst in einer Zeit erworben wird,
in der die Anzeige zu spät gekommen wäre. Die Pflicht zur Anzeige hört auf, sobald das Ver-
brechen begangen, also kein Schaden mehr abzuwenden möglich ist.
b) Verbrechen gegen das Militürwesen.
Da die von Militärpersonen verübten Verbrechen besonderer Beurteilung unterliegen,
reduziert sich der Kreis der hierhin gehörigen Delikte auf wenige Gruppen. Unter ihnen
agen diejenigen Verbrechen hervor, welche sich auf die Verletzung der Wehrpflicht beziehen
(& 140, 142, 143 StGB.). In der vorsätzlichen Untauglichmachung zur Erfüllung der Wehr-
pflicht wird ein Fall der sonst straflosen Selbstverletzung unter Strafe gestellt (§ 142 StGB.).
Andere Verbrechen gegen das Militärwesen, deren Täter Zivilpersonen sein können, sind
namentlich: Anwerben zum ausländischen Militärdienst (S 141 St GB.), Nichterfüllung von
Lieferungsverträgen über Kriegsbedürfnisse (§ 329 St G.), Verrat militärischer Geheimnisse
(Ges. vom 3. Juli 1893), Störung des Brieftaubenverkehrs im Kriege (Ges. vom 28. Mai 1894),
unbefugte Veröffentlichung über Truppenbewegungen in Kriegszeiten (5 18 Preßgesetz vom