92 $ 4 Der preuß, Einheitsstaat als konstit. Monarchie.
König zuweisenden Normen der $$ 6, 7, II 13 bzw.
$ 18, II 17 bzw. $$ 2, 3, II 13 A.L.R. Nur quoad exer-
citium Modifikationen dieser Rechtsvorschriften für die
anbrechende konstitutionelle Zeit festsetzend, sagten]:
8 86: „Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaft-
lich durch den König und zwei Kammern ausgeübt;
die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern
ist zu jedem Gesetz erforderlich.“ $ 62: „Die richterliche
Gewalt wird im Namen des Königs durch die Gerichte
ausgeübt.“ $, 21: „Dem König allein steht die voll-
ziehende Gewalt zu.“
Die dem Regierungsverfassungsentwurf unzweifel-
haft innewohnende Tendenz, die Grundlagen der bis-
herigen preußischen Staatsrechtsordnung nicht an
sich zu verleugnen, verrät auch in formeller Hinsicht
der fehlende kodifikatorische Zuschnitt. Nicht nur,
daß an einer Reihe von Stellen ausdrücklich auf die
Fortdauer besonders genannter gesetzlicher Bestim-
mungen der bisherigen Rechtsordnung hingewiesen
ward (vgl. $$ 29, 32, 80), sondern der $ 83 normierte auch
die positive clausula generalis:
„Alle durch das gegenwärtige Verfassungegesetz nicht
berührten Gesetze und Rechtsnormen bleiben in voller
Kraft.“
Die Rechtskontinuität speziell hinsichtlich der
Thronfolgefrage kennzeichnete gut $ 29:
„Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen
emäß, erblich in dem Mannsstamm des Königlichen
auses nach dem Recht der Erstgeburt und der agnati-
schen Linealfolge.“
Wesentlich anders war nun freilich die Struktur,
welche der darauf von der Verfassungskommission der
N.V.ausgearbeitete „EntwurfderV erfassungsurkunde für
den preußischen Staat“ der konstitutionellen Monarchie
geben wollte. Dieser Verfassungsentwurf suchte über-
hauptgrundsätzlich mit den bisherigen staatsrecht-
lichen Grundlagen des preußischen Einheitsstaates zu