Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit, Monarchie. 93 
brechen und sich selbst als eine vollkommen neue Basis 
der konstitutionellen Monarchie in Preußen zu konsti- 
tuieren. 
Unverkennbar erstrebte er einen kodifikatorischen 
Zuschnitt. Der ausdrückliche Hinweis auf die Fortdauer 
ewisser spezialgesetzlicher Bestimmungen der absoluten 
it, welcher an manchen Stellen des Regierungsver- 
fassungsentwurfs noch beliebt worden, wurde ın dem Ent- 
wurf der Verfassungskommission ausgemerzt (vgl. Art. 50). 
Sogar die Folge in die „Königliche Gewalt“ regelte der 
Art. 38 „selbständig nach dem bestehenden Fürstenrecht“ 
ohne die vom Regierungsverfassungsentwurf gebrauchte 
Klausel „den Königlichen Hausgesetzen gemäß“ ($ 29), 
und die Motive meinten: „Es war das letztere um so 
unbedenklicher, als für die Fälle der Minderjährigkeit 
und der anderweiten Behinderung des Königs ohnehin 
positive Festsetzungen in der Verfassungsurkunde nicht 
zu umgehen waren, mithin die Hausgesetze als solche 
eine unmittelbare politische Bedeutung nicht mehr be- 
haupten konnten.“ Ebenso zeigte sich das Bemühen der 
Verfassungskommission, den kodifikatorischen Charakter 
ihrer Verfassungsurkunde möglichst streng zu wahren, 
darin, daß es im Art. 108 exklusiv hieß: „Alle den Be- 
stimmungen der Verfassungsurkunde entgegen stehenden 
gesetzlichen Vorschriften treten sofort außer Kraft,“ 
Überhaupt war aber auch im Kommissionsver- 
fassungsentwurf, fwenn man dessen Gesamtinhalt und 
die ihm beigegebenen Motive mit den sonst in der N.V. 
geäußerten Ansichten vergleicht, deutlich genug als 
Rechtsgrundlage der für Preußen beabsich- 
tigten, „konstitutionellen Monarchie" nichts 
anderes als die Idee der Volkssouveränität 
gedacht: obwohlderdamalige Wunsch z.B.v.Roennes 
nach einem ausdrücklichen Satz über die Emanation 
aller Gewalten vom Volk und über die Reduzierung der 
Befugnisse des Königs auf das, was Verfassung und 
andere kraft der Verfassung gegebene Gesetze dem- 
selben positiv verleihen würden, nicht in Erfüllung ging. 
Schon am 15. Juni 1848 hatte Waldeck — der spätere 
Vorsitzende der Verfassungskommission der N.V. — be- 
merkt: es müßten in der Verfassungsurkunde „alle staat- 
lichen sowohl wie Gemeinde-Einrichtungen in Einklang
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.