$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit, Monarchie. 93
brechen und sich selbst als eine vollkommen neue Basis
der konstitutionellen Monarchie in Preußen zu konsti-
tuieren.
Unverkennbar erstrebte er einen kodifikatorischen
Zuschnitt. Der ausdrückliche Hinweis auf die Fortdauer
ewisser spezialgesetzlicher Bestimmungen der absoluten
it, welcher an manchen Stellen des Regierungsver-
fassungsentwurfs noch beliebt worden, wurde ın dem Ent-
wurf der Verfassungskommission ausgemerzt (vgl. Art. 50).
Sogar die Folge in die „Königliche Gewalt“ regelte der
Art. 38 „selbständig nach dem bestehenden Fürstenrecht“
ohne die vom Regierungsverfassungsentwurf gebrauchte
Klausel „den Königlichen Hausgesetzen gemäß“ ($ 29),
und die Motive meinten: „Es war das letztere um so
unbedenklicher, als für die Fälle der Minderjährigkeit
und der anderweiten Behinderung des Königs ohnehin
positive Festsetzungen in der Verfassungsurkunde nicht
zu umgehen waren, mithin die Hausgesetze als solche
eine unmittelbare politische Bedeutung nicht mehr be-
haupten konnten.“ Ebenso zeigte sich das Bemühen der
Verfassungskommission, den kodifikatorischen Charakter
ihrer Verfassungsurkunde möglichst streng zu wahren,
darin, daß es im Art. 108 exklusiv hieß: „Alle den Be-
stimmungen der Verfassungsurkunde entgegen stehenden
gesetzlichen Vorschriften treten sofort außer Kraft,“
Überhaupt war aber auch im Kommissionsver-
fassungsentwurf, fwenn man dessen Gesamtinhalt und
die ihm beigegebenen Motive mit den sonst in der N.V.
geäußerten Ansichten vergleicht, deutlich genug als
Rechtsgrundlage der für Preußen beabsich-
tigten, „konstitutionellen Monarchie" nichts
anderes als die Idee der Volkssouveränität
gedacht: obwohlderdamalige Wunsch z.B.v.Roennes
nach einem ausdrücklichen Satz über die Emanation
aller Gewalten vom Volk und über die Reduzierung der
Befugnisse des Königs auf das, was Verfassung und
andere kraft der Verfassung gegebene Gesetze dem-
selben positiv verleihen würden, nicht in Erfüllung ging.
Schon am 15. Juni 1848 hatte Waldeck — der spätere
Vorsitzende der Verfassungskommission der N.V. — be-
merkt: es müßten in der Verfassungsurkunde „alle staat-
lichen sowohl wie Gemeinde-Einrichtungen in Einklang