$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 97
trotz Einräumung eines Konsensrechts desselben bei
Erhöhung der Steuerlast sich für den Ausnahmefall
eines Kriegs die einseitige Ausschreibung außerordent-
licher Steuern vorbehalten. Ein derartiges Recht der
Notgesetzgebung nahm er nun auch nach dem Eingang
der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 für
deren Erlaß in Anspruch, nachdem durch die Schuld
der N.V. selbst eine Lage geschaffen sei, daß die Ver-
einbarung der Staatsverfassung nicht nach Maßgabe
des Wahlgesetzes vom 8. April 1848 stattfinden könne.
In der Tat läßt sich vom Rechtsstandpunkt nicht be-
zweifeln, daß infolge des Verhaltens der N.V. selbst
die Krone, deren freie Zustimmung unumgängliche Be-
dingung für das Zustandekommen der mit der N.V. zu
vereinbarenden Staatsverfassung war, und aus deren
Recht die Funktion der N.V. sich nur ableitete, wiederum
rechtliche Freiheit erlangte, allein in der Verfassungs-
frage vorzugehen, da das Gesetz vom 8. April 1848 nur
die eine N.V. mit der Aufgabe der Verfassungsver-
einbarung betraut. Allerdings blieb, da nur das Gesetz
vom 8. April 1848 sich als nicht ausführbar erwiesen,
die Krone) an die sonst die Einführung der konstitu-
tionellen Monarchie betreffende Gesetzgebung gebunden,
d. h. an die [Grundlagenverordnung vom 6. April 1848.
Eine Neuberufung des V.L.T. erübrigte sich jedenfalls
vom strengen ‚Rechtsstandpunkt, da derselbe bereits
durch die Gesetzgebung vom 6. und 8. April außer Wirk-
samkeit gesetzt war und sein nach der Gesetzgebung
von 1847 für die Verfassungsfrage erforderlicher Rat-
schlag noch unerledigt in der Grundlagenverordnung
vom 6. April vorlag‘). Indem nun der Inhalt der Ver-
fassung vom 5. Dezember 1848 nach der tatsächlich
richtigen Angabe des Ministerium Brandenburg „unter
ı)8, hierzu Hubrich in Brand.-Preuß. Forschungen
Bd. XX, S: 424f.
Hubrich, Preußen. 7