Full text: Preußisches Staatsrecht.

98 84. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 
strenger Festhaltung* der vom König im März 1848 er- 
teilten und dann in der Grundlagenverordnung vom 
6. April in technische Gesetzesform gefaßten „Ver- 
heißungen“ festgestellt wurde, war die Oktroyierung 
vom 5. Dezember 1848 rechtlich in jeder Hinsicht ein- 
wandsfrei. Die demnächst in zwei Kammern zusammen- 
tretende Volksvertretung versagte denn auch nicht der 
Staatsregierung das Anerkenntnis der Legalität ihres 
Vorgehens». 
Die Adresse der I. Kammer vom 17. März 1849 sprach 
aus: „Die Verfassung vom 5. Dezember 1848, auf deren 
Grund wir gewählt und berufen sind, erkennen wir als 
das zu Recht bestehende Stantsgrundgesetz an und ge- 
wahren mit Dank, daß durch die Verleihung der Ver- 
fassung das Vaterland vor drohender Zerrüttung geschützt 
und ein öffentlicher Rechtszustand wiederhergestellt ist;“ 
in der Adresse der II. Kammer vom 30. März 1849 aber 
hieß es: „Durchdrungen von dem Verlangen nach der 
Wiederkehr eines öffentlichen Rechtszustandes, hat das 
reußische Volk die Feststellung desselben durch die 
Verfassun vom 5. Dezember 1 dankbar anerkannt. 
Auf Grund derselben versammelt werden die Mitglieder 
der II. Kammer, feststehend auf dem Boden der kon- 
stitutionellen Monarchie, sich der Revision dieser Ver- 
fassung — des nunmehr giltigen Grundgesetzes des 
preußischen Staats — auf dem ım Artikel 112 daselbst 
vorgezeichneten Wege unterziehen.“ In der I. Kammer 
führte namentlich der Referent Abg. Walter aus, daß der 
Weg, auf dem die Verfassung vom 5. Dezember 1848 zu- 
standegekommen, durchaus rechtmäßig sei, „kraft jener 
Wahrheit, daß jede Verfassungsform für außerordentliche 
Umstände auch außerordentlichen Maßregeln Raum lassen 
muß.“ In der II. Kammer aber betonte Referent Abg. 
v. Vincke aufs entschiedenste die Rechtmäßigkeit der 
Auflösung der N.V. und den Wiedereintritt des Status quo 
vor der versuchten Vereinbarung: übrigens sei auch, da 
die okt. Verfassungsurkunde in Gemeinschaft mit den 
Kammern revidiert werden solle, nur der Weg der Ver- 
einbarung geändert worden. 
Die ofhizielle Angabe, daß der Regierungsverfassungs- 
entwurf vom 20. Mai 1848, wenn auch unter Modifika- 
tionen nach den aus dem Schoße der N.V. stammenden 
Vorarbeiten, der Feststellung des „Staatsgrumdgesetzes“
	        
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