Metadata: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

364 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 34. 
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln!), so hat die An- 
meldung Behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruches innerhalb der 
oben normirten Frist von sechs Monaten bei der zuständigen vorgesetzten?) 
Behörde des betheiligten Armenverbandes zu erfolgen. 
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Zu Anmerkung 2 auf S. 363. 
verliert ihre Wirksamkeit nicht dadurch, daß der Erstattungsanspruch erst nach Jahren 
geltend gemacht wird, Erk. 16. April 1887 (W. XIX. 143). Die Versäumung der 
Anmeldefrist ist damit nicht zu entschuldigen, daß der Erstattung verlangende Armen- 
verband sich ursprünglich selbst für endgültig fürsorgepflichtig gehalten, XXII. 160. 
Die Beifügung eines Vernehmungsprotokolls, sowie sofortige Angabe der Beweis- 
mittel ist nicht unbedingt erforderlich, W. XVI. 152; insbesondere ist die Anstellung 
und Mittheilung von Ermittelungen über die von dem Unterstützten angegebenen 
Heimathsverhältnisse 2c. nicht erforderlich, XXVII. 158, desgl. nicht die Aufklärung 
etwaiger Krankenkassenverhältnisse, soweit dies nicht zur Feststellung der Hülfsbe- 
dürftigkeit erforderlich ist, XXVII. 160; inkorrekte Angaben machen aber für Prozeß= 
kosten verantwortlich. XV. 104. 
Die durch Erfüllung der Anmeldungspflicht dem vorläufig unterstützenden Armen- 
verbande entstehenden Porto= 2c. Kosten fallen als Kosten des Verfahrens dem unter- 
liegenden Theile zur Last, nicht aber die behufs Ermittelung des erstattungspflichtigen 
Armenverbandes aufgewendeten Kosten, Erk. 12. Jan. 1884 (W. XVI. 155). Der 
vorläufig unterstützende Armenverband hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm 
durch Sammlung der Beweise gegen den erstattungspflichtigen Armenverband ent- 
stehenden Kosten; nur die durch Erfüllung der Anmeldungspflicht 2c. entstehenden 
Auslagen fallen als Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Theile zur Last, Erk. 
10. Jan. 1886 (W. XVIII. 119 f.). Vergl. XXI. 167. 
Der § 34 bindet nur die Anmeldung des Anspruches auf Erstattung der von 
dem vorlänfig unterstützenden Armenverbande aufgewendeten bezw. aufzuwendenden 
Kosten, nicht aber die Einklagung der Kosten an eine sechsmonatliche Präklusiv= 
frist, Erk. 10. Nov. 1877 und 26. Jan. 1878 (W. IX. 123 — 126) und 10. Jan. 
1385 (W. XVII. 188). v 
Durch die Versäumniß der rechtzeitigen Anmeldung wird der Anspruch auf Er- 
stattung der Kosten nur insoweit präkludirt, als die Kosten sechs Monate vor der 
Anmeldung erwachsen sind, nicht auch der Anspruch auf Erstattung der späteren Kosten, 
denn der Kostenerstattungs-Anspruch bildet nicht eine untheilbare Einheit, sondern setzt 
sich aus einer Reihe von einzelnen, mit jedem Tage der Unterstützung neu entstehenden 
Forderungen zusammen, Erk. 15. Febr. und 30. Juni 1873 (W. II. 103; III. 112). 
Der Berlust des Ersatzanspruches als Folge der Versäumniß rechtzeitiger Anmeldung 
kann bei fortlaufender Unterstützung nur diejenigen Forderungen treffen, welche 
außerhalb des sechsmonatlichen, vor der Anmeldung liegenden Zeitraums entstanden 
sind, Erk. 7. April 1873 (W. II. 105). Auch wird durch den Ablauf der Ver- 
jährungsfrist des §. 34 der Antrag auf Uebernahme des Hülfsbedürstigen niemals 
präkludirt, Erk. 30. Juni und 26. Mai 1873 (W. III. 112 und 115) 
Die sechsmonatliche Präklusivfrist gilt auch für die Fälle, in denen ein Land- 
Armenverband auf Erstattung der Kosten klagt, Erk. 16. März 1874 (W. IV. 98). 
1) Daßer nicht zu ermitteln war, ist nur anzunehmen, wenn er trotz ordnungs- 
mäßig angestellter Bemühungen innerhalb der in §. 34 vorgeschriebenen Frist 
nicht zu ermitteln war, Erk. 24. Nov. 1883 (W. XVI. 152). 
2) Laut Zust. Ges. ist bei städtischen Armenverbänden der Regierungs-Präsident 
(§5. 7), bei ländlichen der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses (8. 24) die 
zuständige vorgesetzte Behörde — für Berlin der Oberpräsident der Provinz. 
Die Anmeldung des §. 34 al. 2 findet statt, wenn der verpflichtete Armen. 
verband nicht zu ermitteln ist oder wenn die Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen 
Zweifel übrig lassen, Erk. 3. Febr. 1877 (W. VIII. 129) und 27. April 1878 (W. 
X. 131 
Die Anmeldung bei der vorgesetzten Behörde gemäß §. 34 kann alsbald erfolgen. 
Es braucht mit derselben nicht gewartet zu werden, bis festgestellt ist, daß der 
verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln sein wird, W. XVIII. 114; 
XIX. 145; XXI. 162. Sie ist aber immer nur eine subsidiäre, XXIV. 182, und 
genügt nicht, wenn der Unterstützungswohnsitz innerhalb der sechsmonatlichen Frist
	        
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