116 $ 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung.
Im A.L.R. findet sich ein Anklang an die Drei-
Gewalten-Theorie Montesquieus in I 11.
$ 135: „Kein auswärtiger Bischof oder anderer geist-
licher Obere darf sich in Kirchensachen eine gesetzgebende
Macht anmaßen;“ $ 136: „Auch darf er irgend einige
andere Gewalt, Direktion oder Gerichtsbarkeit in solchen
Sachen, ohne ausdrückliche Einwilligung des Staats, nicht
ausüben.“
Selbstverständlich setzten gerade die hier erwähnten
Funktionen der „gesetzgebenden Macht“ bzw. der
„Gerichtsbarkeit“ einen bestimmten Inhalt als Charakte-
ristikum voraus. Aber auch das in 88 6, 7, II 13 für
das preußische Staatsoberhaupt fixierte „Majestätsrecht“
der Gesetzgebung war in seinen einzelnen daselbst
aufgeführten und sich übrigens mit der Detail-
gliederung von Suarez deckenden Äußerungs-
arten an das Erfordernis eines bestimmten Inhalts ge-
knüpft: es mußte spezifisch eine Norm für äußere freie
menschliche Handlungen in Frage stehen, welche in
der Norm eine originäre Ordnung nach dem Gesichts-
punkt der Einheit fanden. Des Königs persönliche
Aufgabe bei der Gesetzgebung war aber die definitive
Bestimmung über die Fassung der Norm und die Ent-
scheidung, daß der Norm „Gesetzeskraft“ beigelegt
sein solle — letztere gerade zur Zeit des A.L.R. im
Hohenzollernstaat technisch bereits „Sanktion“ genannt).
Der Wortlaut der $$ 6, 7, Il 13 begriff jedenfalls des
Königs Aufgabe nach beiden Richtungen. Doch nach
außen wirkte die Norm als Gesetz für „einen jeden,
den es angeht*?), erst mit dem Akt der „Publikation“,
über welchen es an besonderer Stelle hieß ($ 10 Einl.):
„Das Gesetz erhält seine rechtliche Verbindlichkeit
erst von der Zeit an, da es gehörig bekannt gemacht
worden.“ Indessen auch der Publikationsbefehl ging
') Kamptz, Jahrb. 52, S. 134, 141; 41, S. 208.
?2 Publ. Pat. 5. Februar 1794, Schluß.