Full text: Preußisches Staatsrecht.

116 $ 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 
Im A.L.R. findet sich ein Anklang an die Drei- 
Gewalten-Theorie Montesquieus in I 11. 
$ 135: „Kein auswärtiger Bischof oder anderer geist- 
licher Obere darf sich in Kirchensachen eine gesetzgebende 
Macht anmaßen;“ $ 136: „Auch darf er irgend einige 
andere Gewalt, Direktion oder Gerichtsbarkeit in solchen 
Sachen, ohne ausdrückliche Einwilligung des Staats, nicht 
ausüben.“ 
Selbstverständlich setzten gerade die hier erwähnten 
Funktionen der „gesetzgebenden Macht“ bzw. der 
„Gerichtsbarkeit“ einen bestimmten Inhalt als Charakte- 
ristikum voraus. Aber auch das in 88 6, 7, II 13 für 
das preußische Staatsoberhaupt fixierte „Majestätsrecht“ 
der Gesetzgebung war in seinen einzelnen daselbst 
aufgeführten und sich übrigens mit der Detail- 
gliederung von Suarez deckenden Äußerungs- 
arten an das Erfordernis eines bestimmten Inhalts ge- 
knüpft: es mußte spezifisch eine Norm für äußere freie 
menschliche Handlungen in Frage stehen, welche in 
der Norm eine originäre Ordnung nach dem Gesichts- 
punkt der Einheit fanden. Des Königs persönliche 
Aufgabe bei der Gesetzgebung war aber die definitive 
Bestimmung über die Fassung der Norm und die Ent- 
scheidung, daß der Norm „Gesetzeskraft“ beigelegt 
sein solle — letztere gerade zur Zeit des A.L.R. im 
Hohenzollernstaat technisch bereits „Sanktion“ genannt). 
Der Wortlaut der $$ 6, 7, Il 13 begriff jedenfalls des 
Königs Aufgabe nach beiden Richtungen. Doch nach 
außen wirkte die Norm als Gesetz für „einen jeden, 
den es angeht*?), erst mit dem Akt der „Publikation“, 
über welchen es an besonderer Stelle hieß ($ 10 Einl.): 
„Das Gesetz erhält seine rechtliche Verbindlichkeit 
erst von der Zeit an, da es gehörig bekannt gemacht 
worden.“ Indessen auch der Publikationsbefehl ging 
') Kamptz, Jahrb. 52, S. 134, 141; 41, S. 208. 
?2 Publ. Pat. 5. Februar 1794, Schluß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.