6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 131
„Das Recht, Gesetze zu geben, schließt das Recht,
allgemeine Polizeiverordnungen zu erlassen, von selbst in
sich; denn letzteres bildet nur eine Unterart und keine
Nebenart des ersteren; das Recht, Privilegien zu erteilen,
macht einen Teil der gesetzgebenden Gewalt aus, da
Privilegien Ausnahmen von den Gesetzen sind und also
nur von dem, der die Gesetze gibt, bewilligt werden
können.“
Nach dem Inkrafttreten der rev. V. hat man denn
auch kein Bedenken getragen, das Gesetz vom 3. April
1846 weiter als die Norm, nach welcher sich die Publi-
kation der gemäß Art. 62 zustande gekommenen Akte
der gesetzgebenden Gewalt zu richten habe, zu be-
handeln. Ebenso wurde noch in den Motiven zu dem
Gesetz vom 10. April 1872, betr. Bekanntmachung landes-
herrlicher Erlasse durch die Amtsblätter, bemerkt:
„Unter landesherrlichen Erlassen, welche Gesetzkraft
erhalten sollen, sind ohne Rücksicht auf die Bezeichnung,
weiche sie führen, ‚alle Normen für die zukünftigen
(Rechts-)}Handlungen der Untertanen und für die Ent-
scheidungen der Gerichte‘, ‚alle Bestimmungen, welche die
materiellen Rechte der Untertanen berühren‘, verstanden.
Es erhellt dies unzweifelhaft aus den FErörterungen,
welche dem Erlasse des Gesetzes vom 3. April 1846 vor:
angegangen sind.“
Dabei geht besonders aus Art. 13 V. hervor, daß
der Verfassungsgesetzgeber durchaus das Individual-
gesetz anerkennen wollte, („Die Religionsgesellschaften
sowie die geistlichen Gesellschaften, welche keine
Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur
durch besondere Gesetze erlangen.) Bei der Fest-
stellung des Art. 31: „Die Bedingungen, unter welchen
Korporationsrechte erteilt oder verweigert werden
bestimmt das Gesetz“, erachtete man es „keineswegs
für unmöglich, allgemein anwendbare Grundsätze für
die Verleihung oder Verweigerung von Korporations-
rechten in einem Gesetz aufzustellen“ und sah zu-
treffend in den konkreten Verleihungen auf Grund der
bestehenden (II 6, $ 25 A.L.R.) oder künftigen abstrakten
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