Full text: Preußisches Staatsrecht.

6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 131 
„Das Recht, Gesetze zu geben, schließt das Recht, 
allgemeine Polizeiverordnungen zu erlassen, von selbst in 
sich; denn letzteres bildet nur eine Unterart und keine 
Nebenart des ersteren; das Recht, Privilegien zu erteilen, 
macht einen Teil der gesetzgebenden Gewalt aus, da 
Privilegien Ausnahmen von den Gesetzen sind und also 
nur von dem, der die Gesetze gibt, bewilligt werden 
können.“ 
Nach dem Inkrafttreten der rev. V. hat man denn 
auch kein Bedenken getragen, das Gesetz vom 3. April 
1846 weiter als die Norm, nach welcher sich die Publi- 
kation der gemäß Art. 62 zustande gekommenen Akte 
der gesetzgebenden Gewalt zu richten habe, zu be- 
handeln. Ebenso wurde noch in den Motiven zu dem 
Gesetz vom 10. April 1872, betr. Bekanntmachung landes- 
herrlicher Erlasse durch die Amtsblätter, bemerkt: 
„Unter landesherrlichen Erlassen, welche Gesetzkraft 
erhalten sollen, sind ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, 
weiche sie führen, ‚alle Normen für die zukünftigen 
(Rechts-)}Handlungen der Untertanen und für die Ent- 
scheidungen der Gerichte‘, ‚alle Bestimmungen, welche die 
materiellen Rechte der Untertanen berühren‘, verstanden. 
Es erhellt dies unzweifelhaft aus den FErörterungen, 
welche dem Erlasse des Gesetzes vom 3. April 1846 vor: 
angegangen sind.“ 
Dabei geht besonders aus Art. 13 V. hervor, daß 
der Verfassungsgesetzgeber durchaus das Individual- 
gesetz anerkennen wollte, („Die Religionsgesellschaften 
sowie die geistlichen Gesellschaften, welche keine 
Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur 
durch besondere Gesetze erlangen.) Bei der Fest- 
stellung des Art. 31: „Die Bedingungen, unter welchen 
Korporationsrechte erteilt oder verweigert werden 
bestimmt das Gesetz“, erachtete man es „keineswegs 
für unmöglich, allgemein anwendbare Grundsätze für 
die Verleihung oder Verweigerung von Korporations- 
rechten in einem Gesetz aufzustellen“ und sah zu- 
treffend in den konkreten Verleihungen auf Grund der 
bestehenden (II 6, $ 25 A.L.R.) oder künftigen abstrakten 
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