Full text: Preußisches Staatsrecht.

138 8 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 
Verbindlichwerden von „Gesetzen“ die Beobachtung 
der vom Gesetz vorgeschriebenen Form der Bakannt- 
machung fordert, korrespondiert ihm auch Art. 45, 8.3: 
„Der König... befiehlt die Verkündigung der Gesetze,“ 
und es sind hier unter den „Gesetzen“ die durch Zu- 
sammenwirken von König und Kammern zustande- 
sekommenen Rechtssetzungsakte gemeint bzw. solche 
Staatsakte, welche die Verfassung durch positive An- 
ordnung dem „Weg der Gesetzgebung“ unterworfen 
hat. Die „Verordnungen“ des Art. 106 aber gehen auf 
die sonst vom König oder von anderen vorgenommenen 
Rechtssetzungsakte. Gerade bei Normierung des Art. 106 
war sich der Verfassungsgesetzgeber darüber klar, daß 
„auch von Administrativbehörden Verordnungen mit 
Gesetzeskraft (im materiellen Sinne!) erlassen werden 
könnten, z. B. Lokalpolizeiordnungen*, und daher behufs 
des Verbindlichwerdens der vom Gesetz vorge- 
schriebenen Form der Bekanntmachung bedürften. Die 
Ökonomie des Verfassungsaufbaues verpflichtet nun 
aber auch an den anderen Stellen, dem mit augen- 
scheinlicher Sparsamkeit gebrauchten Wort „Verord- 
nung“ keinen anderen Sinn beizulegen, als im Art. 106. 
Wenn es daher Art..45, S. 3 heißt: „Der König erläßt 
die zur Ausführung (der Gesetze) nötigen Verord- 
nungen,“ so ist hierin nur eine verfassungsmäßige 
Delegation zum Erlaß von Rechtsverordnungen zu 
finden, und die Befugnis des Königs zum Erlaß von 
„Verwaltungsverordnungen“ resultiert unmittelbar aus 
S. 1, Art. 45, welcher, abgesehen vom jus, dem König 
allein auch die Ausübung der vollziehenden Gewalt 
überträgt. Unbedenklich ist die Gleichung „Verord- 
nung“ = „Rechtsverordnung“ im Art. 63, und vom Boden 
derselben bedeutet im Art. 109 das: „alle Bestimmungen 
der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und 
Verordnungen“: a) die kodifikatorischen Zusammen- 
iassungen des gesetzten Rechtes; b) die einzelnen
	        
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