Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 139 
Rechtsvorschriften des vorkonstitutionellen Gesetz- 
gebers und die ihm gleichstehenden Gewohnheitsrechts- 
normen; c) die auf Grund besonderer Delegation ent- 
standenen Rechtsvorschriften von „Nichtgesetzgebern“. 
Auch im Art.37: „Der Militärgerichtsstand des Heeres 
beschränkt sich auf Strafsachen und wird durch das 
Gesetz geregelt. Die Bestimmungen über die Militär- 
disziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer Ver- 
ordnungen,“ paßt die Gleichung „Verordnung“ = „Rechts- 
verordnung“. Der Art. 37 überwies einmal die Materie 
des auf Strafsachen beschränkten Militärgerichtsstandes 
des Heeres dem gewöhnlichen „Wege der Gesetzgebung“ 
mit der Wirkung, daß auch sofort „jede [Abänderung 
des (bestehenden) Militärstrafgesetzbuches nur mit Zu- 
stimmung der Kammern erfolgen konnte“; andererseits 
entzog er die Materie der Militärdisziplin im Heere 
nicht der Rechtsnormierung. Man glaubte diese Materie 
nur wegen ihrer Eigenart und im Hinblick auf das 
Beispiel anderer Staaten „lediglich dem obersten Kriegs- 
herrn“ zur Regulierung überlassen zu müssen und 
delegierte dem König hier daher ein besonderes Rechts- 
verordnungsrecht!). 
Im einzelnen erleidet auf Grund der bestehenden 
Rechtsordnung des preußischen Einheitsstaates das 
Prinzip des Art. 62 folgende Durchbrechungen: 
1) Vgl. I. Kammer, S.740. Schließlich hieß es auch in dem 
durch Gesetz vom 7. März 1853 abgeänderten Art. 68: 
„Die I. Kammer besteht .. b). . aus den Häuptern der- 
jenigen Familien, welchen durch Königliche Verordnung 
das nach der Erstgeburt und Linealfolge zu vererbende 
Recht auf Sitz und Stimme in der I. Kammer beigelegt 
wird. In dieser Verordnung werden zugleich die Be- 
dingungen festgesetzt, durch welche dieses Recht an 
einen bestimmten Grundbesitz geknüpft ist.“ Namentlich 
der letztere Passus rechtfertigt hier ebenfalls die Gleichung 
„Verordnung“ = „Rechtsverordnung“, und zeigt, daß nicht 
bloß der abstrakte Gesetzeswille gegebenenfalls kon- 
kretisiert wurde.
	        
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