148 $ 7. Das Staatsgebiet.
die vollziehende Gewalt auch in konstitutioneller Periode
nur ein Handeln innerhalb des Rahmens der objektiven
Rechtsordnung. Da zur Sphäre der gesetzgebenden
Gewalt an sich „jedes Gesetz“ (Art. 62, S. 2) gehört,
ist ein Gebiet, auf welchem die vollziehende Gewalt
mit selbständigen Geboten und Verboten vorgehen
dürfte, nicht vorhanden. Im Verhältnis zur gesetz-
gebenden Gewalt ist die vollziehende wie die richter-
liche deshalb eine niedere, weil die der Gesetzgebung
eigene Ordnung nach dem Gesichtspunkte der Einheit
notwendig jede auf das Konkrete gewandte Richtung
in sich schließt.
87.
Das Staatsgebiet.
Der Staat ist begrifflich das auf einem räumlich
abgegrenzten Stück der Erdoberfläche durch eine
eigenständige Herrschermacht als Einheit zusammen-
gefaßte Volk. Außer dem Element der eigenständigen
Herrschermacht erfordert also der Staatsbegriff zwei
reale Dinge: „Land und Leute“. Bei der Revision der
okt. V. vom 5. Dezember 1848 betonte auch der Zentral-
ausschuß, daß in dem preußischen Staatsgrundgesetz
„ein Titel vom Staatsgebiet nicht zu entbehren sei“,
und daß in demselben, „wie geschehen, sowohl die
Landesteile, welche das Gebiet des preußischen Staates
bilden, als auch die formellen Bedingungen, unter
welchen die Grenzen dieses Staatsgebietes verändert
werden können, im allgemeinen anzugeben seien“.
fizierung „Gesetz“ = dauernde Norm ging auch Abg.
Stahl in der I. Kammer am 21. März 184 aus, und von
dieser Basis ist, was er über „Verwaltungsmaßregeln“
sagt, zu würdigen (S. 183). Vgl. gegen Stahl auch den in
landrechtlicher Zeit bekannten Begriff der „Zeitgesetze“ ;
Hubrich im Verwaltungsarchiv XVI, S. 465.