Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 7. Das Staatsgebiet. 149 
Die „staatsgrundgesetzliche“ Bedeutung des Tit. I 
rev. V. „vom Staatsgebiet“ liegt vor allem darin, daß 
er dem preußischen Staatswesen — freilich unter Bei- 
seitelassung des selbständigen Neuenburg — endgültig 
das Siegel eines absoluten Einheitsstaates aufprägte — 
analog dem Ausspruch französischer Konstitutionen, 
daß la Republique francgaise est une et indivisible. 
Dies war um so nötiger, als ungeachtet der seit 1807 
in den preußischen Landen eingeführten objektiven 
Institutionen, welche dieselben statt der bisherigen Zu- 
sammenfassung zu einem Gesamtstaat zu einem Einheits- 
staat stempelten, doch Stimmen, wenn auch vereinzelt, 
nicht gefehlt hatten, welche die Existenz eines preußischen 
Einheitsstaates überhaupt leugneten und nur von der 
Fortdauer eines Gesamtstaates redeten. Noch in der 
Mitte der vierziger Jahre sprach der gewesene Staats- 
minister v. Kamptz mit Bezug auf die preußischen Lande 
davon, daß ihr „Inbegriff den Gosamtstant des regierenden 
Hauses bilde, der, da nicht alle nach und nach erworbenen 
Länder dem Stammlande inkorporiert seien, nicht aus 
einem Lande, sondern aus dem Komplex aller Länder be- 
stehe“. Selbst der Regierungsverfassungsentwurf vom 
20. Mai 1848 wollte gegen das Prinzip absoluter Staats- 
einheit insofern verstoßen, als er von dem alle Landes- 
tele der preußischen Monarchie in ihrem gegen- 
wärtigen Umfange in sich aufnehmenden und der 
Einheit einer förmlichen Konstitution unterstellten 
„preußischen Staatsgebiet“ die „einer besonderen natio- 
nalen Reorganisation und Verfassung vorbehaltenen 
Teile des Großherzogtums Posen“ ausschließen wollte. 
Doch schon der Verfassungsentwurf der Kommission der 
N.V,. wollte von einer derartigen Sonderstellung Posens 
nichts wissen. Die Kommission war der Ansicht, daß die 
preußische Verfassung für den ganzen Staat gegeben 
werden müsse, und motivierte — indem sie als Verfassungs- 
bestimmung lediglich vorschlug: „Alle Landesteile der 
Monarchie in ihrem gegenwärtigem Umfang bilden das 
reußische Staatsgebiet“ Art. 1 — weiter: „Die nationale 
Reorganisation im Großherzogtum Posen ıst noch nicht 
ausgeführt: es konnte also daraus keine Veranlassun 
entnommen werden, um diesen Landesteil von den Wohl- 
taten der neuen Verfassung auszuschließen. Auch ist die 
nationale Reorganisation des Großherzogtums Posen kein 
Grund, um diesem Teile des preußischen Staatsgebietes 
eine besondere Verfassung zu geben.“ Auch das Plenum 
der N.V. hieß an sich den Standpunkt ihrer Kommission,
	        
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