154 $ 8. Die Rechte der Preußen.
kontinunierlich fortsetzende, durch eine eigenständige
Herrschermacht einheitlich zusammengefaßte, soziale
Größe, wie die Summe der durch eine eigenständige
Herrschermacht geeinten jeweilig Lebenden mit Ein-
schluß des Regenten. Im engsten Sinne bedeutet
„Volk“ die Summe der Regierten im (fegensatz zum
Regenten.
Verschieden vom „Volk“ ist die „Nation“, d.h. die
aus Blutsgemeinschaft sich herleitende Sprach- und Kultur-
gemeinschaft. Ein großer Teil der durch eine eigen-
ständige Herrschermacht geeinten Volksgemeinschaften
Europas schließt faktisch mehrere Nationen in sich. Im
Rechtssinne aber besteht hier eine Gliederung in zwei
Gruppen: „Nationalstaaten* und „national gemischte
Staaten“ '), Die Rechtsordnung der „Nationalstaaten*® ist
trotz des Vorhandenseins mehrerer Nationen innerhalb
des Staatsverbandes in eine entscheidende Rechtsbeziehung
zu einer bestimmten nationalen Bevölkerungsgruppe ge-
setzt, insbesondere durch autoritative Erklärung der
Sprache dieser nationalen Gruppe zur Staatssprache. Die
„national gemischten Staaten“ dagegen verbürgen ihren
verschiedenen nationalen Gruppen gleiche Berücksichti-
ng von Staatsrechts wegen und erkennen gleichmäßig
ie verschiedenen nationalen Sprachen als Staatssprachen
an. Der Begriff „Staatssprache“ bringt es an sich nur
mit sich, daß die Staatsorgane in ihrem Verkehr nach innen
und nach außen sich einer bestimmten Sprache bedienen;
doch kann das positive Recht auch eine andere Grenz-
bestimmung vornehmen. Es kann im „Nationalstaat“
auch dem mit Staatsorganen in Verkehr tretenden
Publikum oder selbst den öffentlich handelnden Voll-
bürgern der Gebrauch der „Staatssprache“ auferlegt sein.
Hinwiederum kann im „Nationalstaat“ auch den Staats-
organen nurim Prinzip der Gebrauch einer bestimmten
nationalen Sprache geboten und für Ausnahmefälle die
Anwendung anderer nationaler Sprachen nachgelassen
sein. Das neue Deutsche Reich hat von vornherein die
Prägung als deutscher Nationalstaat im Rechtssinne
empfangen (Eing. R.V. „zur Pflege der Wohlfahrt des
deutschen Volkes“. Auch die zum Einheitsstaat ge-
wordene Hohenzollernmonarchie wurde als deutscher
Nationalstaat im Rechtssinne organisiert. Die deutsche
Sprache war die „allgemeine Geschäftssprache“. Freilich
..)8. hierzu Hubrich, Die Sprachenfreiheit in öffent-
lichen Versammlungen nach preuß. Recht 1903.