Full text: Preußisches Staatsrecht.

154 $ 8. Die Rechte der Preußen. 
kontinunierlich fortsetzende, durch eine eigenständige 
Herrschermacht einheitlich zusammengefaßte, soziale 
Größe, wie die Summe der durch eine eigenständige 
Herrschermacht geeinten jeweilig Lebenden mit Ein- 
schluß des Regenten. Im engsten Sinne bedeutet 
„Volk“ die Summe der Regierten im (fegensatz zum 
Regenten. 
Verschieden vom „Volk“ ist die „Nation“, d.h. die 
aus Blutsgemeinschaft sich herleitende Sprach- und Kultur- 
gemeinschaft. Ein großer Teil der durch eine eigen- 
ständige Herrschermacht geeinten Volksgemeinschaften 
Europas schließt faktisch mehrere Nationen in sich. Im 
Rechtssinne aber besteht hier eine Gliederung in zwei 
Gruppen: „Nationalstaaten* und „national gemischte 
Staaten“ '), Die Rechtsordnung der „Nationalstaaten*® ist 
trotz des Vorhandenseins mehrerer Nationen innerhalb 
des Staatsverbandes in eine entscheidende Rechtsbeziehung 
zu einer bestimmten nationalen Bevölkerungsgruppe ge- 
setzt, insbesondere durch autoritative Erklärung der 
Sprache dieser nationalen Gruppe zur Staatssprache. Die 
„national gemischten Staaten“ dagegen verbürgen ihren 
verschiedenen nationalen Gruppen gleiche Berücksichti- 
ng von Staatsrechts wegen und erkennen gleichmäßig 
ie verschiedenen nationalen Sprachen als Staatssprachen 
an. Der Begriff „Staatssprache“ bringt es an sich nur 
mit sich, daß die Staatsorgane in ihrem Verkehr nach innen 
und nach außen sich einer bestimmten Sprache bedienen; 
doch kann das positive Recht auch eine andere Grenz- 
bestimmung vornehmen. Es kann im „Nationalstaat“ 
auch dem mit Staatsorganen in Verkehr tretenden 
Publikum oder selbst den öffentlich handelnden Voll- 
bürgern der Gebrauch der „Staatssprache“ auferlegt sein. 
Hinwiederum kann im „Nationalstaat“ auch den Staats- 
organen nurim Prinzip der Gebrauch einer bestimmten 
nationalen Sprache geboten und für Ausnahmefälle die 
Anwendung anderer nationaler Sprachen nachgelassen 
sein. Das neue Deutsche Reich hat von vornherein die 
Prägung als deutscher Nationalstaat im Rechtssinne 
empfangen (Eing. R.V. „zur Pflege der Wohlfahrt des 
deutschen Volkes“. Auch die zum Einheitsstaat ge- 
wordene Hohenzollernmonarchie wurde als deutscher 
Nationalstaat im Rechtssinne organisiert. Die deutsche 
Sprache war die „allgemeine Geschäftssprache“. Freilich 
..)8. hierzu Hubrich, Die Sprachenfreiheit in öffent- 
lichen Versammlungen nach preuß. Recht 1903.
	        
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