Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 8. Die Rechte der Preußen. 155 
schloß dies Prinzip nicht die ausnahmsweise Berück- 
sichtigung der polnischen Sprache in dem eine bloße 
Provinz des Einheitsstaates bildenden jGroßherzogtum 
Posen selbst von seiten der Staatsorgane aus. Immerhin 
mahnte der Landtagsabschied vom 6. August 1841 die 
polnischen Untertanen in Posen, „niemals des Bandes zu 
vergessen, welches sie als Preußische Brüder Unserer 
deutsch, lithauisch, wallonisch redenden Unterthanen, 
als Preußische Genossen eines und desselben Vaterlandes, 
als Preußische Landeskinder unter einer Krone ver- 
bindet“. Die Verfassung änderte an den vorgefundenen 
Rechtsnormen über den Sprachengebrauch nichts. Erst 
das Gesetz vom 28. August 1876 bestimmte durchgreifend: 
„Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Geschäfts- 
sprache aller Behörden, Beamten und politischen Körper- 
schaften des Staats. Der schriftliche Verkehr mit den- 
selben findet in deutscher Sprache statt“ ($ 1). Die Praxis 
hat aus der Anlage des Gesetzes auch an sich einen 
Rechtszwang zum Gebrauch des Deutschen für den münd- 
lichen Verkehr mit den Staatsorganen gefolgert. 
Die konstitutionelle Hohenzollernmonarchie ist an 
sich ein von jeder religiös-konfessionellen Basis los- 
gelöster, im Mutterboden dieser Erde wurzelnder Staats- 
verband. „Alle Preußen sind vor dem Gesetz gleich; 
der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnis“ 
(Art.4,12). Die Gründung des vollen Staatsbürgerrechtes 
auf das christliche Bekenntnis beseitigte schon die 
Grundlagenverordnung vom 6. April 1848 ($ 5). Der 
Art. 14 der Verfassung: „Die christliche Religion wird 
bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit 
der Religionsübung im Zusammenhange stehen, un- 
beschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religions- 
freiheit, zum Grunde gelegt,“ hat wesentlich nur die 
Bedeutung jeiner den staatlichen Schutz der christlichen 
Feste bezweckenden Ausnahmevorschrift. 
„Staatsangehörige“ sind die einzelnen durch eine 
eigenständige Herrschermacht geeinten Willenssubjekte. 
Ihr Anteil an dem Staatsverbande stellt sich als ein 
System umfassender Rechte und Pflichten dar. Auch 
der Monarch als Träger der einigenden eigenständigen
	        
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