Full text: Preußisches Staatsrecht.

158 $ 8. Die Rechte der Preußen. 
Nachweis des Erwerbs einer anderen deutschen 
Gliedstaatsangehörigkeit erteilt werden (Über- 
wanderung). Behufs Auswanderung aus dem 
Reichsgebiet darf die Entlassung nur aus be- 
stimmten militärischen Gründen verweigert 
werden; 
4. durch zehnjährigen qualifizierten Aufenthalt 
außerhalb des Reichsgebietes (Schutzgebiete aus- 
genommen); 
5. durch strafweise Entziehung von seiten der 
Staatsregierung (Expatriierung) bei qualifizierter 
Untreue gegen den Heimatsstaat oder das Reich 
(Ungehorsam gegen den kaiserlichen Rückkehr- 
befehl bei Kriegsgefahr und unerlaubtes Verbleiben 
in nichtdeutschem Staatsdienst). 
Die Untertanenpflichten der preußischen Staats- 
angehörigen im engeren Sinne lassen sich auf zwei 
Grundpflichten zurückführen: 1. die Treupflicht (vgl. 
$ 133, II 7,8 2, II10 A.L.R.). Sie ist als Rechtspflicht 
negativer Natur und verpflichtet zur Unterlassung aller 
Handlungen, „durch welche der Staat oder dessen 
Oberhaupt unmittelbar beleidigt werden“ ($ 91, II 20 
A.L.R.. Ihre Verletzung in der Form des Hoch- und 
Landesverrates sowie der Majestätsbeleidigung ist im 
Reichsstrafgesetzbuch mit schwerer Kriminalstrafe be- 
droht ($ 80 f.). — 2. die Gehorsamspflicht (vgl. $ 2, II 10 
A.L.R.. Schon Suarez verlangte von den Untertanen 
des hohenzollernschen Gesamtstaates nur gesetzmäßigen 
Gehorsam: „Sie sind schuldig, ihre Handlungen nach 
den vom Staat gegebenen Gesetzen einzurichten und 
den Befehlen der durch diese Gesetze angeordneten 
Obergewalt zu gehorchen“ (Aphorismen). „Handlungen, 
welche weder durch natürliche, noch durch positive 
Gesetze verboten worden, werden erlaubt genannt“ 
($ 87 Einl. A.L.R.. Der Anschluß des preußischen 
Einheitsstaates an das konstitutionelle System hat diese 
Grundsätze nur bekräftigt (vgl. $ 113 R.St.G.B.). Ein 
allgemeiner Huldigungseid der preußischen Untertanen 
(homagium plenum s. universale, sonst beim Regierungs-
	        
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