158 $ 8. Die Rechte der Preußen.
Nachweis des Erwerbs einer anderen deutschen
Gliedstaatsangehörigkeit erteilt werden (Über-
wanderung). Behufs Auswanderung aus dem
Reichsgebiet darf die Entlassung nur aus be-
stimmten militärischen Gründen verweigert
werden;
4. durch zehnjährigen qualifizierten Aufenthalt
außerhalb des Reichsgebietes (Schutzgebiete aus-
genommen);
5. durch strafweise Entziehung von seiten der
Staatsregierung (Expatriierung) bei qualifizierter
Untreue gegen den Heimatsstaat oder das Reich
(Ungehorsam gegen den kaiserlichen Rückkehr-
befehl bei Kriegsgefahr und unerlaubtes Verbleiben
in nichtdeutschem Staatsdienst).
Die Untertanenpflichten der preußischen Staats-
angehörigen im engeren Sinne lassen sich auf zwei
Grundpflichten zurückführen: 1. die Treupflicht (vgl.
$ 133, II 7,8 2, II10 A.L.R.). Sie ist als Rechtspflicht
negativer Natur und verpflichtet zur Unterlassung aller
Handlungen, „durch welche der Staat oder dessen
Oberhaupt unmittelbar beleidigt werden“ ($ 91, II 20
A.L.R.. Ihre Verletzung in der Form des Hoch- und
Landesverrates sowie der Majestätsbeleidigung ist im
Reichsstrafgesetzbuch mit schwerer Kriminalstrafe be-
droht ($ 80 f.). — 2. die Gehorsamspflicht (vgl. $ 2, II 10
A.L.R.. Schon Suarez verlangte von den Untertanen
des hohenzollernschen Gesamtstaates nur gesetzmäßigen
Gehorsam: „Sie sind schuldig, ihre Handlungen nach
den vom Staat gegebenen Gesetzen einzurichten und
den Befehlen der durch diese Gesetze angeordneten
Obergewalt zu gehorchen“ (Aphorismen). „Handlungen,
welche weder durch natürliche, noch durch positive
Gesetze verboten worden, werden erlaubt genannt“
($ 87 Einl. A.L.R.. Der Anschluß des preußischen
Einheitsstaates an das konstitutionelle System hat diese
Grundsätze nur bekräftigt (vgl. $ 113 R.St.G.B.). Ein
allgemeiner Huldigungseid der preußischen Untertanen
(homagium plenum s. universale, sonst beim Regierungs-