$ 8. Die Rechte der Preußen. 159
antritt des Landesherrn geleistet) ist jedoch seitdem
nicht mehr im Gebrauch. Nur die Mitglieder der beiden
Kammern, die „Vertreter des ganzen Volkes“, d.h. der
Summe aller Regierten (Art. 83) „leisten dem König
den Eid der Treue und des Gehorsams und be-
schwören die gewissenhafte Beobachtung der Ver-
fassung“ (Art. 108). Die besondere Verpflichtung der
mit Grundbesitz im Staatsgebiet Angesessenen zur
Leistung des homagium minus plenum s. particulare
ist durch Gesetz vom 18. Mai 1874 aufgehoben. Ein
Bestandteil der Gehorsamspflicht ist auch die Ver-
bindlichkeit, „zur Aufrechterhaltung und Befestigung
der Staatsverbindung nach Vermögen und Kräften bei-
zutragen“ (Suarez, Aphorismen, $ 73 Einl. A.L.R.). Diese
Verbindlichkeit kommt besonders zum Ausdruck a) in
der Steuerpflicht, d.h. in der Obliegenheit zur Leistung
von Zwangsbeiträgen aus dem Vermögen zur Bestreitung
der Staatsbedürfnisse (vgl. $ 15, II 13 A.L.R.); b) in der
Wehrpflicht (Art. 34, 108 Verf.; jetzt ist diese Materie
reichsrechtlich geregelt, Art. 57f. R.V.).
Der „von den Rechten der Preußen“ handelnde
Tit. II der Verfassung meint nur die preußischen Staats-
angehörigen im engeren Sinne. Im Einklang mit der
konstitutionellen Theorie ihrer Zeit gliedert die Ver-
fassung die Rechte der Preußen in die bürgerlichen
(droits civils) und die staatsbürgerlichen (droits poli-
tiques) Art. 3, 12. Die letzteren haben zum Inhalt die
Befähigung, auf die Bildung des Staatswillens aktiv
einzuwirken. Sie bestehen a) in dem aktiven Wahl-
recht zur Volksvertretung und zu den anderen Ver-
tretungskörpern; b) in dem entsprechenden passiven
Wahlrecht; c) in der Anstellungs- bzw. Berufungs-
fähigkeit für den unmittelbaren und mittelbaren Staats-
dienst. Alle anderen Rechte der preußischen Staats-
angehörigen im engeren Sinne gehören zu den „bürger-
lichen“. Nach Art. 3 „bestimmen die Verfassung und