Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 8. Die Rechte der Preußen. 159 
antritt des Landesherrn geleistet) ist jedoch seitdem 
nicht mehr im Gebrauch. Nur die Mitglieder der beiden 
Kammern, die „Vertreter des ganzen Volkes“, d.h. der 
Summe aller Regierten (Art. 83) „leisten dem König 
den Eid der Treue und des Gehorsams und be- 
schwören die gewissenhafte Beobachtung der Ver- 
fassung“ (Art. 108). Die besondere Verpflichtung der 
mit Grundbesitz im Staatsgebiet Angesessenen zur 
Leistung des homagium minus plenum s. particulare 
ist durch Gesetz vom 18. Mai 1874 aufgehoben. Ein 
Bestandteil der Gehorsamspflicht ist auch die Ver- 
bindlichkeit, „zur Aufrechterhaltung und Befestigung 
der Staatsverbindung nach Vermögen und Kräften bei- 
zutragen“ (Suarez, Aphorismen, $ 73 Einl. A.L.R.). Diese 
Verbindlichkeit kommt besonders zum Ausdruck a) in 
der Steuerpflicht, d.h. in der Obliegenheit zur Leistung 
von Zwangsbeiträgen aus dem Vermögen zur Bestreitung 
der Staatsbedürfnisse (vgl. $ 15, II 13 A.L.R.); b) in der 
Wehrpflicht (Art. 34, 108 Verf.; jetzt ist diese Materie 
reichsrechtlich geregelt, Art. 57f. R.V.). 
Der „von den Rechten der Preußen“ handelnde 
Tit. II der Verfassung meint nur die preußischen Staats- 
angehörigen im engeren Sinne. Im Einklang mit der 
konstitutionellen Theorie ihrer Zeit gliedert die Ver- 
fassung die Rechte der Preußen in die bürgerlichen 
(droits civils) und die staatsbürgerlichen (droits poli- 
tiques) Art. 3, 12. Die letzteren haben zum Inhalt die 
Befähigung, auf die Bildung des Staatswillens aktiv 
einzuwirken. Sie bestehen a) in dem aktiven Wahl- 
recht zur Volksvertretung und zu den anderen Ver- 
tretungskörpern; b) in dem entsprechenden passiven 
Wahlrecht; c) in der Anstellungs- bzw. Berufungs- 
fähigkeit für den unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
dienst. Alle anderen Rechte der preußischen Staats- 
angehörigen im engeren Sinne gehören zu den „bürger- 
lichen“. Nach Art. 3 „bestimmen die Verfassung und
	        
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